Vergnügungsteuer

    Vergnügungssteuer

    Hinweise für Vreden

    Die Stadt Vreden erhebt die sogenannte Vergnügungssteuer.

    Beschreibung

    Hinweise für Vreden

    Die Stadt Vreden erhebt die sogenannte Vergnügungssteuer. Die Steuergegenstände können Sie § 1 der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Vreden entnehmen. Die Erhebung erfolgt unter anderem aus ordnungs- und sozialpolitischen Zielen wie zum Beispiel der Eindämmung der Spielsucht.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Bürgerbüro und Ordnung

    Adresse

    Hausanschrift

    Burgstraße 14

    48691 Vreden

    Version

    Technisch geändert am 09.10.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Sachgebiet Steuern

    Adresse

    Hausanschrift

    Burgstraße 14

    48691 Vreden

    Version

    Technisch geändert am 04.12.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Vreden

    Bei dem Betrieb von Spielgeräten sind die Aufsteller verpflichtet, spätestens bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Vierteljahres / Quartals eine Steuererklärung nach einem von der Stadt Vreden vorgeschriebenen Vordruck einzureichen. Bitte nutzen Sie hierzu das hier bereitgestellte Onlineformular.

    Mit der quartalsweisen Steuererklärung sind Zählwerk-Ausdrucke für den jeweiligen Abrechnungszeitraum einzureichen, die als Angaben mindestens Geräteart, Gerätetyp, Gerätenummer, die fortlaufende Nummer des Zählwerkausdruckes und die für eine Besteuerung nach § 7 notwendigen Angaben enthalten müssen.

    Formulare

    Voraussetzungen

    Hinweise für Vreden

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Vreden

    Kommunalabgabengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (KAG NW)

    Vergnügungssteuersatzung der Stadt Vreden

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Vreden

    Fristen

    Hinweise für Vreden

    Veranstaltungen, die nach § 1 Nrn. 1 - 4 der Vergnügungssteuerpflicht unterliegen, müssen spätestens 2 Wochen vor ihrem Beginn bei der Stadt Vreden schriftlich angemeldet werden. Wenn eine solche Veranstaltung mehrmals in einem regelmäßigem Zeitrahmen aufeinanderfolgend stattfinden, ist eine Anmeldung ausreichend.

    Bei dem Betrieb von Spielgeräten sind die Aufsteller verpflichtet, spätestens bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Vierteljahres / Quartals eine Steuererklärung nach einem von der Stadt Vreden vorgeschriebenen Vordruck einzureichen. Bitte nutzen Sie hierzu das hier bereitgestellte Onlineformular.

    Bearbeitungsdauer

    Hinweise für Vreden

    Kosten

    Hinweise für Vreden

    Die Höhe der Steuerpflicht wird nach den §§ 4 - 8 der Vergnügungssteuersatzung bemessen.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Vreden

    Weitere Informationen

    Hinweise für Vreden

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Version

    Technisch geändert am 21.10.2024

    Stichwörter

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    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de