Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen Entgegennahme außerhalb der Räume der eigenen Niederlassung auf Tourneen

    Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen außerhalb der Räume der eigenen Niederlassung auf Tourneen anzeigen

    Beschreibung

    nicht angegeben

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Für Recklinghausen wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    Rechtsgrundlage(n)

    § 23 Absatz 7 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1.SprengV)

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Version

    Technisch geändert am 26.01.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de