Grundsteuermessbetrag Ermittlung

    Bescheid über den Grundsteuermessbetrag erhalten

    Sind Sie Eigentümer von Grundbesitz (bzw. in den neuen Bundesländern Nutzer land- und forstwirtschaftlichen Vermögens), der nicht von der Grundsteuer befreit ist, wird das Finanzamt Ihnen gegenüber einen Grundsteuermessbescheid erlassen.

    Beschreibung

    Hinweise für Heiligenhaus

    Die Grundbesitzabgaben setzen sich wie folgt zusammen:

    - Grundsteuer A
    - Grundsteuer B
    - Abfallbeseitigungsgebühren
    - Straßenreinigungsgebühren
    - Niederschlagswassergebühren

    Sofern Sie im Stadtgebiet Heiligenhaus Grundbesitz (Grundstück, Eigentumswohnung, Reihenhaus etc.) erwerben, wird das Finanzamt Velbert (Bewertungsstelle) durch das Grundbuchamt des Amtsgerichtes Velbert hiervon unterrichtet, sobald der Notar die Eintragung im Grundbuch beantragt hat.
    Die Steuerschuld geht nicht automatisch mit dem bürgerlich-rechtlichen Eigentumswechsel auf den Erwerber über.
    Das in § 22 Abs. 4 Bewertungsgesetz enthaltene Stichtagsprinzip schreibt vor, dass der Fortschreibungszeitpunkt, das ist der Zeitpunkt, an dem die persönliche Steuerpflicht vom Finanzamt zugerechnet wird, immer der 01.01. des folgenden Jahres ist. Von dieser Regel gibt es keine Ausnahme. Das Finanzamt erteilt hierzu an Sie einen Einheitswert- und Grundsteuermessbescheid, aus dem u.a. der Steuerpflichtige, der Einheitswert und Grundsteuermessbetrag, das zu besteuernde Objekt und der Zeitpunkt der steuerlichen Zurechnung hervorgeht.
    Sobald Ihnen die o.a. Bescheide des Finanzamtes (Grundlagenbescheide) vorliegen, wird die Stadt hierüber automatisch informiert und kann die Grundbesitzabgaben auf den neuen Eigentümer umschreiben. Sie erhalten dann den Grundbesitzabgabenbescheid (Folgebescheid).

    Sollten Sie auf einem Grundstück z.B. ein Eigenheim oder sonstige Gebäude errichten, wird das Finanzamt Velbert über die Fertigstellung des Objektes von der Unteren Bauaufsichtsbehörde der Stadt Heiligenhaus automatisch unterrichtet.
    Von der Bewertungsstelle des Finanzamtes erhalten Sie zur Ermittlung des Einheitswertes und des Grundsteuermessbetrages Ihres Objektes einen Fragebogen. Dieser ist ausgefüllt und unterschrieben an das Finanzamt zurückzusenden.

    Nach entsprechender Bewertung durch das Finanzamt wird Ihnen von dort der Einheitswert- und Grundsteuermessbescheid (Grundlagenbescheid) zugesandt.
    Die Stadt Heiligenhaus wird automatisch über die dort ermittelten Werte unterrichtet und erhebt nach dem festgestellten Grundsteuermessbetrag mit dem Grundbesitzabgabenbescheid (Folgebescheid) die Grundsteuer.

    Es ist möglich, bereits vor der erforderlichen Zurechnung durch das Finanzamt, dem 
    Erwerber, sofern im Heranziehungsbescheid für das laufende Jahr vorhanden, die Abfallgebühren gem. § 2 Abs. 3 der Müllabfuhrgebührensatzung der Stadt Heiligenhaus, die Straßenreinigungsgebühren gem. § 7 Abs. 2 der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Stadt Heiligenhaus sowie die Niederschlagsgebühren gem. § 9 Abs. 2 der Gebührensatzung zur Grundstücksentwässerungssatzung ab dem Beginn des Folgemonats, in dem die Eigentumsübertragung erfolgte, anteilig zu berechnen.
    Dazu möchte ich Sie bitten, das Formular "Eigentümerwechsel", vom Veräußerer und Erwerber unterschrieben, wieder vorzulegen. Eine Kopie des Grundbuchauszuges aus Abt. I fügen Sie bitte bei.

