Jägerprüfung

    Jägerprüfung

    Hinweise für Düsseldorf

    Beschreibung

    Hinweise für Düsseldorf

    Hinweis:

    Die Prüfungstermine für die Schießprüfung und den mündlich-praktischen Teil der Prüfung werden zusammen mit dem Termin für die schriftliche Prüfung drei Monate vorher unter Angabe des Ortes der Prüfung ortsüblich unter https://www.duesseldorf.de/bekanntmachungen bekannt gegeben. 

    Voraussetzung für die Erlangung eines Jagdscheines und somit zur Jagdausübung ist das Bestehen der Jägerprüfung.

    Die allgemeine Jägerprüfung zur Erlangung eines Jagdscheines ist bei der Jagdbehörde abzulegen, in deren Bezirk die Bewerberin bzw. der Bewerber ihren oder seinen Hauptwohnsitz hat.
    Diese Prüfung wird einmal jährlich, in der Regel beginnend am letzten Montag im April, vom Prüfungsausschuß der Unteren Jagdbehörde der Landeshauptstadt Düsseldorf abgenommen.

    Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen Teil, dem jagdlichen Schießen und einem mündlich-praktischen Teil.

    Im schriftlichen und mündlich-praktischen Teil umfasst sie folgende Sachgebiete:

    • Kenntnis der Tierarten, Wildbiologie, Wildhege, Naturschutz
    • Jagdbetrieb, waidgerechte Jagdausübung, Sicherheitsbestimmungen, Jagdhundewesen, Behandlung des erlegten Wildes, Wildkrankheiten, Grundzüge des Land- und Waldbaues, Wildschadenverhütung
    • Waffentechnik, Führung von Jagd- und Faustfeuerwaffen (insbesondere sichere Handhabung, Gebrauch und Pflege der Jagd- und Faustfeuerwaffen)
    • Jagdrecht, Grundsätze und wichtige Einzelbestimmungen des Waffenrechts, des Tierschutzrechts, des Naturschutz- und Landschaftspflegerechts.

    Die Schießprüfung besteht aus Büchsen- und Flintenschießen. Die Prüfung ist insgesamt bestanden, wenn die Bewerberin bzw. der Bewerber den schriftlichen Teil, die Schießprüfung und den mündlich-praktischen Teil bestanden hat.

    Bewerberinnen und Bewerbern, die die Schießprüfung und den mündlich-praktischen Teil der Prüfung oder einen der beiden Teile nicht bestanden haben, ist auf Antrag Gelegenheit zu geben, an einer einmaligen Nachprüfung teilzunehmen. Es wird dann nur der Prüfungsteil geprüft, der zuvor nicht bestanden wurde. Die Nachprüfung kann frühestens drei Monate nach Feststellung des Nichtbestehens der Jägerprüfung durchgeführt werden.

    Bearbeitungszeitraum:

    circa 4 Wochen

    Anträge auf Zulassung zur Jägerprüfung sind spätestens 2 Monate vor Beginn der schriftlichen Prüfung bei der Unteren Jagdbehörde einzureichen.

    Vorbereitungskurse zur Teilnahme an der Jägerprüfung können bei der Kreisjägerschaft Düsseldorf und Mettmann e.V., Telefon 02173/14 617 erfragt werden.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Abteilung Allgemeine Verwaltungs- und Ordnungsangelegenheiten - 32/1

    Adresse

    Hausanschrift

    Worringer Straße 111

    40210 Düsseldorf

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0211 89-91

    Version

    Technisch geändert am 05.06.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Düsseldorf

    Zur Anmeldung

    • Anmeldevordruck
    • ein Nachweis der Landesvereinigung der Jäger oder einer ihrer satzungsgemäßen Untergliederungen über die sichere Handhabung und das Schießen mit einer Kurzwaffe mit einem Mindestkaliber von 9 Millimetern. Der Nachweis darf nicht älter als ein Jahr sein
    • ein Nachweis, über die Teilnahme an einer vom zuständigen Veterinäramt anerkannten Schulung zur "Kundige Person" nach Anhang III Abschnitt IV Kapitel I Nummer 4 der Verordnung (EG) Nummer 853/2004.
    • Führungszeugnis Belegart 0 (nicht älter als 6 Monate)

    Zur Prüfung

    • Personalausweis
    • Nachweis über die Einzahlung der Prüfungsgebühr
    • Einladungsschreiben

    Ihre persönliche Vorsprache ist erforderlich.

    Die Anmeldung kann schriftlich erfolgen. An der Prüfung ist Ihre persönliche Teilnahme notwendig.     

    Formulare

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    Voraussetzungen

    Hinweise für Düsseldorf

    Zulassungsvoraussetzung ist, daß die Bewerberin bzw. der Bewerber das 15. Lebensjahr vollendet hat und die erforderliche Zuverlässigkeit und die körperliche Eignung besitzt.

    Rechtsgrundlage(n)

    § 15 Absatz 5 und 7 Bundesjagdgesetz (BJagdG)

    Verfahrensablauf

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    Fristen

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    Bearbeitungsdauer

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    Kosten

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    Hinweise (Besonderheiten)

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    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Version

    Technisch geändert am 13.02.2024

    Stichwörter

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de