Nutzungsänderung von Anlagen Verlängerung der Teilgenehmigung

    Verlängerung der Geltungsdauer der Teilbaugenehmigung für die Nutzungsänderung von Anlagen

    Wenn Ihnen eine gültige Teilbaugenehmigung vorliegt, deren Geltungsdauer bald abläuft oder absehbar ist, dass die Bauarbeiten länger als ein Jahr unterbrochen sein werden, können Sie eine Verlängerung der Teilbaugenehmigung, auch wiederholt, um jeweils bis zu einem Jahr beantragen. Zuständig für die Entscheidung über die Verlängerung der Teilbaugenehmigung ist die untere Bauaufsicht.

    Beschreibung

    Die Teilbaugenehmigung erlischt, wenn Sie nicht 3 Jahre nach Ausstellung mit dem Bau begonnen oder die Bauarbeiten für mehr als ein Jahr unterbrochen haben.

    Wenn Ihnen eine gültige Teilbaugenehmigung vorliegt, deren Geltungsdauer bald abläuft oder absehbar ist, dass die Bauarbeiten länger als ein Jahr unterbrochen sein werden, können Sie eine Verlängerung der Teilbaugenehmigung beantragen.

    Die Geltungsdauer der Teilbaugenehmigung kann um jeweils maximal ein Jahr verlängert werden, wenn sich die rechtlichen Voraussetzungen nicht zwischenzeitlich geändert haben und der schriftliche Antrag vor Ablauf der Geltungsdauer der Teilbaugenehmigung bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde eingegangen ist.

    Zuständig für die Entscheidung über die Verlängerung der Teilbaugenehmigung ist die untere Bauaufsichtsbehörde.

    Die Entscheidung über die Verlängerung der Teilbaugenehmigung ist gebührenpflichtig.

    Online-Dienste

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    Ansprechpartner

    Für Linnich wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    • schriftlicher (formloser) Antrag auf Verlängerung der Geltungsdauer der Teilbaugenehmigung

    Voraussetzungen

    • Sie reichen einen schriftlichen (formlosen) Antrag auf Verlängerung der Geltungsdauer der Teilbaugenehmigung ein.
    • Der Antrag auf Verlängerung der Geltungsdauer der Teilbaugenehmigung wird rechtzeitig gestellt (d.h. Ihnen muss eine Teilbaugenehmigung vorliegen, deren Geltungsdauer noch nicht abgelaufen ist und der Antrag auf Verlängerung muss noch innerhalb der Geltungsdauer der Teilbaugenehmigung bei der unteren Bauaufsichtsbehörde eingehen).
    • Das Vorhaben entspricht weiterhin dem öffentlichen Recht.

    Rechtsgrundlage(n)

    • Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
    • Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung (AVwGebO NRW)

    Verfahrensablauf

    Reichen Sie den formlosen schriftlichen Antrag auf Verlängerung der Geltungsdauer der Teilbaugenehmigung bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde (Kreise, kreisfreie Städte, Große und Mittlere kreisangehörige Städte) ein und geben Sie in Ihrem Antrag an, auf welche konkrete Teilbaugenehmigung sich Ihr Antrag bezieht.

    Die untere Bauaufsichtsbehörde beteiligt mindestens die Gemeinde und prüft (ggf. unter Hinzuziehung weiterer Fachdienststellen), ob das Vorhaben dem öffentlichen Recht weiterhin entspricht.

    Die Entscheidung der unteren Bauaufsichtsbehörde geht Ihnen schriftlich zu. 

    Die Entscheidung über die Verlängerung der Geltungsdauer der Teilbaugenehmigung ist gebührenpflichtig. Zusammen mit der Entscheidung über die Verlängerung erhalten Sie daher zudem einen Gebührenbescheid.

    Fristen

    Die Teilbaugenehmigung erlischt, wenn Sie nicht 3 Jahre nach Ausstellung mit dem Bau begonnen oder die Bauarbeiten für mehr als ein Jahr unterbrochen haben. Entspricht die erteilte Teilbaugenehmigung auch weiterhin der geltenden Rechtslage können Sie innerhalb der jeweiligen Geltungsdauer eine Verlängerung für jeweils bis zu einem Jahr beantragen.

    Bearbeitungsdauer

    abhängig vom Einzelfall und der Anzahl der beteiligten Fachdienststellen

    Kosten

    Kostenhöhe (variabel): 20 Prozent der für die Genehmigung oder den Vorbescheid erhobenen Gebühr; jedoch mindestens EUR 50; höchstens aber EUR 500.

    Weitere Informationen

    Bauportal.NRW URL: https://www.bauportal.nrw

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen am 18.12.2023

    Version

    Technisch geändert am 18.12.2023

    Stichwörter

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de