Rechtliche und tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern
Hinweise für Geseke
Beschreibung
Hinweise für Geseke
Die Gleichstellungsbeauftragte berät Frauen, die wieder in den Beruf einsteigen wollen, zu den damit einhergehenden Fragen. Sie bietet außerdem Beratung und Hilfe bei Fragen zu Themen wie etwa "Frau und Gesundheit", "Gewalt in der Ehe", "Trennungen" usw. an. Sie ist zuständig für die Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Landesgleichstellungsgesetz sowie nach dem Frauenförderplan der Stadt Geseke und auch für dessen Fortschreibung verantwortlich. Weitere Aufgabenbereiche sind die Kontakt- und Informationspflege zu allen gesellschaftlich relevanten Gruppierungen in Geseke, die Organisation und Durchführung von Foren, Anhörungen und Aktionsveranstaltungen sowie die Beratung und Information von Ratsuchenden einschließlich der Vermittlung geeigneter Hilfen.
§ 5 Gemeindeordnung NRW lautet:
(1) Die Verwirklichung des Verfassungsgebots der Gleichberechtigung von Frau und Mann ist auch eine Aufgabe der Gemeinden. Zur Wahrnehmung dieser Aufgabe können die Gemeinden Gleichstellungsbeauftragte bestellen.
(2) In kreisangehörigen Städten und Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnern sowie in kreisfreien Städten sind hauptamtlich tätige Gleichstellungsbeauftragte zu bestellen.
(3) Die Gleichstellungsbeauftragte wirkt bei allen Vorhaben und Maßnamen der Gemeinde mit, die die Belange von Frauen berühren oder Auswirkungen auf die Gleichberechtigung von Frau und Mann und die Anerkennung ihrer gleichberechtigten Stellung in der Gesellschaft haben.
(4) Die Gleichstellungsbeauftragte kann in Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches an den Sitzungen des Verwaltungsvorstands, des Rates und seiner Ausschüsse teilnehmen. Ihr ist auf Wunsch das Wort zu erteilen. Sie kann die Öffentlichkeit über Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs unterrichten.
(5) Die Gleichstellungsbeauftragte kann in Angelegenheiten, die ihren Aufgabenbereich berühren, den Beschlussvorlagen des Bürgermeisters widersprechen; in diesem Fall hat der Bürgermeister den Rat zu Beginn der Beratung auf den Widerspruch und seine wesentlichen Gründe hinzuweisen.
(6) Das Nähere zu den Absätzen 3 bis 5 regelt die Hauptsatzung.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Geseke
Formulare
Hinweise für Geseke
Voraussetzungen
Hinweise für Geseke
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Geseke
Verfahrensablauf
Hinweise für Geseke
Fristen
Hinweise für Geseke
Bearbeitungsdauer
Hinweise für Geseke
Kosten
Hinweise für Geseke
Hinweise (Besonderheiten)
Hinweise für Geseke
Weitere Informationen
Hinweise für Geseke
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen