Schulpflicht Befreiung

    Befreiung vom Schulbesuch vor oder nach Vollendung des achtzehnten Lebensjahrs beantragen

    Hier beantragen Sie die Befreiung vom weiteren Schulbesuch vor oder nach Vollendung des 18. Lebensjahres.

    Beschreibung

    Hinweise für Minden

    Spezielle Hinweise für - Stadt Minden

    Alle Kinder, die bis zu einem festen Stichtag das sechste Lebensjahr vollendet haben, werden mit Beginn des folgenden Schuljahres schulpflichtig. Jüngere Kinder können auf  Antrag der Erziehungsberechtigten in die Schule aufgenommen werden, wenn sie die erforderliche körperliche und geistige Schulfähigkeit besitzen und in ihrem sozialen Verhalten ausreichend entwickelt sind. Zudem können schulpflichtige Kinder, die körperlich, geistig oder in ihrem sozialen Verhalten noch nicht genügend entwickelt sind, um ein Jahr zurückgestellt werden. Die Schulpflicht beginnt für Kinder, die bis zum Beginn des 30. September das sechste Lebensjahr vollendet haben, am 1. August desselben Kalenderjahres.

    Die Vollzeitschulpflicht wird durch den Besuch der Grundschule und einer weiterführenden allgemein bildenden Schule (Hauptschule, Realschule, Gymnasium oder Gesamtschule) erfüllt. Die Schulpflicht in der Sekundarstufe II wird durch den Besuch der Teilzeitberufsschule erfüllt; sie kann auch durch den Besuch eines allgemeinbildenden Bildungsgangs in einer Schule der Sekundarstufe II erfüllt werden.

    Für Jugendliche ohne Berufsausbildungsverhältnis dauert die Schulpflicht bis zum Ablauf des Schuljahres, in dem die Schülerin oder der Schüler das 18. Lebensjahr vollendet. Für Jugendliche mit Berufsausbildungsverhältnis dauert die Schulpflicht so lange, wie ein Berufsausbildungsverhältnis besteht, das vor Vollendung des 21. Lebensjahres begonnen worden ist.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Schulbüro

    Adresse

    Hausanschrift

    Kleiner Domhof 17

    32423 Minden

    Version

    Technisch geändert am 21.06.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    -Praktikumsvertrag

    -Arbeitsvertrag

    -letztes Zeugnis in Kopie

    -schulischer Lebenslauf 

     

    Voraussetzungen

    • Sie müssen das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben.
    • Sie müssen die Vollzeitschulpflicht erfüllt haben
    • Nennung eines Befreiungsgrundes
    • Praktikum mit angemessenem zeitlichen Umfang und der Berufsorientierung dienend

    Rechtsgrundlage(n)

    § 38 Abs. 3 und Abs. 4 Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW - SchulG)

    SGV Inhalt : Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW - SchulG) | RECHT.NRW.DE

     

     

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Minden

    Spezielle Hinweise für - Stadt Minden

    Bitte wenden Sie sich an die Schule, an der Sie Ihr Kind anmelden möchten. 

    Fristen

    Bitte stellen Sie den Antrag so rechtzeitig, dass die bearbeitende Schulaufsichtsbehörde ausreichend Möglichkeit hat, diesen zu prüfen und zu entscheiden, ohne in Konflikt mit den von Ihnen gewünschten Fristen zu geraten.

    Bearbeitungsdauer

    Abhängig vom Einzelfall

    Kosten

    Hinweise für Minden

    Spezielle Hinweise für - Stadt Minden

    Es fallen keine Gebühren an.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen am 09.09.2022

    Version

    Technisch geändert am 09.09.2022

    Stichwörter

    Hinweise für Minden

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de