Hilfen nach dem SGB XII für Flüchtlinge
Wenn Sie über die sonstigen gesetzlich geregelten Förderleistungen zur Eingliederung in Arbeit hinaus noch weitergehende, arbeitsmarktbezogene Förderbedarfe haben, können Sie im Einzelfall Leistungen der sogenannten Freien Förderung SGB II beantragen.
Beschreibung
Hinweise für Wuppertal
Versorgung von:
- ukrainischen Flüchtlingen, wenn Sie die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 SGB XII erreicht haben und eine Fiktionsbescheinigung oder Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG erhalten
- ukrainischen Flüchtlingen die die Altersgrenze noch nicht erreicht haben, aber nachweisen, dass Sie in der Ukraine eine Altersrente beziehen
- Personen mit einer Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 3 S. 1 AufenthG (Nebenbestimmung: Erwerbstätigkeit nicht erlaubt)
mit der notwendigen Hilfe zum Lebensunterhalt
Online-Dienste
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Welche Unterlagen konkret erforderlich sind, klären Sie bitte mit Ihrer zuständigen Integrationsfachkraft.
Formulare
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Voraussetzungen
Sie können Leistungen der Freien Förderung SGB II erhalten, wenn
- Sie hierfür einen Antrag stellen.
- Sie erwerbsfähige Leistungsberechtigte oder erwerbsfähiger Leistungsberechtigter im Sinne des SGB II sind.
- die sonstigen gesetzlichen Förderleistungen zur Eingliederung in Arbeit entsprechend des SGB III oder des SGB II alleine nicht ausreichen, um die gleichen Inhalte in der gleichen Weise zu fördern.
- die Freie Förderung SGB II die sonstigen gesetzlichen Förderleistungen zur Eingliederung in Arbeit nicht umgeht oder aufstockt.
- für die Förderung kein anderer Sozialleistungsträger, zum Beispiel Ihre Kommune oder Kranken- oder Rentenversicherung, zuständig ist. Das ist zum Beispiel der Fall bei
- kommunalen Eingliederungsleistungen, zum Beispiel Kinderbetreuung oder Schuldnerberatung
- Sprachförderungen des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge
- Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe
- Leistungen der Kranken- oder Rentenversicherung
Rechtsgrundlage(n)
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Verfahrensablauf
- Bitte besprechen Sie Ihren Förderbedarf mit Ihrer zuständigen Integrationsfachkraft. Vereinbaren Sie dazu möglichst frühzeitig einen Termin.
- Mit Ihrer Integrationsfachkraft besprechen Sie, ob eine Unterstützung aus der Freien Förderung SGB II für Ihre Eingliederung in den Arbeitsmarkt notwendig und möglich ist oder ob zuerst andere Unterstützungsleistungen zum Einsatz kommen können.
- Ist eine Leistung aus der Freien Förderung SGB II möglich, bespricht Ihre Integrationsfachkraft mit Ihnen, wie das weitere Verfahren aussieht und welche Onlinemöglichkeiten für die Antragstellung hierfür zur Verfügung stehen.
Fristen
Es gibt keine Frist. Leistungen der Freien Förderung können nur für die Zeit nach der Antragstellung erbracht werden.
Bearbeitungsdauer
Wenn alle erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen, wird Ihr Antrag in der Regel innerhalb von wenigen Tagen bearbeitet.
Kosten
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Hinweise (Besonderheiten)
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Weitere Informationen
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) am 29.08.2022
Stichwörter
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