Beseitigung von Anlagen
Hinweise für Bonn
Beschreibung
Hinweise für Bonn
Verfahrensfrei ist die Beseitigung von:
- freistehenden Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 3
- sonstige Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe von bis zu 10 m
Hinweis: Wird eine bauliche Anlage nicht vollständig beseitigt, so handelt es sich um eine Änderung des Gebäudes, was in der Regel baugenehmigungspflichtig ist.
Eine graphische Darstellung verfahrensfreier Beseitigungen finden Sie hier: Schaubild über die Beseitigung von Anlagen
Für alle übrigen Gebäude ist die beabsichtigte Beseitigung mindestens einen Monat zuvor der Bauaufsichtsbehörde in Textform durch die Bauherrschaft anzuzeigen.
Darüber hinaus muss bei nicht freistehenden Gebäuden von einer oder einem qualifizierten Tragwerksplaner*in beurteilt und nachgewiesen werden, dass die Standsicherheit angebauter Gebäude während und nach der Beseitigung gewährleistet ist. Der Nachweis ist der Anzeige beizufügen. Soweit notwendig, ist die Beseitigung durch die qualifizierte oder den qualifizierten Tragwerkplaner*in zu überwachen.
Bitte beachten Sie, dass die Genehmigungsfreiheit nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften an Anlagen gestellt werden, entbindet. Es ist daher erforderlich, dass Sie vor Beseitigung weitere Fachämter mit einbeziehen und eventuell deren Auflagen erfüllen. Beispielsweise ist bei Beseitigung eines Baudenkmals zwingend eine denkmalrechtliche Erlaubnis einzuholen. Unter "Formulare und Links" finden Sie die entsprechenden Kontaktinformationen. Darüber hinaus sind das für Arbeitsschutz zuständige Dezernat der Bezirksregierung und die Bauberufsgenossenschaft und die untere Immissionsschutzbehörde der Stadt Bonn in Kenntnis zu setzen. Dies gilt insbesondere auch, wenn im Bestand Schadstoffe (Asbest, PCB) verbaut sind.
Im Übrigen bleiben die bauaufsichtlichen Eingriffsbefugnisse unberührt!
Daneben handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Beseitigung nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt oder entgegen den Voraussetzungen des § 62 Absatz 3 Bauordnung NRW eine Anlage beseitigt.
Genehmigung beantragen
Optional kann für die beabsichtigte Beseitigung von Anlagen nach Abs. 3 Satz 1 BauO NRW eine Genehmigung beantragt werden. Dies betrifft jedoch nur verfahrensfreie Beseitigung. Für eine anzeigepflichtige Beseitigung kann kein Baugenehmigungsverfahren beantragt werden.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
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- Antragsformular
Anzeige der vollständigen Beseitigung von Anlagen oder Genehmigung der vollständigen Beseitigung - Bei Anzeigeverfahren: Nachweis einer qualifizierten oder eines qualifizierten Tragwerksplaner*in über die Standsicherheit angebauter Gebäude
- Auszug aus der Flurkarte (§ 2 Absatz 2 BauPrüfVO) mit der Darstellung der Lage des Beseitigungsvorhabens
- Erhebungsbogen für die Abgangsstatistik gemäß Hochbaustatistikgesetz
- Angaben zum Artenschutz gemäß § 44 BNatSchG
Formulare
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Voraussetzungen
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Rechtsgrundlage(n)
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§ 86 Abs. 1 Nr. 11 BauO NRW
Verfahrensablauf
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Bei vollständigem Eingang der Anzeige beziehungsweise des Antrages auf Erteilung einer Genehmigung erhält die Bauherrschaft eine Eingangsbestätigung. Sollte die Anzeige unvollständig oder mangelhaft sein, so erhalten diese Gelegenheit zur Vervollständigung beziehungsweise Mangelbeseitigung.
Mit dem Abbruch darf nicht vor Ablauf eines Monats begonnen werden, nachdem der oder dem Bauherr*in die Vollständigkeit der Anzeige seitens des Bauordnungsamtes bestätigt wurde.
Fristen
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Bearbeitungsdauer
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Kosten
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Im Genehmigungsverfahren betragen die Kosten je zu beseitigendem Gebäude 50 Euro bis 1 500 Euro.
Hinweise (Besonderheiten)
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Weitere Informationen
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Stichwörter
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