Meldepflicht für Hunde
Beschreibung
Hinweise für Nordkirchen
Das seit dem 01.01.2003 gültige Landeshundegesetz für Nordrhein-Westfalen ersetzt die bis zu diesem Zeitpunkt geltende Landeshundeverordnung und enthält alle Regelungen über die Haltung von Hunden. Aus diesen Vorschriften des Landehundegesetzes ergeben sich praktisch vier "Gruppen" von Hunden mit verschiedenen Haltungsvoraussetzungen:
Kleine Hunde (unter 40 cm / 20 kg)
Nur Leinenzwang in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen, umfriedeten Park- und Grünanlagen, Kinderspielplätzen und bei öffentlichen Versammlungen, Volksfesten und Veranstaltungen mit entsprechenden Menschenansammlungen sowie in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten.
Große Hunde (über 40 cm / 20 kg)
Leinenzwang wie unter Punkt 1 und zusätzlich auch noch innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile. Im "Außenbereich" besteht kein Leinenzwang. Eine Haltungsanzeige (d.h. eine konkrete Hundebeschreibung) mit Nachweisen ist erforderlich, und zwar:
- Sachkundenachweis ( = Bescheinigung des Tierarztes)
- Nachweis des Abschlusses einer Haftpflichtversicherung
- Nachweis der Kennzeichnung mit einem Microchip
Gemäß Tarifstelle 18a.1.10 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW) beträgt die Gebühr für die Anzeige eines großen Hundes im Sinne des Hundegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LHundG NRW) 25 EUR.
Hunde bestimmter Rassen
- Alano
- American Bulldog
- Bullmastiff
- Mastiff
- Mastino-Espanol
- Mastino-Napoletano
- Fila-Brasiliero
- Dogo-Argentino
- Rottweiler
- Tosa-Inu
Für die Haltung dieser Hunde ist sowohl die Anzeige des Halters/Halterin als auch die Erlaubnis der Ordnungsbehörde erforderlich. Leinenzwang und Maulkorbpflicht besteht zunächst überall. Eine Befreiung ist nach Ablegung einer Verhaltensprüfung beim Veterinäramt oder einem anerkannten Sachverständigen im Rahmen wie zu Punkt 2 "Große Hunde" möglich. Der Sachkundenachweis ist im Zuge einer Prüfung beim Veterinäramt oder einem anerkannten Sachverständigen zu machen. Eine tierärztliche Bescheinigung reicht in diesem Fall nicht aus. Zum Nachweis der Zuverlässigkeit ist ein Führungszeugnis zwingend erforderlich. Eine Microchip-Kennzeichnung und ein Versicherungsnachweis sind ebenfalls notwendig. Für sonstige Aufsichtspersonen ist ebenfalls der Sachkundenachweis und die Zuverlässigkeit erforderlich.
Die artgerechte und sichere Unterbringung des Tieres wird überprüft.
Gefährliche Hunde
- Pittbull-Terrier
- American-Staffordshire-Terrier
- Staffordshire-Bullterrier
- Bullterrier
- Mischlinge, wenn obige Rassen enthalten sind
- oder im Einzelfall festgestellte sonstige Hunde
Haltungsvoraussetzungen grundsätzlich wie zu Punkt 3 "Hunde bestimmter Rassen" mit folgenden Ergänzungen:
- Verhaltensprüfung und Sachkundenachweis nur beim Veterinäramt möglich
- ein besonderes Interesse an der Haltung ist darzulegen oder es muss ein öffentliches Interesse an der Haltung bestehen
- es besteht ein Zuchtverbot mit diesen Hunden
Alle Hunde
- sind grundsätzlich steuerpflichtig. Bitte füllen Sie hierzu das Formular zur Hundesteueranmeldung aus, welches in der Leistung Hundesteuer zu finden ist.
- sind so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen, dass von ihnen keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht
- Leinenpflicht in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsstraßen und anderen innerörtlichen Bereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr, in Grünanlagen, bei öffentlichen Versammlungen und Veranstaltungen sowie öffentlichen Gebäuden
- zur Abmeldung eines Hundes füllen Sie bitte hierzu das Formular der Hundeabmeldung aus, welches in der Leistung Hundesteuer zu finden ist.
Rechtsgrundlagen
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Erlaubnisantrag (für gefährliche Hunde und Hunde bestimmter Rassen), Sachkundenachweis, Versicherungsnachweis, Führungszeugnis
Formulare
Viele örtliche Ordnungsbehörden halten schriftlich oder elektronisch ausfüllbare Formulare bereit.
Voraussetzungen
- Für die Haltung eines großen Hundes müssen Sie mit der Meldung Ihre Sachkunde nachweisen sowie eine Haftpflichtversicherung und eine Kennzeichnung des Hundes mit Mikrochip (Mikrochip-Nr. angeben).
- Zur Haltung eines Hundes einer bestimmten Rasse müssen Sie darüber hinaus ein Führungszeugnis der Belegart OE oder OB (§ 30 Abs. 5 Bundezentralregistergesetz) vorlegen sowie der Nachweis der ausbruchsicheren Unterbringung des Hundes.
- Zur Haltung eines gefährlichen Hundes ist darüber hinaus ein besonderes privates oder öffentliches Interesse nachzuweisen. Letzteres ist in der Regel bei Übernahme des Hundes aus dem Tierheim gegeben.
Rechtsgrundlage(n)
§§ 3, 4, 8, 10 und 11 des Landeshundegesetzes NRW (LHundG NRW)
§ 1 DVO LHundG NRW
Verfahrensablauf
Der Antrag auf Haltung eines gefährlichen Hundes oder eines Hundes einer bestimmten Rasse ist bereits vor Beginn der Haltung einzureichen. Der Hund darf grundsätzlich erst in den Besitz der Haltungsperson übergehen, wenn dem Antrag entsprochen worden ist.
Die Meldung eines großen Hundes soll unverzüglich nach Haltungsbeginn erfolgen. Wenn Dokumente nicht oder nicht vollständig vorliegen, sind diese nachzureichen.
Fristen
Bearbeitungsdauer
Kosten
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen am 08.02.2024
Stichwörter
Hinweise für Nordkirchen