Vorgesehen zum Löschen - Emissionserklärung nach BImSchG
Hinweise für Essen
Beschreibung
Hinweise für Essen
Gemäß § 27 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) in Verbindung mit der Emissionserklärungsverordnung (11. BImSchV) sind die Betreiber bestimmter genehmigungsbedürftiger Anlagen gemäß 4. BImSchV verpflichtet, die von diesen Anlagen ausgehenden Luftemissionen zu erklären.
Bestimmte Industrie- und Abfallbehandlungsanlange sowie Tierintensivhaltungen sind verpflichtet alle 4 Jahre die von ihnen verursachten Emissionen pro Emissionsquelle und unter Nennung der Ermittlungsart (Messung Schätzung Rechnung) ,anzugeben. Darüber hinaus sind Angaben zu gehandhabten Stoffen und emissionsverursachenden Betriebsvorgängen anzugeben. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse können geltend gemacht werden sie unterliegen aber einer behördlichen Prüfung. ,
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Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Essen
Keine. Alle erforderliche Daten werden auf BUBE (webbasierte Anwendung für den gesamten Berichtserstattungsprozess) durch den Betreiber eingetragen
Formulare
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Die Formulare werden ausschließlich elektronisch bereitgehalten eine Anmeldung zur Nutzung erfolgt unter https://www.bube.bund.de/logon.do
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Voraussetzungen
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Vollständige und korrekte Angabe aller notwendigen Daten (siehe dazu Anhang 11. BImSchV)
Die Emissionserklärung sieht eine Pflicht zur Abgabe vor wenn bestimmte Arten von Anlagen im Erklärungszeitraum betrieben werden.
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Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Essen
BImSchG §27, 11. BImSchV
§ 27 BImSchG
11. BImSchV
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Verfahrensablauf
Hinweise für Essen
Nachdem Sie alle erforderlichen Daten in BUBE hinterlegt haben geben sie die Bearbeitungsrechte an die Behörde ab. Diese prüft nun Ihre Angaben. Bei Rückfragen werden Sie kontaktiert. Nach erfolgreicher Prüfung Ihrer Daten schließen wir die Bearbeitungsrechte. Sie bekommen keine weitere Bestätigung oder Mitteilung von uns.
Für jedes vierte Kalenderjahr (2008 2012 2016 2020..) ist die Emissionserklärung bis zum 31 Mai des Folgejahres in elektronischer Form abzugeben anschließend erfolgt die Prüfung durch die zuständige Immissionsschutzbehörde. Die Daten werden in NRW anschließend , durch das LANUV auf systematische Unplausibilitäten geprüft. Die Daten werden darüber hinaus vom LANUV für das Emissionskataster Luft der Emittentengruppe Industrie verwendet.
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Fristen
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keine
Die Verordnung richtet sich an Betreiber bestimmter Anlagen. Bürger können aggregierte Daten mit einem Zeitverzug im Internet unter http://www.ekl.nrw.de/ekat/
abrufen.
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Bearbeitungsdauer
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24 Std
Nach Eingang (Abgabe der elektronischen Version) hat die zuständige Immissionsschutzbehörde mehrere Monate Zeit zur Prüfung. Der Aufwand der einzelnen Prüfung ist stark schwankend je nachdem wie oft der Betreiber zur Abgabe bzw. zu Korrekturen und Vervollständigung der Angaben aufgefordert werden muss. Dies spiegelt sich auch in der breiten Gebührenspanne wider.
Der durchschnittliche Aufwand ist geschätzt mit 5 bis 8 Stunden bei der Immissionsschutzbehörde annehmen.
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Kosten
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Hinweise (Besonderheiten)
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Weitere Informationen
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https://www.bube-online.org/content/BUBE-ErsteSchritte.pdf
LANUV (Betrieb der BUBE Anwendung, Login)
Untere Immissionsschutzbehörde (fachliche Fragen zur Berichtserstellung)
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Stichwörter
Hinweise für Essen