Bescheid über den Grundsteuermessbetrag erhalten
Sind Sie Eigentümer von Grundbesitz (bzw. in den neuen Bundesländern Nutzer land- und forstwirtschaftlichen Vermögens), der nicht von der Grundsteuer befreit ist, wird das Finanzamt Ihnen gegenüber einen Grundsteuermessbescheid erlassen.
Beschreibung
Hinweise für Werl
Grundbesitzabgaben sind in der Regel durch 4 Zahlungen des Steuer- beziehungsweise Gebührenpflichtigen zu den Fälligkeiten am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. eines Jahres an die Stadtkasse Werl zu entrichten. Diese Fälligkeiten sind durch das Grundsteuergesetz und die entsprechenden Gebührensatzungen der Stadt Werl entsprechend vorgeschrieben.
Von der 4-maligen Regelzahlung kann durch den Steuer- beziehungsweise Gebührenpflichtigen durch eine andere Zahlungsweise abgewichen werden wenn sichergestellt ist, dass die fällige Quartalsforderung am Fälligkeitstag ausgeglichen ist. Nur dann kann nachfolgend das Mahn- und Vollstreckungsverfahren durch die Stadtkasse vermieden werden.
Zur Verdeutlichung folgendes Zahlungsbeispiel:
Da der Zugang des Grundbesitzabgabenbescheides erst Mitte bis Ende Januar eines Jahres erfolgt, muss die Zahlung der ersten Fälligkeit am 15.02. in einer Summe erfolgen.
Die Restforderung von den 3 nachfolgenden Fälligkeiten kann dann durch zum Beispiel 9 gleiche Zahlungen jeweils bis zum 15. des Monats vom 15.03. bis 15.11. an die Stadtkasse Werl ausgeglichen werden. Die Stadtkasse Werl bittet die Abgabepflichtigen darauf zu achten, bei den Überweisungen unbedingt das Kassenzeichen und die Fälligkeit, für welche die Zahlung bestimmt ist, anzugeben. Eingerichtete Daueraufträge sind durch den Zahlungspflichtigen bei Änderungen der Zahlungshöhe entsprechend anzupassen.
Es wird darauf hingewiesen, dass diese Zahlform im Lastschrifteinzug nicht möglich ist.
Für weitere Auskünfte steht die Stadtkasse Werl gerne zur Verfügung.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Die Grundlage für den Grundsteuermessbetrag wird bereits im Wertfeststellungsverfahren gelegt.
Das Finanzamt wird Sie daher - soweit erforderlich - unter Beifügung der Erklärungsvordrucke auffordern, eine Erklärung zur Feststellung des Einheitswertes abzugeben. Ggf. wird das Finanzamt um Beifügung weitere Unterlagen bitten.
Sollten Sie eine Grundsteuerbefreiung beantragen wollen, erfragen Sie bitte bei Ihrem Finanzamt, in welcher Weise und unter Beifügung welcher Unterlagen die Antragstellung erfolgen soll.
Formulare
Hinweise für Werl
Voraussetzungen
Die Steuerpflicht tritt ein, wenn Sie Eigentümer von Grundbesitz sind.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Haben Sie ein Grundstück erworben oder bspw. ein in Ihrem Eigentum befindliches Grundstück bebaut, werden Sie ggf. von Ihrem Finanzamt eine Aufforderung zur Abgabe einer Erklärung zur Feststellung eines Einheitswertes erhalten. Das Finanzamt wird Ihnen dann einen bereits festgestellten Einheitswert zurechnen oder den Einheitswert fortschreiben. Der bei der Einheitswertfeststellung ermittelte Wert bildet die Grundlage für die Grundsteuermessbetragsveranlagung. Multipliziert mit der Steuermesszahl ergibt er den Grundsteuermessbetrag. Diesen teilt das Finanzamt Ihnen mit Bescheid mit.
Diese Bescheide haben Dauerwirkung, d.h. solange sich die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse am Grundbesitz nicht ändern, behalten diese Bescheide auch für die Zukunft ihre Wirkung.
Die hebeberechtigte Gemeinde erhält ebenfalls eine Mitteilung über die Höhe des Grundsteuermessbetrages. Auf dieser Grundlage wird sie die Grundsteuer festsetzen.
Fristen
Hinweise (Besonderheiten)
Sind Sie Eigentümer eines Grundstücks oder eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes bzw. land- und forstwirtschaftlich genutzter Flächen, erhalten Sie vom Finanzamt einen Grundsteuermessbescheid, der auf der Grundlage eines Einheitswertbescheides erlassen wird. Der Grundsteuermessbescheid bildet die Grundlage für die Grundsteuerfestsetzung durch die Gemeinde.
Diese Leistung wird von den Finanzämtern erbracht. Finden Sie Ihr zuständiges Finanzamt unter https://ias.fin-nrw.de/.
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen am 19.12.2022