    Informationen zur Grundsteuerreform in Nordrhein-Westfalen

    Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 10. April 2018 die gesetzlichen Regelungen zur Grundsteuer für unvereinbar mit dem Gleichheitssatz des Grundgesetzes erklärt. Ausschlaggebend für das Urteil waren die steuerlichen Ungleichbehandlungen von Grundvermögen aufgrund nicht durchgeführter Aktualisierungen der Besteuerungsgrundlagen über einen langen Zeitraum.

    Das Bundesverfassungsgericht hat dem Gesetzgeber eine Frist für die Neuregelung bis zum 31. Dezember 2019 gesetzt. Dem ist der Bundesgesetzgeber mit dem Ende 2019 verabschiedeten sogenannten Bundesmodell nachgekommen. Dieses gilt bundesweit, sofern ein Land nicht von der Möglichkeit der ebenfalls mit dem Gesetzespaket eingeführten Öffnungsklausel Gebrauch macht und ein eigenes Grundsteuermodell beschließt.

    Das neue Grundsteuerrecht findet ab dem 1. Januar 2025 Anwendung.

    Informationen hierzu finden Sie in der FAQ-Liste und unter www.grundsteuer.nrw.de.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    III.2.1 Kämmerei

    Adresse

    Hausanschrift

    Hauptstraße 157

    42579 Heiligenhaus

    Version

    Technisch geändert am 17.06.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Die Grundlage für den Grundsteuermessbetrag wird bereits im Wertfeststellungsverfahren gelegt.
    Das Finanzamt wird Sie daher - soweit erforderlich - unter Beifügung der Erklärungsvordrucke auffordern, eine Erklärung zur Feststellung des Einheitswertes abzugeben. Ggf. wird das Finanzamt um Beifügung weitere Unterlagen bitten.
    Sollten Sie eine Grundsteuerbefreiung beantragen wollen, erfragen Sie bitte bei Ihrem Finanzamt, in welcher Weise und unter Beifügung welcher Unterlagen die Antragstellung erfolgen soll.

    Formulare

    Formulare: keine
    Onlineverfahren möglich: nein
    Schriftform erforderlich: ja
    Persönliches Erscheinen nötig: nein

    Voraussetzungen

    Die Steuerpflicht tritt ein, wenn Sie Eigentümer von Grundbesitz sind.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Haben Sie ein Grundstück erworben oder bspw. ein in Ihrem Eigentum befindliches Grundstück bebaut, werden Sie ggf. von Ihrem Finanzamt eine Aufforderung zur Abgabe einer Erklärung zur Feststellung eines Einheitswertes erhalten. Das Finanzamt wird Ihnen dann einen bereits festgestellten Einheitswert zurechnen oder den Einheitswert fortschreiben. Der bei der Einheitswertfeststellung ermittelte Wert bildet die Grundlage für die Grundsteuermessbetragsveranlagung. Multipliziert mit der Steuermesszahl ergibt er den Grundsteuermessbetrag. Diesen teilt das Finanzamt Ihnen mit Bescheid mit.
    Diese Bescheide haben Dauerwirkung, d.h. solange sich die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse am Grundbesitz nicht ändern, behalten diese Bescheide auch für die Zukunft ihre Wirkung.    
    Die hebeberechtigte Gemeinde erhält ebenfalls eine Mitteilung über die Höhe des Grundsteuermessbetrages. Auf dieser Grundlage wird sie die Grundsteuer festsetzen.

    Fristen

    grundsätzlich keine; Ist Ihnen allerdings eine Grundsteuerbefreiung gewährt worden und ändern sich die Nutzungs- oder die Eigentumsverhältnisse, so haben Sie dies innerhalb von 3 Monaten nach Eintritt der Änderung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Sind Sie Eigentümer eines Grundstücks oder eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes bzw. land- und forstwirtschaftlich genutzter Flächen, erhalten Sie vom Finanzamt einen Grundsteuermessbescheid, der auf der Grundlage eines Einheitswertbescheides erlassen wird. Der Grundsteuermessbescheid bildet die Grundlage für die Grundsteuerfestsetzung durch die Gemeinde.

    Diese Leistung wird von den Finanzämtern erbracht. Finden Sie Ihr zuständiges Finanzamt unter https://ias.fin-nrw.de/.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen am 19.12.2022

    Version

    Technisch geändert am 19.12.2022

    Stichwörter

    Hinweise für Heiligenhaus

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de