Beseitigung von Anlagen - Anzeige

    Beseitigung von Anlagen

    Hinweise für Bonn

    Beschreibung

    Hinweise für Bonn

    Verfahrensfrei ist die Beseitigung von:

    • freistehenden Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 3
    • sonstige Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe von bis zu 10 m

    Hinweis: Wird eine bauliche Anlage nicht vollständig beseitigt, so handelt es sich um eine Änderung des Gebäudes, was in der Regel baugenehmigungspflichtig ist.

    Eine graphische Darstellung verfahrensfreier Beseitigungen finden Sie hier: Schaubild über die Beseitigung von Anlagen

    Für alle übrigen Gebäude ist die beabsichtigte Beseitigung mindestens einen Monat zuvor der Bauaufsichtsbehörde in Textform durch die Bauherrschaft anzuzeigen.

    Darüber hinaus muss bei nicht freistehenden Gebäuden von einer oder einem qualifizierten Tragwerksplaner*in beurteilt und nachgewiesen werden, dass die Standsicherheit angebauter Gebäude während und nach der Beseitigung gewährleistet ist. Der Nachweis ist der Anzeige beizufügen. Soweit notwendig, ist die Beseitigung durch die qualifizierte oder den qualifizierten Tragwerkplaner*in zu überwachen.

    Bitte beachten Sie, dass die Genehmigungsfreiheit nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften an Anlagen gestellt werden, entbindet. Es ist daher erforderlich, dass Sie vor Beseitigung weitere Fachämter mit einbeziehen und eventuell deren Auflagen erfüllen. Beispielsweise ist bei Beseitigung eines Baudenkmals zwingend eine denkmalrechtliche Erlaubnis einzuholen. Unter "Formulare und Links" finden Sie die entsprechenden Kontaktinformationen. Darüber hinaus sind das für Arbeitsschutz zuständige Dezernat der Bezirksregierung und die Bauberufsgenossenschaft und die untere Immissionsschutzbehörde der Stadt Bonn in Kenntnis zu setzen. Dies gilt insbesondere auch, wenn im Bestand Schadstoffe (Asbest, PCB) verbaut sind.

    Im Übrigen bleiben die bauaufsichtlichen Eingriffsbefugnisse unberührt!

    Daneben handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Beseitigung nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt oder entgegen den Voraussetzungen des § 62 Absatz 3 Bauordnung NRW eine Anlage beseitigt.

    Genehmigung beantragen

    Optional kann für die beabsichtigte Beseitigung von Anlagen nach Abs. 3 Satz 1 BauO NRW eine Genehmigung beantragt werden. Dies betrifft jedoch nur verfahrensfreie Beseitigung. Für eine anzeigepflichtige Beseitigung kann kein Baugenehmigungsverfahren beantragt werden.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Bauordnungsamt Bonn

    Adresse

    Hausanschrift

    Berliner Platz 2

    53111 Bonn

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0228 77-3546

    Fax: Nicht vorhanden

    E-Mail: Bauordnungsamt@bonn.de

    Version

    Technisch geändert am 19.06.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Bautechnik

    Adresse

    Hausanschrift

    Berliner Platz 2

    53111 Bonn

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0228 772883

    Version

    Technisch geändert am 26.06.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Bonn

    • Antragsformular
      Anzeige der vollständigen Beseitigung von Anlagen oder Genehmigung der vollständigen Beseitigung
    • Bei Anzeigeverfahren: Nachweis einer qualifizierten oder eines qualifizierten Tragwerksplaner*in über die Standsicherheit angebauter Gebäude
    • Auszug aus der Flurkarte (§ 2 Absatz 2 BauPrüfVO) mit der Darstellung der Lage des Beseitigungsvorhabens
    • Erhebungsbogen für die Abgangsstatistik gemäß Hochbaustatistikgesetz
    • Angaben zum Artenschutz gemäß § 44 BNatSchG

    Formulare

    Hinweise für Bonn

    Voraussetzungen

    Hinweise für Bonn

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Bonn

    § 86 Abs. 1 Nr. 11 BauO NRW

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Bonn

    Bei vollständigem Eingang der Anzeige beziehungsweise des Antrages auf Erteilung einer Genehmigung erhält die Bauherrschaft eine Eingangsbestätigung. Sollte die Anzeige unvollständig oder mangelhaft sein, so erhalten diese Gelegenheit zur Vervollständigung beziehungsweise Mangelbeseitigung.

    Mit dem Abbruch darf nicht vor Ablauf eines Monats begonnen werden, nachdem der oder dem Bauherr*in die Vollständigkeit der Anzeige seitens des Bauordnungsamtes bestätigt wurde.

    Fristen

    Hinweise für Bonn

    Bearbeitungsdauer

    Hinweise für Bonn

    Kosten

    Hinweise für Bonn

    Im Genehmigungsverfahren betragen die Kosten je zu beseitigendem Gebäude 50 Euro bis 1 500 Euro.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Bonn

    Weitere Informationen

    Hinweise für Bonn

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Version

    Technisch geändert am 28.02.2024

    Stichwörter

    Hinweise für Bonn

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de