Schulpflicht Befreiung

    Befreiung vom Schulbesuch vor oder nach Vollendung des achtzehnten Lebensjahrs beantragen

    Hier beantragen Sie die Befreiung vom weiteren Schulbesuch vor oder nach Vollendung des 18. Lebensjahres.

    Beschreibung

    Hinweise für Waldbröl

    Schüler*innen, welche erstmals schulpflichtig werden, erhalten von der zuständigen Grundschule eine Einladung zur Anmeldung.

    Bei dem Wechsel auf eine weiterführende Schule erfolgt die Wahl der Schulform anhand der Empfehlung der Grundschule.

    Ziehen schulpflichtige Schüler*innen nach Waldbröl, erhält das Schulamt hierüber eine Mitteilung und überwacht die Schulpflicht. Die Anmeldung erfolgt eigenständig durch die Eltern bzw. den/ die volljährige/n Schüler*in

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Fachbereich 1 - Schulverwaltung

    Adresse

    Hausanschrift

    Nümbrechter Straße 19

    51545 Waldbröl

    Version

    Technisch geändert am 02.05.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Waldbröl

    Anmeldung zur Grundschule:

    • Ausgefülltes Anmeldeformular
    • Stammbuch oder Geburtsurkunde des Kindes
    • Sorgerechtsbeschluss oder Vollmacht des Partners bzw. der Partnerin
    • Weitere Unterlagen gem. Einladungsschreiben

    Anmeldung zur weiterführenden Schule:

    • das Halbjahreszeugnis aus der Klasse 4 
    • Übergangsempfehlung der Grundschule
    • Stammbuch oder Geburtsurkunde des Kindes
    • Ein Passbild, sofern die Inanspruchnahme eines öffentlichen Verkehrsmittels erforderlich ist

    Voraussetzungen

    • Sie müssen das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben.
    • Sie müssen die Vollzeitschulpflicht erfüllt haben
    • Nennung eines Befreiungsgrundes
    • Praktikum mit angemessenem zeitlichen Umfang und der Berufsorientierung dienend

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Waldbröl

    Verfahrensablauf

    • Antrag bei der zuständigen Schulaufsicht. 
    • Bei den Realschulen, Sekundarschulen, Gesamtschulen, Gymnasien und Berufskollegs sowie den Förderschulen mit Förderschwerpunkten Hören und Sehen ist der Antrag an die jeweils zuständige Bezirksregierung richten.
    • Bei Hauptschulen sowie Förderschulen mit Förderschwerpunkt Lernen, Sprache, Emotionale und soziale Entwicklung, Geistige Entwicklung sowie Körperliche und motorische Entwicklung sind die Schulämter die richtigen Ansprechpartner.
    • Die Schulaufsichtsbehörde prüft die Voraussetzungen zur Erteilung der Befreiung

    Die Schulaufsichtsbehörde entscheidet über die vorzeitige Beendigung Ihrer Schulpflicht  (Ermessensentscheidung)

    Fristen

    Bitte stellen Sie den Antrag so rechtzeitig, dass die bearbeitende Schulaufsichtsbehörde ausreichend Möglichkeit hat, diesen zu prüfen und zu entscheiden, ohne in Konflikt mit den von Ihnen gewünschten Fristen zu geraten.

    Bearbeitungsdauer

    Abhängig vom Einzelfall

    Kosten

    keine

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen am 09.09.2022

    Version

    Technisch geändert am 09.09.2022

    Stichwörter

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de