Befreiung vom Schulbesuch vor oder nach Vollendung des achtzehnten Lebensjahrs beantragen
Beschreibung
Online-Dienste
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Ansprechpartner
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erforderliche Unterlagen
-Praktikumsvertrag
-Arbeitsvertrag
-letztes Zeugnis in Kopie
-schulischer Lebenslauf
Voraussetzungen
- Sie müssen das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben.
- Sie müssen die Vollzeitschulpflicht erfüllt haben
- Nennung eines Befreiungsgrundes
- Praktikum mit angemessenem zeitlichen Umfang und der Berufsorientierung dienend
Rechtsgrundlage(n)
§ 38 Abs. 3 und Abs. 4 Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW - SchulG)
SGV Inhalt : Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW - SchulG) | RECHT.NRW.DE
Verfahrensablauf
- Antrag bei der zuständigen Schulaufsicht.
- Bei den Realschulen, Sekundarschulen, Gesamtschulen, Gymnasien und Berufskollegs sowie den Förderschulen mit Förderschwerpunkten Hören und Sehen ist der Antrag an die jeweils zuständige Bezirksregierung richten.
- Bei Hauptschulen sowie Förderschulen mit Förderschwerpunkt Lernen, Sprache, Emotionale und soziale Entwicklung, Geistige Entwicklung sowie Körperliche und motorische Entwicklung sind die Schulämter die richtigen Ansprechpartner.
- Die Schulaufsichtsbehörde prüft die Voraussetzungen zur Erteilung der Befreiung
Die Schulaufsichtsbehörde entscheidet über die vorzeitige Beendigung Ihrer Schulpflicht (Ermessensentscheidung)
Fristen
Bearbeitungsdauer
Kosten
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen am 09.09.2022