Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen Entgegennahme außerhalb der Räume der eigenen Niederlassung auf Tourneen
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Beschreibung
nicht angegeben
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Rechtsgrundlage(n)
§ 23 Absatz 7 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1.SprengV)
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen