Forstbetriebsgemeinschaft Anerkennung

    Zusammenschluss von Privatwäldern anerkennen lassen

    Besitzen Sie einen Wald und kennen sich in der forstlichen Bewirtschaftung nicht aus? Vielen Waldbesitzern geht es ähnlich. Wie Sie sich in einer Forstbetriebsgemeinschaft zusammenschließen können und welche Vorteile Sie daraus ziehen, erfahren Sie hier.

    Beschreibung

    Viele Waldbesitze sind zu klein für eine erfolgreiche Bewirtschaftung. Die meisten Waldbesitzer besitzen keine modernen Maschinen und Geräte. Außerdem ist es schwierig für sie, ihr Holz zu verkaufen. Viele Besitzer sind fachfremd und kennen sich in der forstlichen Bewirtschaftung nicht aus.

    In der Gemeinschaft lassen sich Flächen deutlich besser bewirtschaften. Wenn Sie sich mit anderen Besitzern eines Privatwaldes zusammenschließen wollen, können Sie eine Forstbetriebsgemeinschaft gründen.

    In einem solchen Zusammenschluss können Sie Ihren wirtschaftlichen Erfolg verbessern und zum Schutz der Umwelt beitragen.

    Zudem haben Sie die Möglichkeit, Fördergelder für Ihre anerkannte Forstbetriebsgemeinschaft zu erhalten.

    Forstbetriebsgemeinschaften sind Zusammenschlüsse auf privatrechtlicher Grundlage, beispielsweise ein Verein oder eine GmbH.

    Die grundsätzliche Voraussetzung für die Anerkennung einer Forstbetriebsgemeinschaft ist:

    Sie muss nach Größe, Lage und Zusammenhang aller Mitglieds- Grundstücke eine wesentliche Verbesserung der Bewirtschaftung ermöglichen.

    Zusätzlich gibt es weitere Voraussetzungen an die Satzung oder den Gesellschaftsvertrag, an Organe sowie die Beschlussfassung.

    Ihre Forstbetriebsgemeinschaft muss mindestens eine der folgenden Aufgaben erfüllen:

    • Abstimmung der Wirtschaftspläne sowie der einzelnen forstlichen Vorhaben;
    • Abstimmung der Vorhaben und Absatz des Holzes oder sonstiger Forstprodukte;
    • Ausführung der Forstkulturen, Bodenverbesserungen und Bestandspflegearbeiten einschließlich des Forstschutzes;
    • Bau und Unterhaltung von Wegen;
    • Durchführung des Holzeinschlags, der Holzaufarbeitung und der Holzbringung;
    • Beschaffung und Einsatz von Maschinen und Geräten für die genannten Maßnahmen.

    Viele Forstbetriebsgemeinschaften übernehmen noch weitere Aufgaben wie Beratung, gemeinsame Holzvermarktung, gemeinsamer Materialeinkauf, Fördermittelbeantragung, Beförsterung.

    Zunächst sollten Sie gemeinsam mit anderen Waldeigentümern beraten, welche Ziele Sie haben und welche Aufgaben Sie erfüllen wollen. Anschließend können Sie die Organisationsform und die Rechtsform klären. Hierbei sollten Sie sich von Ihrer Forstbehörde beraten lassen.

    Im Gegensatz zu Forstbetriebsgemeinschaften sind Waldgenossenschaften und Waldwirtschaftsgenossenschaften Körperschaften des öffentlichen Rechts und stehen unter Landesaufsicht.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Für Kreis Euskirchen (Nordrhein-Westfalen) wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    • Schriftlicher Antrag des Vorsitzenden auf Anerkennung
    • Bei Rechtsform Verein mit wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb:
      • Schriftlicher Antrag des Vorsitzenden auf Verleihung der Rechtsfähigkeit  
    • Anwesenheitsliste der Gründungsversammlung
    • Protokoll der Gründungsversammlung mit Unterschriften der gewählten Vorsitzenden und des Schriftführers
    • Anschriftenliste der Vorstandsmitglieder
    • Aktuelles Mitgliederverzeichnis mit Angaben zu den Mitgliedsflächen; mindestens 7 Mitglieder als Grundbesitzer
    • Beschlossene Satzung
    • Karte der an die Forstbetriebsgemeinschaft angeschlossenen Flächen
    • Bericht des Regional-Forstamtes über Ziele und Erfolgsaussichten der Forstbetriebsgemeinschaft

     

    Informieren Sie sich vorab bei der Forstbehörde, ob Sie weitere Unterlagen einreichen müssen.

    Formulare

    keine

    Voraussetzungen

    Sie muss eine juristische Person des Privatrechts sein.

    Sie muss nach Lage, Größe und Zusammenhang aller Mitgliedsgrundstücke eine wesentliche Verbesserung der Bewirtschaftung ermöglichen.

    Die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag muss Bestimmungen enthalten über

    • die Aufgabe,
    • die Finanzierung der Aufgabe,
    • Recht und Pflichten der Forstbetriebsgemeinschaft
    • Ordnungsmittel oder Vertragsstrafen bei schuldhaftem Pflichtverstoß,
    • die Verpflichtung der Mitglieder, das Holz über die Forstbetriebsgemeinschaft zum Verkauf anzubieten (wenn sie den Holzabsatz zur Aufgabe hat).

    Sie muss mindestens sieben Mitglieder umfassen.

    Sie muss einen wesentlichen Wettbewerb auf dem Holzmarkt bestehen lassen.

    Bei Rechtsform der Genossenschaft oder des rechtsfähigen Vereins mit wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb:

    • Festlegung der Bedingungen für eine Mitgliedschaft:

    Die Mitgliedschaft kann frühestens zum Ende des dritten Geschäftsjahres gekündigt werden, die Kündigungsfrist muss mindestens ein Jahr betragen.

    • Festlegung der Organe, ihrer Aufgaben und der Art der Beschlussfassung:

    Beschlüsse über forstwirtschaftliche Maßnahmen sind durch die General- oder Mitgliederversammlung zu fassen und bedürfen einer Mehrheit von 2 Dritteln der Stimmen.

    Bei Rechtsform einer Kapitalgesellschaft:

    • Die Gesellschafter müssen die Aufgabe mindestens 3 volle Geschäftsjahre lang gemeinsam erfüllen.

     

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Die Anerkennung als Forstbetriebsgemeinschaft können Sie bei der zuständigen Stelle schriftlich und formlos beantragen. Die zuständige Stelle informiert Sie über das weitere Vorgehen und die voraussichtliche Bearbeitungsdauer.

    Fristen

    keine

    Bearbeitungsdauer

    In der Regel 4 Wochen

    Kosten

    keine

    Hinweise (Besonderheiten)

    Die Forstbetriebsgemeinschaft ist als juristische Person steuerpflichtig und muss Steuererklärungen beim Finanzamt einreichen und Steuern zahlen. Diese Pflicht wird durch das Handeln des Vorstands (Verein) oder des Geschäftsführers (GmbH) erfüllt. Geschieht dies nicht, haftet der Vorstand oder der Geschäftsführer auch privat.

     

     

     

    Weitere Informationen

    https://www.wald-und-holz.nrw.de/forstwirtschaft/waldbesitz/unterlagen-fuer-zusammenschluesse https://www.wald-und-holz.nrw.de/ueber-uns/einrichtungen/regionalforstaemter

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen am 08.10.2020

    Version

    Technisch geändert am 08.10.2020

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de