Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen Entgegennahme außerhalb der Räume der eigenen Niederlassung auf Tourneen

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    Beschreibung

    nicht angegeben

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    Ansprechpartner

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    Rechtsgrundlage(n)

    § 23 Absatz 7 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1.SprengV)

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Version

    Technisch geändert am 26.01.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de