Wohnberechtigungsschein

    Wohnberechtigungsschein

    Der Wohnberechtigungsschein ist eine amtliche Bescheinigung, mit deren Hilfe eine Wohnungssuchende Person nachweisen kann, dass sie berechtigt ist, eine mit öffentlichen Mitteln geförderte Wohnung (Sozialwohnung) zu beziehen.

    Beschreibung

    Hinweise für Bonn

    Wenn Sie eine geförderte Wohnung beziehen möchten, benötigen Sie einen Wohnberechtigungsschein (WBS). Sie müssen den WBS beantragen. Er gilt für zwölf Monate und nur in Nordrhein-Westfalen. Der WBS beinhaltet die maximale Wohnfläche nach der Anzahl der Haushaltsmitglieder.

    Ob Sie Anspruch auf einen WBS haben, hängt davon ab, ob Sie die vom Land NRW vorgegebenen Grenzen beim Einkommen einhalten. Diese betragen für einen

    • 1-Personen-Haushalt 19.350 Euro
    • 2-Personen-Haushalt 23.310 Euro

    zuzüglich für jede weitere zum Haushalt gehörende Person 5 360 Euro. Für jedes Kind erhöht sich die Einkommensgrenze um weitere 700 Euro. In Ausnahmefällen ist es möglich, die genannten Einkommensgrenzen um bis zu fünf Prozent zu überschreiten.

    Wohnberechtigungsschein Chancenrechner

    Mit dem WBS-Chancen Rechner (siehe unter "Formulare und Links") können Sie vorab unverbindlich prüfen, ob Sie einen Anspruch auf einen Wohnberechtigungsschein haben könnten. Bitte beachten Sie, dass die Berechnung auf Ihren Angaben basiert und damit ein unverbindliches Ergebnis darstellt. Die endgültige Entscheidung trifft die Abteilung Wohnen.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Grundsatzangelegenheiten, Wohnungsbauförderung

    Adresse

    Hausanschrift

    Berliner Platz 2

    53111 Bonn

    Version

    Technisch geändert am 31.05.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Bonn

    Welche Unterlagen Sie mitbringen bzw. beifügen müssen, entnehmen Sie bitte der Übersicht "Erforderliche Nachweise und Unterlagen zum Antrag des Wohnberechtigungsscheines" in der Rubrik "Formulare und Links".

    Formulare

    • Antragsformular für Wohnberechtigungsschein
    • Antragsformular für die Aufnahme in die Liste der Wohnungssuchenden
    • Einkommenserklärung

    Einverständniserklärung Datenschutz und Auskunft Finanzverwaltung

    Voraussetzungen

    • Einen Wohnberechtigungsschein erhalten Haushalte, deren anrechenbares Einkommen die maßgebliche Einkommensgrenze nicht überschreitet. Diese ist abhängig von der Anzahl der zum Haushalt zugeordneten Personen und den entsprechenden Förderprogrammen. Ein Wohnberechtigungsschein wird erteilt, sofern das Gesamteinkommen des Haushalts die Einkommensgrenze gemäß § 13 Abs. 1 WFNG NRW nicht, oder bei bestimmtem Wohnraum nicht um einen vorgegebenen Prozentsatz überschreitet.
    • Das Gesamteinkommen des Haushalts setzt sich aus der Summe der positiven Einkünfte (in der Regel das Bruttojahreseinkommen) aller zum Haushalt gehörender Personen abzüglich der Kinderbetreuungskosten und sonstiger möglicher Abzüge nach §§ 14, 15 WFNG zusammen. Es wird nach Maßgabe landesgesetzlicher oder bundesgesetzlicher Regelungen berechnet. In Nordrhein-Westfalen das WFNG NRW.
    • In Ausnahmefällen kann ein Wohnberechtigungsschein auch ohne Einhaltung der maßgebenden Einkommens-grenzen erteilt werden, wenn es gilt, besondere Härten zu vermeiden oder wenn eine andere geförderte Wohnung dafür frei gemacht wird. Dies muss jeweils nach den Umständen des Einzelfalls geprüft werden.

    Rechtsgrundlage(n)

    • Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (§ 18 WFNG NRW i. V. m. §§ 13 15 WFNG NRW)
    • Wohnraumnutzungsbestimmungen (WNB)
    • Einkommensermittlungserlass (EEE)

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Bonn

    Die Beantragung des Wohnberechtigungsscheins sowie die Einreichung der dazu gehörigen Einkommenserklärung erfolgt über die Online-Formulare Antrag auf Wohnberechtigungsschein und Einkommenserklärung zum Wohnberechtigungsschein. Hierfür können Sie den neuen Personalausweis mit freigeschalteter e-ID-Funktion nutzen.
    Alternativ können Sie auch die Online-Formulare ohne e-ID-Funktion verwenden. Diese sind, nachdem sie ausgefüllt, ausgedruckt und unterschrieben wurden, postalisch zusammen mit allen benötigten Dokumenten an folgende Adresse zu senden:

    Bundesstadt Bonn
    Die Oberbürgermeisterin
    Amt für Soziales und Wohnen (50-412)
    Berliner Platz 2
    53103 Bonn

    Die Wohnberechtigungsscheine werden Ihnen per Post zugeschickt.

    Wenn Sie eine Wohnungsvormerkung beantragt haben, werden Ihre Unterlagen nach Ausstellung des Wohnberechtigungsscheines an die Wohnungsvermittlung weitergeleitet. Kann Ihnen ein Wohnberechtigungsschein nicht erteilt werden, ist eventuell trotzdem eine Vermittlung möglich. In diesem Fall wenden Sie sich bitte unmittelbar an die Wohnungsvermittlung.

    Fristen

    Der Wohnberechtigungsschein ist nach Ausstellung maximal für 1 Jahr in ganz Nordrhein-Westfalen gültig (innerhalb dieser Frist können Sie eine geförderte Wohnung beziehen. Nach dem Einzug wird kein weiterer Wohnberechtigungsschein benötigt.

    Kosten

    Hinweise für Bonn

    Die Ausstellung des WBS kostet 20 Euro; Personen mit Bonn-Ausweis zahlen fünf Euro.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Alle Leistungen zur Förderung von einkommensschwachen oder weniger privilegierten Mitbürgern haben grundsätzlich eine hohe Signalwirkung. Angesichts steigender Wohnungsnot könnte der Wohnberechtigungsschein noch zusätzlich an Relevanz zunehmen. Schon aktuell hätten ca. 50% der Bevölkerung Anspruch auf einen Wohnberechtigungsschein, bei Rentnern liegt der Anteil sogar noch höher

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen am 26.01.2021

    Version

    Technisch geändert am 26.01.2021

    Stichwörter

    Hinweise für Bonn

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de