Wohnberechtigungsschein

    Wohnberechtigungsschein

    Hinweise für Borken

    Sie benötigen einen Wohnberechtigungsschein (WBS) zum Bezug einer öffentlich geförderten Wohnung (Sozialwohnung).

    Beschreibung

    Hinweise für Borken

    Sie benötigen einen Wohnberechtigungsschein (WBS) zum Bezug einer öffentlich geförderten Wohnung (Sozialwohnung). Einen WBS erhalten Sie auf Antrag, wenn Ihr Haushaltseinkommen eine bestimmte Einkommensgrenze nicht überschreitet. Ein WBS wird je nach Personenzahl des Haushaltes für eine bestimmte Wohnungsgröße ausgestellt.

    Sie können den Wohnberechtigungsschein in zwei Varianten beantragen:

    • Allgemeiner Wohnberechtigungsschein: Dieser wird auf Antrag erteilt, wenn die Voraussetzungen vorliegen und ist ein Jahr lang in NRW gültig.

    • Gezielter Wohnberechtigungsschein: Der Wohnungsinteressent hat bereits eine Zusage seines zukünftigen Vermietes, eine bestimmte Sozialwohnung zu beziehen.

    Den Antrag auf Erteilung eines WBS können Sie beim Kreis Borken stellen, wenn Sie in folgenden Orten wohnen bzw. dort gezielt eine bestimmte Wohnung beziehen möchten:

    Gescher, Heek, Heiden, Isselburg, Legden, Raesfeld, Reken, Rhede, Schöppingen, Stadtlohn, Südlohn, Velen, Vreden.


    Falls Sie in den  Städten Ahaus, Bocholt, Borken und Gronau wohnen, sind die jeweiligen Städte für die Ausstellung eines Wohnberechtigungsscheins zuständig.

    Wir beraten Sie gerne. Für eine persönliche Beratung/Antragstellung vereinbaren Sie  bitte vorab telefonisch einen Termin.

    Einkommensgrenzen

    Es folgen einige Beispiele, bis zu welchem Einkommen ein Wohnberechtigungsschein erstellt werden kann. Diese Zahlen sind allerdings nur Richtwerte und ersetzen nicht die Einkommensberechnung im Einzelfall. Für Ehepaare oder eingetragene Lebenspartnerschaften, Schwerbehinderte oder Pflegebedürftige gelten höhere Einkommensgrenzen.

    Beispiel (alle Zahlen in Bruttoeinkünfte pro Jahr):

    • alleinstehende/r Arbeitnehmer/in: 33.136 Euro

    • Berufstätige/r Alleinerziehende/r mit 1 Kind: 47.074 Euro

    • berufstätige/r Alleinerziehende/r mit 2 Kindern: 50.824 Euro

    • alleinstehende/r Rentner/in: 23.306 Euro

    • 2 Rentner: 32.602 Euro

    • 2 Erwachsene: 45.918 Euro

    • 2 Erwachsene mit 1 Kind: 49.668 Euro

    • 2 Erwachsene mit 2 Kindern: 59.668 Euro

    • 2 Erwachsene mit 3 Kindern: 69.668 Euro

    • 2 Erwachsene mit 4 Kindern: 79.668 Euro

    Wohnungsgröße

    Die auf dem Wohnberechtigungsschein angegebene Wohnungsgröße darf nicht überschritten werden.

    Sie haben  Anspruch auf:

    • 50 m² Wohnfläche als Alleinstehende(r)

    • 65 m² oder zwei Wohnräume für einen 2-Personen-Haushalt

    • 80 m² oder drei Wohnräume für einen 3-Personen-Haushalt

    • 95 m² oder vier Wohnräume für einen 4-Personen-Haushalt.

    Für jede weitere zum Haushalt rechnende Person erhöht sich die Wohnfläche um einen Raum oder 15 m² Wohnfläche. Die angegebene Anzahl der Wohnräume versteht sich zzgl. Küche und Nebenräumen.

    Darüber hinaus gilt eine Überschreitung der angemessenen Wohnungsgröße um bis zu 5 m² als unwesentlich.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Fachbereich Bauen, Wohnen und Immissionsschutz

    Adresse

    Hausanschrift

    Burloer Straße 93

    46325 Borken

    Kontakt

    Version

    Technisch geändert am 22.03.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Wohnungswesen

    Adresse

    Hausanschrift

    Burloer Straße 93

    46325 Borken

    Version

    Technisch geändert am 12.12.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Borken

    Personalausweis(e) oder Meldebescheinigung der Heimatgemeinde - bei ausländischen Mitbürgern, Pässe aller Haushaltsangehörigen

    Einkommen der letzten 12 Monate vor Antragstellung vom Antragsteller und allen weiteren Personen der neuen Wohnung:

    Hierzu immer den Vordruck „Einkommenserklärung für den sozialen Wohnungsbau“ verwenden und Kopien hinzufügen !

    • 12 Verdienstabrechnungen oder eine vom Arbeitgeber ausgefüllte „Einkommenserklärung für den sozialen Wohnungsbau“

    • letzten Einkommenssteuerbescheid

    • aktuelle Renten- und Pensionsbescheide, auch Werks- und Betriebsrente

    • Bescheide über steuerfreie Bezüge wie Arbeitslosengeld, Krankengeld, Elterngeld, Wohngeld, Unterhaltsbeihilfen, Pflegegelder usw.

