Waffenschein beantragen
Wenn Sie eine Schusswaffe in der Öffentlichkeit bei sich tragen wollen, müssen Sie vorher einen Waffenschein beantragen.
Beschreibung
Hinweise für Hochsauerlandkreis
Der Umgang mit Schusswaffen und Munition unterliegt grundsätzlich allen Erlaubnisvorbehalten des Waffenrechts.
Nur bei Vorliegen der folgenden Voraussetzungen können die unten aufgeführten Erlaubnisse ausgestellt werden. Die Waffenbehörde prüft bei Antragstellung in der Regel, ob Volljährigkeit, Zuverlässigkeit, persönliche Eignung, waffenrechtliche Sachkunde und stichhaltige Gründe (das sog. Bedürfnis) für den begehrten Umgang mit Schusswaffen/Munition vorliegen. Außerdem muss nachgewiesen werden, dass ein geeigneter Waffenschrank vorhanden ist. Erlaubnisse werden wegen der restriktiven Anwendung des Waffengesetzes in der Regel nur Jägern (Jagdscheinanwärtern), Sportschützen, Brauchtumsschützen, Bewachungsunternehmern und Waffensammlern erteilt. Ist ein Waffenbesitzer/eine Waffenbesitzerin verstorben, können jedoch auch Erben/Erbinnen oder VermächtnisnehmerInnen unter erleichterten Bedingungen eine Berechtigung erhalten.
Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz wird durch die Waffenbesitzkarte (WBK) bzw. den Munitionserwerbschein erteilt.
Zum Führen von Waffen außerhalb der Wohnung und des sog. befriedeten Besitztums ist grundsätzlich der Waffenschein (WS) erforderlich, falls diese Erlaubnis nicht anderweitig (z.B. durch den Jagdschein) erteilt wurde oder Waffen nur transportiert werden sollen. Beim Transport dürfen Waffen allerdings nicht zugriffsbereit und nicht geladen oder unterladen sein. Eventuell vorhandene Munition muss getrennt befördert werden.
Nach den verschärften Bestimmungen des seit dem 1. April 2003 gültigen WaffG ist auch das Führen von bauartlich zugelassenen Schreckschuss- und Reizstoffwaffen erlaubnispflichtig. Sie benötigen hierzu den Kleinen Waffenschein (KWS), den Sie unter erleichterten Voraussetzungen (Sachkunde und Bedürfnis wird nicht geprüft) erhalten können. Erwerb und der bloße Besitz dieser Waffen ist hierbei für volljährige Personen nach wie vor erlaubnisfrei. Im übrigen gelten auch hier die Regelungen, die Sie zum Führen erlaubnispflichtiger Waffen (siehe oben unter Waffenschein) beachten müssen. Eine Schießerlaubnis (z.B. an Sylvester oder bei Familienfeiern) ist übrigens mit der Ausstellung des KWS nicht verbunden.
Wollen Sie mit Ihrer Waffe schießen, brauchen Sie hierzu grundsätzlich eine Schießerlaubnis.
Viele Jäger, Sportschützen und Waffensammler möchten ihre Waffen/Munition vorübergehend mit ins Ausland nehmen. Innerhalb der Europäischen Union (EU) muss hierfür der Europäische Feuerwaffenpass (EFP) beantragt werden. Die Mitnahme in sog. Drittstaaten richtet sich nach den speziellen waffenrechtlichen Bestimmungen des jeweiligen Staates, in den die Waffe vorübergehend eingeführt werden soll. Wegen der höchst unterschiedlichen Regelungen empfiehlt es sich in jedem Fall, mit der Auslandsvertretung (Botschaft) dieses Landes Kontakt aufzunehmen. Falls das endgültige Verbringen oder der Verkauf von Schusswaffen ins Ausland (auch innerhalb der EU) geplant ist, wenden Sie sich bitte an Ihre Waffenbehörde. Das gleiche gilt, falls Sie Waffen oder Munition aus dem Ausland in die Bundesrepublik Deutschland einführen möchten.
Beabsichtigen Sie mit Schusswaffen/Munition gewerbsmäßig zu handeln? Möchten Sie einen Schießstand oder eine mobile Schießbude betreiben? Wenden Sie sich in diesen Fällen bitte vorab an Ihre Waffenbehörde.
Falls Ihr Kind auf einer genehmigten Schießstätte schießen möchte und hierfür noch nicht alt genug ist, können Sie eine Ausnahmegenehmigung vom sog. Alterserfordernis beantragen. In diesem Fall ist es jedoch ratsam, sich zunächst mit dem jeweiligen Schießsportverein in Verbindung zu setzen.
Jeder Waffen-/Munitionsfund muss unverzüglich gemeldet werden.
Im Waffenrecht sind eine ganze Reihe von Schusswaffen und Gegenständen aufgeführt, die auf Grund ihrer besonderen objektiven Gefährlichkeit grundsätzlich verboten sind. Beispielsweise handelt es sich hierbei um vollautomatische Schusswaffen, Vorderschaftrepetierflinten (sog. Pump-Guns) mit Pistolengriff, Stahlruten, Totschläger, Schlagringe, Wurfsterne, "Molotow-Coctails", Präzisionsschleudern, "Nun-Chakus", Gürtelschnallenmesser, bestimmte Spring- und alle Fallmesser, Faustmesser, Butterflymesser, bestimmte verbotene Munition u.s.w. Diese Aufzählung ist nicht vollständig!
Sollten Sie über derartige oder ähnliche Gegenstände verfügen oder diese finden, so melden Sie sich bitte unverzüglich bei der Waffenbehörde. Im Einzelfall kann das Bundeskriminalamt auch Ausnahmegenehmigungen erteilen.
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass (Kopie)
- Waffenbesitzkarte (sofern nicht gleichzeitig mitbeantragt)
- Nachweis eines Bedürfnisses (zum Beispiel Nachweis der Gefährdung Ihrer Person)
- Nachweis einer Haftpflichtversicherung in Höhe von 1 Million Euro (pauschal für Personen- und Sachschäden)
- Prüfungszeugnis der besonderen Sachkunde
- Nachweis zur Aufbewahrung (zum Beispiel Foto vom verschließbaren Behälter)
Formulare
Hinweise für Hochsauerlandkreis
Voraussetzungen
- Sie müssen mindestens 18 Jahre alt sein.
- Sie müssen eine gültige Erlaubnis für den Erwerb und Besitz einer Waffe haben (z.B. Jagdschein oder Waffenbesitzkarte) beziehungsweise Ihr Arbeitgeber, wenn Sie die Waffe als Mitarbeitender eines Bewachungsunternehmens führen wollen.
- Sie müssen nachweisen, dass es für Sie notwendig ist, Waffen in der Öffentlichkeit zu tragen (Bedürfnis).
Um Waffen in der Öffentlichkeit führen zu dürfen, müssen Sie gegenüber der zuständigen Waffenbehörde einen glaubhaften Grund angeben. Als glaubhafter Grund wird in der Regel anerkannt, wenn- Ihr Leben in hohem Maße gefährdet ist.
- Sie Mitarbeitender eines Bewachungsunternehmens sind.
- Sie andere Gründe glaubhaft darlegen können, weshalb Sie Waffen in der Öffentlichkeit führen wollen.
- Sie müssen Ihre waffenrechtliche Zuverlässigkeit nachweisen.
Als waffenrechtlich zuverlässig können Sie unter anderem eingeschätzt werden,- wenn Sie innerhalb der letzten 10 Jahre nicht rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 1 Jahr verurteilt worden sind und in den letzten 10 Jahren kein Mitglied einer verbotenen Organisation waren bzw. diese unterstützt haben.
- wenn nicht angenommen werden kann, dass Sie Waffen oder Munition missbräuchlich verwenden oder unsachgemäß damit umgehen, diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren oder Personen überlassen, die dazu nicht berechtigt sind.
- wenn Sie in den letzten 5 Jahren nicht mehr als einmal mit richterlicher Genehmigung wegen Gewalttätigkeit in polizeilichem Präventivgewahrsam waren.
- wenn Sie nicht wiederholt oder gröblich gegen das Waffenrecht verstoßen haben.
- Sie müssen Ihre persönliche Eignung nachweisen.
Als persönlich nicht geeignet können Sie unter anderem eingeschätzt werden, wenn- Sie geschäftsunfähig sind.
- Sie abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil sind.
- Sie an schweren Erkrankungen, wie Hirnverletzungen, oder körperlichen Beeinträchtigungen, wie Amputationen oder schwerer Sehschwäche leiden.
- angenommen werden kann, dass Sie mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren können oder dass die konkrete Gefahr besteht, dass Sie andere oder sich selbst gefährden.
- Sie müssen nachweisen, dass Sie ausreichende Kenntnisse über Waffen und Munition sowie mit deren Umgang besitzen. Sie können mit einer Schusswaffe schießen und wissen, wie man eine Waffe in der Öffentlichkeit sicher bei sich trägt (Sachkunde).
Um Waffen in der Öffentlichkeit führen zu dürfen, müssen Sie nachweisen, dass Sie damit auch geeignet umgehen können. Um die Sachkunde im Umgang mit Waffen und Munition zu bekommen, müssen Sie an einem entsprechenden Lehrgang teilnehmen. Der Lehrgang umfasst einen theoretischen und praktischen Teil. Am Ende des Lehrgangs legen Sie eine Prüfung vor einer autorisierten Prüfungskommission ab. Haben Sie die Prüfung bestanden, erhalten Sie einen Nachweis, für welche Waffen und Munition Sie die Sachkunde erworben haben. Sie können die Sachkunde auch nur für die Waffen und Munition erlangen, die Sie erwerben und besitzen möchten
- Sie müssen eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen haben, die Personen- und Sachschäden pauschal in Höhe von 1 Million Euro abdeckt.
- Sie müssen die sichere Aufbewahrung von Waffen und Munition nachweisen.
Sie müssen Waffen und Munition sicher aufbewahren. Das bedeutet generell, dass nur Sie als Berechtigter Zugriff auf Waffen und Munition haben dürfen. Bewahren Sie Ihre Waffen und Munition nicht sicher auf, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit, für die ein Geldbuße von bis zu 10.000 EUR verhängt werden kann. Zudem kann dadurch Ihre waffenrechtliche Zuverlässigkeit in Zweifel gezogen und Ihnen die Waffenbesitzkarte und der Waffenschein entzogen werden.
Bei der Antragstellung müssen Sie sowohl Angaben zum Aufbewahrungsort machen als auch zum Behältnis, in dem Sie Waffen und Munition aufbewahren wollen. Die Anforderungen an die Aufbewahrung richten sich nach § 13 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung (AWaffV). In Zweifelsfällen wenden Sie sich bitte an die für Sie zuständige Behörde. Grundsätzlich können Sie sich an folgenden Vorgaben orientieren:- Erlaubnispflichtige Munition müssen Sei in einem Stahlblechschrank/-behälter mit Schwenkriegelschloss oder einer gleichwertigen Verschlussvorrichtung aufbewahren.
- Um erlaubnispflichtige Langwaffen und Kurzwaffen aufzubewahren, benötigen Sie einen Waffenschrank. Welchen Waffenschrank Sie benötigen, richtet sich nach Anzahl und Art der Waffen und/oder Munition, die Sie erwerben und besitzen wollen.
- In einem Waffenschrank mit Widerstandsgrad 0 nach der Norm DIN/EN 1143-1 mit bis zu 200 Kilogramm Gewicht dürfen Sie eine unbegrenzte Anzahl von Langwaffen, bis zu 5 Kurzwaffen sowie Munition aufbewahren.
- In einem Waffenschrank mit Widerstandsgrad 0 nach der Norm DIN/EN 1143-1 mit über 200 Kilogramm Gewicht dürfen Sie eine unbegrenzte Anzahl von Langwaffen, bis zu 10 Kurzwaffen sowie Munition aufbewahren.
- In einem Waffenschrank mit Widerstandsgrad I nach der Norm DIN/EN 1143-1 dürfen Sie eine unbegrenzte Anzahl von Langwaffen und Kurzwaffen sowie Munition aufbewahren.
- Für den Ort, an dem Sie den Waffenschrank aufstellen dürfen, gelten grundsätzlich folgende Regelungen:
- Leben Sie mit einer anderen Person, die ebenfalls zum Waffenbesitz berechtigt ist, in einem gemeinsamen Haushalt dürfen Sie die Waffen in einem gemeinsamen Waffenschrank aufbewahren.
Rechtsgrundlage(n)
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Verfahrensablauf
Sie müssen den Waffenschein bei der zuständigen Waffenbehörde beantragen. Reichen Sie den Antrag zusammen mit den erforderlichen Unterlagen ein.
Die Waffenbehörde stellt Ihnen den Waffenschein aus, wenn Sie die erforderlichen Voraussetzungen erfüllen.
Fristen
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Bearbeitungsdauer
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Kosten
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Hinweise (Besonderheiten)
Um den Antrag schneller ausfüllen zu können, können Sie die NWR-Identifikationsnummern (NWR-ID) verwenden:
- Ihre PersonalNWR-ID (P- oder F-NWR-ID) für die Angaben zu Ihrer Person
- die ErlaubnisNWR-ID für die waffenrechtliche Erlaubnis (E-NWR-ID)
- die Waffen oder Waffenteil-NWR-ID (W- oder T-NWR-ID).
Sie erhalten die NWR-IDs auf Antrag bei der zuständigen Waffenbehörde.
Weitere Informationen
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration am 17.03.2023