Schulpflicht Befreiung

    Befreiung vom Schulbesuch vor oder nach Vollendung des achtzehnten Lebensjahrs beantragen

    Hier beantragen Sie die Befreiung vom weiteren Schulbesuch vor oder nach Vollendung des 18. Lebensjahres.

    Beschreibung

    Hinweise für Städteregion Aachen

    Antrag auf Befreiung von der deutschen Schulpflicht

    Online-Dienste

    alternativ geben Sie bitte im Stadt / Ort Eingabefeld einen Ort oder eine PLZ ein, um den zuständigen Online-Dienst in diesem Abschnitt anzuzeigen

    Ansprechpartner

    Schülerangelegenheiten, Beihilfen

    Adresse

    Hausanschrift

    Zollernstraße 16

    52070 Aachen

    Version

    Technisch geändert am 29.10.2021

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Städteregion Aachen

    - Kopie des Passes/Ausweis der Erziehungsberechtigten (Mutter und Vater) - Kopie des Passes/Ausweis des Kindes - Kopie der Aufenthaltserlaubnis der Erziehungsberechtigten (Mutter und Vater) - Kopie der Aufenthaltserlaubnis des Kindes - Erklärung der Aufnahmebereitschaft der umseitig genannten ausländischen Schule - Für den Fall, dass der Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland nur vorübergehend ist: Nachweis über den bevorstehenden Umzug ins Ausland - Falls das alleinige Sorgerecht besteht, einen Nachweis über das alleinige Sorgerecht

    Voraussetzungen

    • Sie müssen das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben.
    • Sie müssen die Vollzeitschulpflicht erfüllt haben
    • Nennung eines Befreiungsgrundes
    • Praktikum mit angemessenem zeitlichen Umfang und der Berufsorientierung dienend

    Rechtsgrundlage(n)

    § 38 Abs. 3 und Abs. 4 Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW - SchulG)

    SGV Inhalt : Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW - SchulG) | RECHT.NRW.DE

     

     

    Verfahrensablauf

    • Antrag bei der zuständigen Schulaufsicht. 
    • Bei den Realschulen, Sekundarschulen, Gesamtschulen, Gymnasien und Berufskollegs sowie den Förderschulen mit Förderschwerpunkten Hören und Sehen ist der Antrag an die jeweils zuständige Bezirksregierung richten.
    • Bei Hauptschulen sowie Förderschulen mit Förderschwerpunkt Lernen, Sprache, Emotionale und soziale Entwicklung, Geistige Entwicklung sowie Körperliche und motorische Entwicklung sind die Schulämter die richtigen Ansprechpartner.
    • Die Schulaufsichtsbehörde prüft die Voraussetzungen zur Erteilung der Befreiung

    Die Schulaufsichtsbehörde entscheidet über die vorzeitige Beendigung Ihrer Schulpflicht  (Ermessensentscheidung)

    Fristen

    Bitte stellen Sie den Antrag so rechtzeitig, dass die bearbeitende Schulaufsichtsbehörde ausreichend Möglichkeit hat, diesen zu prüfen und zu entscheiden, ohne in Konflikt mit den von Ihnen gewünschten Fristen zu geraten.

    Bearbeitungsdauer

    Abhängig vom Einzelfall

    Kosten

    keine

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen am 09.09.2022

    Version

    Technisch geändert am 09.09.2022

    Stichwörter

    Hinweise für Städteregion Aachen

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de