Entsorgungsnachweis
Hinweise für Wachtendonk
Beschreibung
Hinweise für Wachtendonk
Die Entsorgung von gefährlichen Abfällen - dies sind solche die in der Abfallverzeichnisverordnung mit einem Sternchen * versehen sind - und bestimmten nicht gefährlichen Abfällen die als Inhaltsstoffe sogenannte persistente organische Schadstoffe (POP) enthalten unterliegt Vorgaben die im Kreislaufwirtschaftsgesetz und in der Nachweisverordnung geregelt sind.
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Ausgenommen sind private Haushalte und Kleinmengenerzeuger die nicht mehr als zwei Tonnen gefährliche Abfälle im Jahr erzeugen.
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Zum Nachweis der Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung muss vor deren Beginn im Rahmen der Vorabkontrolle durch die Beteiligten eine Dokumentation erstellt werden die neben Angaben zu Art Herkunft und Menge die Benennung der Entsorgungsanlage beinhaltet (Entsorgungs- und Sammelentsorgungsnachweise).
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Es wird unterschieden zwischen Nachweisen im Gundverfahren und solchen im privilegierten Verfahren. Ein Nachweis im Grundverfahren setzt sich aus drei Teilen zusammen:
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, , , , der Verantwortlichen Erklärung des Abfallerzeugers mit einer Deklarationsanalyse zur Beschreibung der chemischen und physikalischen Eigenschaften des Abfalls
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, , , , der Annahmeerklärung des Abfallentsorgers und
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, , , , der Bestätigung der für den Entsorger zuständigen Behörde.
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Unter bestimmten Voraussetzungen. z. B. wenn es sich bei der Entsorgungsanlage um einen sogenannten Entsorgungsfachbetrieb handelt entfällt die Bestätigung der für den Entsorger zuständigen Behörde - es handelt sich in diesen Fällen um einen Entsorgungsnachweis im privilegierten Verfahren.
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Überschreiten die bei einem Erzeuger anfallenden Abfälle pro Jahr die Menge von 20 t je Abfallart und Standort nicht können in ihrer Beschaffenheit vergleichbare Abfälle bei verschiedenen Erzeugern mit einem Sammelentsorgungsnachweis eingesammelt und der Entsorgung zugeführt werden. Bei den meisten Abfällen ist der Ablauf bei einem Sammelentsorgungsnachweis der gleiche wie bei einem Entsorgungsnachweis im Grundverfahren.
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Für alle Betroffenen ist die elektronische Nachweisführung verbindlich. Im Einzelfall kann die zuständige Behörde hiervon ganz oder teilweise Befreiungen aussprechen.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
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Formulare
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- Deckblatt Entsorgungsnachweis (DEN)
- Verantwortliche Erklärung (VE)
- Deklarationsanalyse (DA)
- Annahmeerklärung (AE)
Voraussetzungen
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Gemäß § 5 (1) Nachweisverordnung bestätigt die für die Entsorgungsanlage zuständige Behörde die Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung wenn
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- die Abfälle in der vorgesehenen Entsorgungsanlage behandelt stofflich oder energetisch verwertet gelagert oder abgelagert werden
- die Ordnungsgemäßheit und Schadlosigkeit der Verwertung oder die Gemeinwohlverträglichkeit der Beseitigung der Abfälle gewährleistet ist und
- im Falle einer Lagerung der Abfälle die weitere Entsorgung durch entsprechende Entsorgungsnachweise bereits festgelegt ist.
