Zulassung zur Eignungsprüfung für Steuerberaterinnen und -berater mit ausländischer Berufsqualifikation beantragen
Sie kommen aus dem Ausland und möchten als Steuerberaterin oder Steuerberater in Deutschland tätig werden? Dann müssen Sie die Zulassung zur Eignungsprüfung beantragen.
Beschreibung
Mit der Eignungsprüfung weisen Sie nach, dass Sie den Beruf als Steuerberaterin oder Steuerberater auch in der Bundesrepublik Deutschland ordnungsgemäß ausüben können.
Die Eignungsprüfung ist eine Unterform der Steuerberaterprüfung. Wenn sowohl die Voraussetzungen für die Zulassung zur Steuerberaterprüfung als auch die Voraussetzungen für die Zulassung zur Eignungsprüfung erfüllt sind, steht es Ihnen frei, welche Form der Prüfung Sie beantragen.
Die Eignungsprüfung setzt sich aus einem schriftlichen Teil mit höchstens 2 Aufsichtsarbeiten und einer mündlichen Prüfung zusammen. Im Unterschied zur „normalen“ Steuerberaterprüfung handelt es sich bei der Eignungsprüfung um eine verkürzte Prüfung, da nicht alle Prüfungsgebiete geprüft werden. Prüfungsgebiete:
- Steuerliches Verfahrensrecht sowie Steuerstraf- und Steuerordnungswidrigkeitenrecht
- Steuern vom Einkommen und Ertrag
- Bewertungsrecht, Erbschaftsteuer und Grundsteuer
- Verbrauch- und Verkehrsteuern, Grundzüge des Zollrechts
- Handelsrecht sowie Grundzüge des Bürgerlichen Rechts, des Gesellschaftsrechts, des Insolvenzrechts und des Rechts der Europäischen Union
- Betriebswirtschaft und Rechnungswesen
- Volkswirtschaft und
- Berufsrecht
Die Prüfung in einem der genannten Prüfungsgebiete entfällt, wenn Sie nachweisen können, dass Sie im Rahmen Ihrer bisherigen Ausbildung, durch Fortbildung oder im Rahmen Ihrer bisherigen Berufstätigkeit einen wesentlichen Teil der Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen erlangt haben, die in dem jeweiligen Prüfungsgebiet gefordert werden und die von einer zuständigen Stelle formell anerkannt wurden.
Die Eignungsprüfung wird vor dem Prüfungsausschuss der zuständigen obersten Landesfinanzbehörde abgelegt. Die Zulassung zur Prüfung und die organisatorische Durchführung der Prüfung sind Aufgaben der zuständigen Steuerberaterkammer.
Nach bestandener Eignungsprüfung erfolgt Ihre Bestellung als Steuerberaterin oder Steuerberater durch die zuständige Steuerberaterkammer mit denselben Rechten und Pflichten.
Online-Dienste
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Ansprechpartner
Für Euskirchen wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
erforderliche Unterlagen
- Antrag auf Zulassung zur Eignungsprüfung
- Prüfungszeugnisse, Diplome, Befähigungs- und Ausbildungsnachweise, Urkunden und sonstige Bescheinigungen über die gesetzlichen Vorbildungsvoraussetzungen für die Prüfung als Steuerberaterin oder Steuerberater (Abschriften/Kopien bitte nur mit amtlicher Beglaubigung)
- Lebenslauf
- Passbild
- Als Nachweis der im Rahmen der bisherigen beruflichen Tätigkeit erworbenen Kenntnisse:
- Falllisten mit folgenden Angaben: Akten oder Geschäftszeichen, Gegenstand, Zeitraum, Art und Umfang der Tätigkeit, Sachstand.
- Auf Verlangen der für die Prüfung zuständigen Stelle: anonymisierte Arbeitsproben
Hinweis:
Die geforderten Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise müssen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz von einer nach den dortigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zuständigen Behörde ausgestellt worden sein.
Eigene Unterlagen müssen Sie in deutscher Sprache einreichen; sonstige Unterlagen benötigen eine beglaubigte Übersetzung in deutscher Sprache.
Voraussetzungen
Die Zulassung zu der Eignungsprüfung setzt folgende Bedingungen voraus:
- Sie besitzen einen Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis, der im Herkunftsland zur selbständigen Hilfe in Steuersachen berechtigt.
- Der Befähigungs- und Ausbildungsnachweis muss von einer nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Herkunftslandes benannten zuständigen Behörde ausgestellt worden sein und bescheinigen, dass Sie in dem Staat, in dem Sie die Berufsqualifikation erworben haben, zur Hilfe in Steuersachen berechtigt sind.
- Sie besitzen Ausbildungsnachweise, die den erfolgreichen Abschluss einer absolvierten Ausbildung bescheinigen. (Ausbildung in einem anderen Mitglied oder Vertragsstaat oder der Schweiz auf Voll- oder Teilzeitbasis im Rahmen von Ausbildungsprogrammen)
- Außerdem muss Ihre Ausbildung als gleichwertig zum deutschen Ausbildungsabschluss anerkannt worden sein.
- Sie verfügen über Berufsqualifikationen, die zwar nicht (mehr) den gesetzlichen Anforderungen des Herkunftslandes für die Aufnahme und Ausübung des Berufs des Steuerberaters entsprechen, Sie aber in der Vergangenheit erworbene Rechte besitzen und somit Bestandsschutz haben.
Hinweis:
Ist der Beruf des Steuerberaters im Herkunftsland nicht reglementiert, das heißt ist die Aufnahme und Ausübung der beruflichen Tätigkeit nicht durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden, setzt die Zulassung zur Eignungsprüfung zusätzlich voraus, dass der Beruf des Steuerberaters 1 Jahr in den vorhergehenden 10 Jahren im Herkunftsland in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden ausgeübt wurde.
In diesem Fall muss die zuständige Behörde des Herkunftslandes zusätzlich bescheinigen, dass der Bewerber auf die Ausübung des Berufs vorbereitet wurde.
Die Pflicht zum Nachweis dieser einjährigen Berufserfahrung entfällt jedoch, wenn durch den Ausbildungsnachweis der Abschluss einer reglementierten Ausbildung bestätigt wird.
Rechtsgrundlage(n)
- § 37a Steuerberatungsgesetz (StBerG)
- § 38a Steuerberatungsgesetz (StBerG)
- § 39 Steuerberatungsgesetz (StBerG)
- § 1 Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (DVStB)
- §§ 4 bis 7 Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (DVStB)
- § 16 Absatz 3 Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (DVStB)
- § 26 Absatz 5 Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (DVStB)
Fristen
Im Gegensatz zur „normalen“ Steuerberaterprüfung müssen Sie für den Antrag auf Zulassung zur Eignungsprüfung keine Antragsfrist beachten.
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium der Finanzen (BMF) am 21.06.2022