Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen Entgegennahme außerhalb der Räume der eigenen Niederlassung auf TourneenOnline erledigen
Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen außerhalb der Räume der eigenen Niederlassung auf Tourneen anzeigen
Beschreibung
nicht angegeben
Online-Dienste
alternativ geben Sie bitte im Stadt / Ort Eingabefeld einen Ort oder eine PLZ ein, um den zuständigen Online-Dienst in diesem Abschnitt anzuzeigen
Ansprechpartner
Für Nordrhein-Westfalen wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
Rechtsgrundlage(n)
§ 23 Absatz 7 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1.SprengV)
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen