Wohnberechtigungsschein beantragen
Beschreibung
Hinweise für Schalksmühle
Der Wohnberechtigungsschein ist grundsätzlich für den Bezug einer öffentlich geförderten Wohnung erforderlich und ist einkommensabhängig. Der Wohnberechtigungsschein ist für 1 Jahr gültig und kann in anderen Bundesländern für anwendbar erklärt werden.
Sollten die Voraussetzungen für einen Wohnberechtigungsschein nicht vorliegen, kann die/der Vermieter/in in begründeten Ausnahmefällen eine Freistellung für Nichtwohnberechtigte beantragen.
Hier finden Sie weitere Informationen, falls Sie eine Mietwohnung in Schalksmühle suchen.
Online-Dienste
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
- Personalausweis oder Aufenthaltserlaubnis/Pass
- Meldebescheinigung
- Antragsformular/Formular Einkommenserklärung (beide ausgefüllt)
Benötigt werden die gesamten Einkommensnachweise des vergangenen und des aktuellen Kalenderjahres
Mögliche Einkommensnachweise:
- Gehalts/Lohnbescheinigungen/ Einkommenssteuerbescheid
- Rentenbescheide/Versorgungsbezüge (Altersrente, Betriebsrente, Hinterbliebenenrente, Waisenrente, sonstige Renten)
- Bei Selbstständigen Gewinn-und Verlustrechnung (GuV) oder Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) sowie letzter Einkommensteuerbescheid
- Nachweis Krankengeld
- Bewilligungsbescheide über das Arbeitslosengeld 1 oder Arbeitslosengeld 2 (Harz IV)
- Bewilligungsbescheide Grundsicherung (Sozialamt)
- BAföG-Bescheide/Berufsausbildungsbeihilfe (BAB)
- Elterngeld/Mutterschaftsgeld
- Nachweis über erhaltenen Unterhaltszahlungen oder Unterhaltsvorschuss (UVG)
- Pflegegeld
Sonstige Unterlagen
- Nachweis der Schwerbehinderung / Pflegegrad (sofern vorhanden)
- Mutterschaftspass/Schwangerschaftsnachweis
- Nachweis Unterhaltsverpflichtung
- Sonstige Nachweise z.B. Atteste, Familienstand, etc.
Formulare
- Antragsformular für Wohnberechtigungsschein
- Antragsformular für die Aufnahme in die Liste der Wohnungssuchenden
- Einkommenserklärung
Einverständniserklärung Datenschutz und Auskunft Finanzverwaltung
Voraussetzungen
- Einen Wohnberechtigungsschein erhalten Haushalte, deren anrechenbares Einkommen die maßgebliche Einkommensgrenze nicht überschreitet. Diese ist abhängig von der Anzahl der zum Haushalt zugeordneten Personen und den entsprechenden Förderprogrammen. Ein Wohnberechtigungsschein wird erteilt, sofern das Gesamteinkommen des Haushalts die Einkommensgrenze gemäß § 13 Abs. 1 WFNG NRW nicht, oder bei bestimmtem Wohnraum nicht um einen vorgegebenen Prozentsatz überschreitet.
- Das Gesamteinkommen des Haushalts setzt sich aus der Summe der positiven Einkünfte (in der Regel das Bruttojahreseinkommen) aller zum Haushalt gehörender Personen abzüglich der Kinderbetreuungskosten und sonstiger möglicher Abzüge nach §§ 14, 15 WFNG zusammen. Es wird nach Maßgabe landesgesetzlicher oder bundesgesetzlicher Regelungen berechnet. In Nordrhein-Westfalen das WFNG NRW.
- In Ausnahmefällen kann ein Wohnberechtigungsschein auch ohne Einhaltung der maßgebenden Einkommens-grenzen erteilt werden, wenn es gilt, besondere Härten zu vermeiden oder wenn eine andere geförderte Wohnung dafür frei gemacht wird. Dies muss jeweils nach den Umständen des Einzelfalls geprüft werden.
Rechtsgrundlage(n)
- Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (§ 18 WFNG NRW i. V. m. §§ 13 15 WFNG NRW)
- Wohnraumnutzungsbestimmungen (WNB)
- Einkommensermittlungserlass (EEE)
Verfahrensablauf
Der Antrag kann bei der zuständigen Stelle persönlich oder schriftlich gestellt werden. Dabei hat die wohnungssuchende Person für sich und jede zu ihrem Haushalt zählende Person eine Erklärung über das Einkommen abzugeben. Weiterhin sind im Antrag anzugeben:
- Name, Geburtsdatum, Anschrift, Beruf und Arbeitgeber (auch aller Haushaltsangehörigen)
- Datum der Eheschließung oder der Eintragung einer Lebenspartnerschaft
- Vorlage Meldebescheinigung, Personalausweis/Pass/Aufenthaltserlaubnis
- Angabe von Schwerbehinderung / Pflegegrad mit Nachweis
- Angabe der Zugehörigkeit zu einem bestimmten Personenkreis
- Begründung und Angaben zu besonderem Wohnraumbedarf, der im Regelfall durch Atteste oder Nachweise zu belegen ist
- Antrag auf Aufnahme in die Liste der Wohnungssuchenden
- Bisherige Wohnverhältnisse
- Gründe für Wohnungssuche und Dringlichkeit
Fristen
Kosten
Hinweise (Besonderheiten)
Alle Leistungen zur Förderung von einkommensschwachen oder weniger privilegierten Mitbürgern haben grundsätzlich eine hohe Signalwirkung. Angesichts steigender Wohnungsnot könnte der Wohnberechtigungsschein noch zusätzlich an Relevanz zunehmen. Schon aktuell hätten ca. 50% der Bevölkerung Anspruch auf einen Wohnberechtigungsschein, bei Rentnern liegt der Anteil sogar noch höher
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen am 26.01.2021