Vergnügungsteuer Festsetzung
Hinweise für Wassenberg
Beschreibung
Hinweise für Wassenberg
Die Vergnügungssteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer. Rechtsgrundlage ist die Vergnügungssteuersatzung der Stadt Wassenberg. In der Stadt Wassenberg wird die Vergnügungssteuer hauptsächlich für den Betrieb von Geldspiel- und Unterhaltungsgeräten erhoben. Steuerschuldner ist grundsätzlich der Eigentümer der betriebenen Spielgeräte. Die Steuer wird nach dem Einspielergebnis bei Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit beziehungsweise mit Pauschbeträgen bei sonstigen Unterhaltungsgeräten erhoben.
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
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Das Aufstellen von Geldspiel- und Unterhaltungsgeräten ist anzumelden.
Bei Geldspielgeräten ist der Gerätename, Zulassungsnummer und Aufstellort anzugeben. Die Besteuerung erfolgt bei Geldspielgräten pro Gerät und pro Monat. Die Steueranmeldung ist bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres (15.01., 15.04., 15.07. und 15.10.) bei der Stadt Wassenberg einzureichen. Die errechnete Steuer ist bei Abgabe der Steueranmeldung an die Stadtkasse Wassenberg zu entrichten (§ 13 Absatz 3 VergnStS).
Als Anlage sind die jeweiligen Zählwerksausdrucke beizufügen.
Formulare
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Voraussetzungen
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Rechtsgrundlage(n)
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Verfahrensablauf
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Fristen
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Bearbeitungsdauer
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Kosten
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Hinweise (Besonderheiten)
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Weitere Informationen
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Stichwörter
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