    • Ausbildungsvertrag

    • Nachweis über Unterhaltsleistungen der letzten 3 Monate (Kontobelege)

    • Nachweise über Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Land- und Forstwirtschaft

    Wenn Sie zwar in einem Arbeitsverhältnis stehen, sich aber im Erziehungsurlaub befinden, benötigen wir eine Bescheinigung des Arbeitgebers über die Dauer des Erziehungsurlaubes.

    Bei Empfängern von Sozialgeld: Bewilligungsbescheide des Job-Centers der letzten 6 Monate
    Bei Selbständigen: letzten Steuerbescheid und Bescheinigung des Steuerberaters über die Einkünfte (Gewinn) aus dem letzten und dem lfd. Jahr.
    Bei Studenten/Schülern ab 18 Jahre: Immatrikulations-/Schulbescheinigung, BAföG-Bescheid, Verdienstunterlagen ggfs. Bescheinigung der Eltern über Unterhaltsleistungen.

    Falls vorhanden/zutreffend:

    • Mutterpass oder Schwangerschaftsbescheinigung des Arztes

    • Nachweis über zukünftige Unterhaltszahlungen bei getrennt Lebenden durch gemeinsame Erklärung über einer Unterhaltsvereinbarung oder Berechnung eines Rechtsanwaltes

    • Nachweis über Sorgerecht bei haushaltsangehörigen minderjährigen Kindern, wenn die Eltern getrennt lebend oder geschieden sind

    • Schwerbehindertenausweis, ggf. Nachweis des Pflegegrades

    • Ehe- oder Lebenspartnerschaftsurkunde

    Formulare

    Voraussetzungen

    • Einen Wohnberechtigungsschein erhalten Haushalte, deren anrechenbares Einkommen die maßgebliche Einkommensgrenze nicht überschreitet. Diese ist abhängig von der Anzahl der zum Haushalt zugeordneten Personen und den entsprechenden Förderprogrammen. Ein Wohnberechtigungsschein wird erteilt, sofern das Gesamteinkommen des Haushalts die Einkommensgrenze gemäß § 13 Abs. 1 WFNG NRW nicht, oder bei bestimmtem Wohnraum nicht um einen vorgegebenen Prozentsatz überschreitet.
    • Das Gesamteinkommen des Haushalts setzt sich aus der Summe der positiven Einkünfte (in der Regel das Bruttojahreseinkommen) aller zum Haushalt gehörender Personen abzüglich der Kinderbetreuungskosten und sonstiger möglicher Abzüge nach §§ 14, 15 WFNG zusammen. Es wird nach Maßgabe landesgesetzlicher oder bundesgesetzlicher Regelungen berechnet. In Nordrhein-Westfalen das WFNG NRW.
    • In Ausnahmefällen kann ein Wohnberechtigungsschein auch ohne Einhaltung der maßgebenden Einkommens-grenzen erteilt werden, wenn es gilt, besondere Härten zu vermeiden oder wenn eine andere geförderte Wohnung dafür frei gemacht wird. Dies muss jeweils nach den Umständen des Einzelfalls geprüft werden.

    Rechtsgrundlage(n)

    • Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (§ 18 WFNG NRW i. V. m. §§ 13 15 WFNG NRW)
    • Wohnraumnutzungsbestimmungen (WNB)
    • Einkommensermittlungserlass (EEE)

    Verfahrensablauf

    Der Antrag kann bei der zuständigen Stelle persönlich oder schriftlich gestellt werden. Dabei hat die wohnungssuchende Person für sich und jede zu ihrem Haushalt zählende Person eine Erklärung über das Einkommen abzugeben. Weiterhin sind im Antrag anzugeben:

    • Name, Geburtsdatum, Anschrift, Beruf und Arbeitgeber (auch aller Haushaltsangehörigen)
    • Datum der Eheschließung oder der Eintragung einer Lebenspartnerschaft
    • Vorlage Meldebescheinigung, Personalausweis/Pass/Aufenthaltserlaubnis
    • Angabe von Schwerbehinderung / Pflegegrad mit Nachweis
    • Angabe der Zugehörigkeit zu einem bestimmten Personenkreis
    • Begründung und Angaben zu besonderem Wohnraumbedarf, der im Regelfall durch Atteste oder Nachweise zu belegen ist
    • Antrag auf Aufnahme in die Liste der Wohnungssuchenden
    • Bisherige Wohnverhältnisse
    • Gründe für Wohnungssuche und Dringlichkeit

    Fristen

    Der Wohnberechtigungsschein ist nach Ausstellung maximal für 1 Jahr in ganz Nordrhein-Westfalen gültig (innerhalb dieser Frist können Sie eine geförderte Wohnung beziehen. Nach dem Einzug wird kein weiterer Wohnberechtigungsschein benötigt.

    Kosten

    Hinweise für Borken

    Für den Wohnberechtigungsschein wird eine Verwaltungsgebühr von 20,- € erhoben. Empfänger von Sozialleistungen nach SGB II oder XII und Grundsicherung sind von der Gebühr befreit.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Borken

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    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen am 26.01.2021

    Version

    Technisch geändert am 26.01.2021

    Stichwörter

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de