Wohnungssicherung Beratung

    Wohnungssicherung Beratung

    Hinweise für Neuss

    Beschreibung

    Hinweise für Neuss

    Die Zentrale Fachstelle für Wohnungsnotfälle beantwortet alle Fragen rund um fristlose Wohnungskündigungen, Räumungsklagen und Zwangsräumungen. Hier erfolgt bei Überschuldung eine Vermittlung in die Schuldner- und Insolvenzberatungsstelle "Ratschlag". In Ausnahmefällen ist auch die Beantragung der Übernahme vorhandener Mietschulden zum Erhalt von Wohnraum möglich. Sofern der Erhalt einer Wohnung nicht zu bewerkstelligen ist, kann u. U. die Zuweisung einer Städtischen Obdachlosenunterkunft erfolgen.

     

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Zentrale Fachstelle Wohnen

    Adresse

    Hausanschrift

    Promenadenstr. 43-45

    41460 Neuss

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02131 90-5083

    E-Mail: soziales@stadt.neuss.de

    Version

    Technisch geändert am 28.05.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Neuss

    • Kündigungsschreiben des Vermieters,
    • Schreiben des Gerichtes über Räumungsklage
    • Mietvertrag, aktuelle Miethöhe
    • Einkommensnachweise aller im Haushalt lebenden Personen
    • Schuldverpflichtungen sowie Kontoauszüge der letzten 3 Monate.
    • Sofern weitere Unterlagen erforderlich sind, wird dies im persönlichen Gespräch erläutert

    Formulare

    Hinweise für Neuss

    Voraussetzungen

    Hinweise für Neuss

    • Wohnung muss vom Verlust bedroht sein, also mindestens eine fristlose Wohnungskündigung sollte vorliegen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Neuss

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Neuss

    • Eine persönliche Vorsprache oder die Vorsprache einer beauftragten Person ist erforderlich.
    • Um sich ein möglichst genaues Bild von der bestehenden Situation machen zu können, ist die persönliche Vorsprache unbedingt erforderlich.
    • Auch Beauftragte haben die Möglichkeit eine umfassende Beratung einzuholen. Sofern jedoch ein Antrag auf Übernahme von Mietschulden gestellt werden soll, muss eine persönliche Vorsprache erforderlich.
    • Die Dienstleistung kann formlos beantragt werden.
    • Die Beantragung kann nicht telefonisch erfolgen.
    • Sofern es sich lediglich um eine Beratung handelt, kann diese auch , zumindest in groben Zügen, telefonisch erfolgen. In allen anderen Fällen ist eine persönliche Vorsprache erforderlich.

    Fristen

    Hinweise für Neuss

    Bearbeitungsdauer

    Hinweise für Neuss

    Kosten

    Hinweise für Neuss

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Neuss

    Weitere Informationen

    Hinweise für Neuss

    • Die Beantragung der Übernahme von Mietschulden nach § 22 Abs. 8 SGB II (Grundsicherung für Arbeitssuchende - Bürgergeld) bzw. nach § 36 SGB XII (Sozialhilfe) erfolgt über ein offizielles Antragsverfahren in der Zentralen Fachstelle für Wohnungsnotfälle. Alle anderen Leistungen werden formlos angeboten

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Version

    Technisch geändert am 01.11.2024

    Stichwörter

    Hinweise für Neuss

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de