Schulpflicht Befreiung

    Befreiung vom Schulbesuch vor oder nach Vollendung des achtzehnten Lebensjahrs beantragen

    Hier beantragen Sie die Befreiung vom weiteren Schulbesuch vor oder nach Vollendung des 18. Lebensjahres.

    Beschreibung

    Schülerinnen und Schüler haben die Vollzeitschulpflicht (zehn Schuljahre) vollendet oder Sie haben das achtzehnte Lebensjahr vollendet. Sie beabsichtigen die verbleibende Zeit des Schuljahres bis zum regulären Ende Ihrer Schulpflicht z. B. für ein Praktikum zu nutzen, das Sie auf eine beginnende Berufsausbildung vorbereitet. Oder Sie gehen, sofern Sie volljährig sind, einem Arbeitsverhältnis am ersten Arbeitsmarkt nach. Sie können die Befreiung vom weiteren Besuch der Schule beantragen. Für Minderjährige können die Erziehungsberechtigten die Befreiung vom weiteren Besuch der Schule beantragen. Sie haben keinen Rechtsanspruch auf die Befreiung. 

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Für Altenbeken wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    -Praktikumsvertrag

    -Arbeitsvertrag

    -letztes Zeugnis in Kopie

    -schulischer Lebenslauf 

     

    Voraussetzungen

    • Sie müssen das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben.
    • Sie müssen die Vollzeitschulpflicht erfüllt haben
    • Nennung eines Befreiungsgrundes
    • Praktikum mit angemessenem zeitlichen Umfang und der Berufsorientierung dienend

    Rechtsgrundlage(n)

    § 38 Abs. 3 und Abs. 4 Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW - SchulG)

    SGV Inhalt : Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW - SchulG) | RECHT.NRW.DE

     

     

    Verfahrensablauf

    • Antrag bei der zuständigen Schulaufsicht. 
    • Bei den Realschulen, Sekundarschulen, Gesamtschulen, Gymnasien und Berufskollegs sowie den Förderschulen mit Förderschwerpunkten Hören und Sehen ist der Antrag an die jeweils zuständige Bezirksregierung richten.
    • Bei Hauptschulen sowie Förderschulen mit Förderschwerpunkt Lernen, Sprache, Emotionale und soziale Entwicklung, Geistige Entwicklung sowie Körperliche und motorische Entwicklung sind die Schulämter die richtigen Ansprechpartner.
    • Die Schulaufsichtsbehörde prüft die Voraussetzungen zur Erteilung der Befreiung

    Die Schulaufsichtsbehörde entscheidet über die vorzeitige Beendigung Ihrer Schulpflicht  (Ermessensentscheidung)

    Fristen

    Bitte stellen Sie den Antrag so rechtzeitig, dass die bearbeitende Schulaufsichtsbehörde ausreichend Möglichkeit hat, diesen zu prüfen und zu entscheiden, ohne in Konflikt mit den von Ihnen gewünschten Fristen zu geraten.

    Bearbeitungsdauer

    Abhängig vom Einzelfall

    Kosten

    keine

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen am 09.09.2022

    Version

    Technisch geändert am 09.09.2022

    Stichwörter

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de