Vergnügungsteuer

    Vergnügungsteuer

    Hinweise für Schloß Holte-Stukenbrock

    Beschreibung

    Hinweise für Schloß Holte-Stukenbrock

    Die Stadt erhebt Vergnügungssteuer auf Spielgeräte und Spieleinrichtungen sowie Veranstaltungen anderer Art.

    Der Steuerpflicht unterliegen:

    • Striptease-Vorführungen und Darbietungen ähnlicher Art
    • Vorführungen von pornographischen und ähnlichen Filmen oder Bildern - auch in Kabinen-
    • Ausspielungen von Geld oder Gegenständen in Spielklubs, Spielkasinos und ähnlichen Einrichtungen
    • das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits- , Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten in
      a) Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen,
      b) Gastwirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an anderen für jeden zugänglichen Orten


    Die Steuer wird erhoben als:

    Pauschsteuer
    Die Pauschsteuer beträgt je Veranstaltungstag und angefangene zehn Quadratmeter Veranstaltungsfläche in geschlossenen Räumen 1,00 Euro.
    Bei Veranstaltungen im Freien beträgt die Pauschsteuer 0,60 € je Veranstaltungstag und angefangene zehn Quadratmeter Veranstaltungsfläche.

    Kartensteuer
    Wird für eine Veranstaltung ein Eintrittsgeld erhoben, so ist der Veranstalter verpflichtet die von der Stadt zur Verfügung gestellten Eintrittskarten auszugeben.
    Die Kartensteuer wird nach dem aus der Karte angegebenen Preis und der Zahl der ausgegebenen Eintrittskarten berechnet.
    Der Steuersatz beträgt 20 v.H. des Eintrittspreises.

    Halten von Spielgeräten in der Öffentlichkeit (je Gerät monatlich)

    - Geldspielgerät in Spielhallen  = 16 v. H. des Einspielergebnisses

    - Geldspielgerät ansonsten  = 16 v. H. des Einspielergebnisses

    - Sonst. Spielgerät in Spielhallen = 35,00 EUR

    - Sonst. Spielgerät ansonsten = 25,00 EUR.

    Für Apparate mit Gewinnmöglichkeit sind die Betreiber verpflichtet, bis zum 15. Tag nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres eine Steueranmeldung bei der Stadt Schloß Holte-Stukenbrock einzureichen. Hierzu gibt es ein entsprechendes Excel-Formular. Bitte wenden Sie sich an die nebenstehende Kontaktperson oder schreiben Sie eine E-Mail an steuern@stadt-shs.de, um dieses zu erhalten.

     

    Die Vergnügungssteuersatzung der Stadt finden Sie unter folgendem Link:

    https://www.schlossholtestukenbrock.de/rathaus-stadt/stadtverwaltung/staedtisches-ortrecht

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Fachbereich Finanzen (FB 2)

    Adresse

    Hausanschrift

    Rathausstraße 2

    33758 Schloß Holte-Stukenbrock

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 05207 8905-0

    Fax: 05207 8905-541

    Version

    Technisch geändert am 18.12.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fachbereich Finanzen

    Adresse

    Hausanschrift

    Rathausstraße 2

    33758 Schloß Holte-Stukenbrock

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 05207 8905-0

    Fax: 05207 8905-541

    Version

    Technisch geändert am 29.11.2022

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    FB 2 - Steuerangelegenheiten

    Adresse

    Hausanschrift

    Rathausstraße 2

    33758 Schloß Holte-Stukenbrock

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    Technisch geändert am 29.11.2022

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    Rathausstraße 2

    33758 Schloß Holte-Stukenbrock

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 05207 8905-0

    Fax: 05207 8905-541

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    Technisch geändert am 14.12.2021

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Steuerangelegenheiten

    Adresse

    Hausanschrift

    Rathausstraße 2

    33758 Schloß Holte-Stukenbrock

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    Technisch geändert am 18.12.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

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    Formulare

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    Voraussetzungen

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    Rechtsgrundlage(n)

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    Verfahrensablauf

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    Fristen

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    Bearbeitungsdauer

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    Kosten

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    Hinweise (Besonderheiten)

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    Weitere Informationen

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    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Version

    Technisch geändert am 21.10.2024

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