Rechtsgrundlage(n)
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- Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG) hier insbesondere § 50 Nachweispflichten Link: https://www.gesetze-im-internet.de/krwg/KrWG.pdf
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- Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (Nachweisverordnung - NachwV) hier insbesondere §§ 3 ff. und §§ 10 ff. Link: https://www.gesetze-im-internet.de/nachwv_2007/NachwV.pdf
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- Verordnung über die Getrenntsammlung und Überwachung von nicht gefährlichen Abfällen mit persistenten organischen Schadstoffen (POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung - POP-Abfall-ÜberwV) Link: https://www.gesetze-im-internet.de/pop-abfall-_berwv/POP-Abfall-ÜberwV.pdf
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- Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV) Link: https://www.gesetze-im-internet.de/avv/AVV.pdf
Verfahrensablauf
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Bei einer Entsorgung von Abfällen über einen (Sammel-)Entsorgungsnachweis im Grundverfahren füllt der Erzeuger / Besitzer bzw. Sammler der Abfälle , in dem von ihm genutzten Verfahren (externer Provider eigenes Programm etc.) die Formblätter
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- Deckblatt Entsorgungsnachweis (DEN)
- Verantwortliche Erklärung (VE)
- Deklarationsanalyse (DA)
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aus und fügt als Anlage die Deklarationsanalyse zu. , Diese Unterlagen werden elektronisch an den Entsorger übermittelt der die
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- Annahmeerklärung (AE)
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ausfüllt. Die nun für den (Sammel-)Entsorgungsnachweis vollständigen Unterlagen werden ebenfalls elektronisch an die für den Entsorger zuständige Behörde zur Prüfung und Zustimmung übersandt.
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Innerhalb von zwölf Kalendertagen muss die zuständige Behörde gegenüber dem Erzeuger und dem Entsorger den Eingang des Entsorgungsnachweises bestätigen. Nach einer Prüfung ob die Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung gegeben ist werden gegebenenfalls der Erzeuger und der Entsorger aufgefordert die vorgelegten Unterlagen in einer angemessenen Frist zu ergänzen.
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Wenn der zuständigen Behörde alle erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen und der vorgesehenen Entsorgung zugestimmt werden kann bestätigt die zuständige Behörde innerhalb von 30 Kalendertagen nach Eingang des vollständigen Entsorgungsnachweises die Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung. Diese Bestätigung erfolgt ebenfalls auf elektronischem Weg und ist für maximal fünf Jahre gültig.
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Sämtliche Beteiligte signieren ihren Beitrag elektronisch durch eine sogenannte qualifizierte elektronische Signatur.
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Bei (Sammel-)Entsorgungsnachweisen im privilegierten Verfahren entfällt der zuvor beschriebene Schritt der Behördenbestätigung.
Fristen
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Die Bestätigung eines (Sammel-)Entsorgungsnachweise durch die für den Entsorger zuständige Behörde ist für maximal fünf Jahre gültig.
Bearbeitungsdauer
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Innerhalb von zwölf Kalendertagen muss die zuständige Behörde gegenüber dem Erzeuger und dem Entsorger den Eingang des Entsorgungsnachweises bestätigen. Nach einer Prüfung ob der die Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung gegeben ist werden gegebenenfalls der Erzeuger und der Entsorger aufgefordert die vorgelegten Unterlagen in einer angemessenen Frist zu ergänzen.
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Wenn der zuständigen Behörde alle erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen und der vorgesehenen Entsorgung zugestimmt werden kann bestätigt die zuständige Behörde innerhalb von 30 Kalendertagen nach Eingang des vollständigen Entsorgungsnachweises die Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung. Diese Bestätigung erfolgt ebenfalls auf elektronischem Weg und ist für maximal fünf Jahre gültig.
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Bei (Sammel-)Entsorgungsnachweisen im privilegierten Verfahren entfällt der zuvor beschriebene Schritt der Behördenbestätigung.
Kosten
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Hinweise (Besonderheiten)
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Weitere Informationen
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- Vollzugshilfe der Bund/Länderarbeitsgemeinschaft Abfall - Mitteilung der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) 27 Vollzugshilfe zu den Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und der Nachweisverordnung zur Führung von Nachweisen und Registern bei der Entsorgung von Abfällen - Vollzugshilfe zum abfallrechtlichen Nachweisverfahren Endfassung vom 30.09.2009 Link: https://www.laga-online.de/documents/m27_vh_abfall-nachweisverfahren_2_1517834629.pdf
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· , , , , , , , , Vollzugshilfe der Bund/Länderarbeitsgemeinschaft Abfall - Mitteilung der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) 27 Vollzugshilfe zu den Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und der Nachweisverordnung zur Führung von Nachweisen und Registern bei der Entsorgung von Abfällen - Vollzugshilfe zum abfallrechtlichen Nachweisverfahren Endfassung vom 30.09.2009 Link: https://www.laga-online.de/documents/m27_vh_abfall-nachweisverfahren_2_1517834629.pdf
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Stichwörter
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