Vergnügungsteuer

    Vergnügungssteuer

    Hinweise für Wülfrath

    Beschreibung

    Hinweise für Wülfrath

    Die Vergnügungssteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer. Es werden in der Gemeinde veranstaltete Vergnügungen besteuert. Hierzu gehören zum Beispiel der Betrieb von Geldspiel- und Unterhaltungsgeräten. Ebenso werden Tanzveranstaltungen, spezielle Filmvorführungen sowie die gezielte Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen und das Angebot sexueller Handlungen gegen Entgelt, die Veranstaltung von Sexmessen und Erotikmessen besteuert. Die Steuer wird von der Kommune erhoben. Das Aufkommen fließt nur ihr zu.

     

    Die Steuersatzung definiert, wer Steuerschuldner ist und in welcher Höhe eine Steuer erhoben wird. Grundsätzlich ist Steuerschuldner der Veranstalter der genannten Vergnügungen. Im Bereich der Aufstellung von Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeiten ist derjenige Steuerschuldner, dem die Einnahmen aus den Spielgeräten als Eigentümer, sonstigem Verfügungsberechtigten oder als demjenigen zufließen, dem die Geräte vom Eigentümer oder sonstigen Verfügungsberechtigten zur Nutzung überlassen wurden.

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    Ansprechpartner

    Steueramt

    Kontakt

    Version

    Technisch geändert am 03.08.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Wülfrath

    Formulare

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    Voraussetzungen

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    Rechtsgrundlage(n)

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    Verfahrensablauf

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    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Version

    Technisch geändert am 21.10.2024

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    Deutsch

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