Vergnügungssteuer
Hinweise für Südlohn
Beschreibung
Hinweise für Südlohn
Die Vergnügungssteuer wird erhoben für:
Striptease-Vorführungen und Darbietungen ähnlicher Art
Vorführungen von pornographischen und ähnlichen Filmen oder Bildern –auch in Kabinen
Ausspielungen von Geld oder Gegenständen in Spielklubs, Spielkasinos und ähnlichen Einrichtungen
das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten in Spielhallen, Gastwirtschaften und ähnlichem.
Die Vergnügungssteuer dient hauptsächlich der Einnahmeerzielung, verfolgt jedoch auch ordnungs- und sozialpolitische Ziele, indem z. B. durch die Besteuerung von Spielgeräten die Eindämmung der Spielsucht erreicht werden soll.
Nähere Informationen sind in der untenstehenden Satzung ersichtlich.
Online-Dienste
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
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Formulare
Voraussetzungen
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Rechtsgrundlage(n)
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Verfahrensablauf
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Fristen
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Bearbeitungsdauer
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Kosten
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Bei Veranstaltungen wird eine Kartensteuer von 11% des Eintrittspreises oder Entgelts erhoben.
Veranstaltungen ohne Eintrittsgeld werden nach Raumgröße besteuert:
je Veranstaltungstag und angefangene zehn Quadratmeter Veranstaltungsfläche in geschlossenen Räumen 1,00 Euro bei Tanzveranstaltungen, bei anderen Veranstaltungen mit einem Zuschlag von 50%. Bei Veranstaltungen im Freien beträgt die Pauschsteuer 0,30 Euro je Veranstaltungstag und angefangene zehn Quadratmeter.
Die Größe des Raumes berechnet sich nach dem Flächeninhalt der für die Veranstaltung und die Teilnehmer bestimmten Räume einschließlich des Schankraumes, aber ausschließlich der Küche, Toiletten und ähnlichen Nebenräumen.
Für Spielklubs, Spielkasinos und ähnliche Einrichtungen beträgt die Pauschsteuer 6% des Spielumsatzes.
Bei Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten bemisst sich bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit nach dem Einspielergebnis, bei Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit nach deren Anzahl:
je Apparat und angefangenen Kalendermonat bei der Aufstellung
in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen bei
Apparaten mit Gewinnmöglichkeit: 20 % des Einspielergebnisses
Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit: 35,00 Euro
in Gastwirtschaften und sonstigen Orten
Apparaten mit Gewinnmöglichkeit: 10% des Einspielergebnisses
Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit: 25,00 Euro
in Spielhallen, Gastwirtschaften und an sonstigen Orten bei Apparaten, mit denen Gewalttätigkeiten gegen Menschen und/oder Tiere dargestellt werden oder die die Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges oder pornographische und die Würde des Menschen verletzende Praktiken zum Gegenstand haben: 20% des Einspielergebnisses mindestens 300,00 Euro
Soweit nicht nach anderen Vorschriften festgelegt beträgt die Vergnügungssteuer 11% der Roheinnahme.
Hinweise (Besonderheiten)
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Weitere Informationen
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen