Abweichen von Regelungen zur Nachtarbeitszeit
Hinweise für Heinsberg
Beschreibung
Hinweise für Heinsberg
Der Schutz der Nachtruhe ist im Landes-Immissionsschutzgesetz geregelt. Danach sind in der Zeit von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr grundsätzlich alle Betätigungen verboten, die geeignet sind, die Nachtruhe zu stören. Hiervon ausgenommen sind Maßnahmen zur Verhütung oder zur Beseitigung eines Notstandes.
Darüber hinaus können auf Antrag Ausnahmen von dem Verbot zugelassen werden, wenn die Ausübung der Tätigkeit während der Nachtzeit im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten liegt. Ein öffentliches Interesse liegt zum Beispiel bei wiederkehrenden Instandsetzungsarbeiten an öffentlichen Ver- und Entsorgungssystemen oder Gleiskörpern vor. Um Ihnen die Antragstellung zu erleichtern und zeitaufwändige Nachfragen zum Vorhaben zu vermeiden, steht Ihnen ein Antragsformular mit einer Auflistung der erforderlichen Angaben sowie ein Merkblatt online zur Verfügung.
Durch rechtzeitige Antragstellung und durch Beifügen der erforderlichen Unterlagen, aus denen sich die Notwendigkeit und der Umfang der Nachtarbeit nachvollziehbar und plausibel ergeben, tragen Sie als Antragsteller/in zu einer schnellen Antragsbearbeitung bei. Planungsgründe oder Termindruck rechtfertigen generell keine Ausnahme vom Nachtarbeitsverbot.
Die Bearbeitung des Antrages ist gebührenpflichtig.
Das Antragsformular können Sie per Post an:
Kreisverwaltung Heinsberg
Amt für Bauen und Wohnen
- Immissionsschutz -
Valkenburger Str. 45
52525 Heinsberg
oder
per E-Mail an:
Immissionsschutz@kreis-heinsberg.de
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
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