Befreiung vom Schulbesuch vor oder nach Vollendung des achtzehnten Lebensjahrs beantragen
Beschreibung
Hinweise für Dormagen
Wann gibt es Hitzefrei?
Wird der Unterricht bei großer Wärme durch hohe Temperaturen in den Schulräumen beeinträchtigt, so entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter, wenn möglich nach Anhörung des Lehrerrats und der Schülersprecherin oder des Schülersprechers, ob Hitzefrei gegeben wird. Eine eindeutig bestimmte Temperaturgrenze lässt sich nicht festlegen, da die physiologische Wirkung hoher Lufttemperaturen entscheidend von der herrschenden relativen Luftfeuchtigkeit mitbestimmt wird. Als Anhaltspunkt ist von einer Raumtemperatur von mehr als 27 °C auszugehen. Beträgt die Raumtemperatur weniger als 25 °C, so darf Hitzefrei nicht erteilt werden. Die besonderen örtlichen Gegebenheiten der jeweiligen Schule - zum Beispiel Ganztagsbetrieb, Fahrplan der Schülerbusse - sind zu berücksichtigen.
Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe II erhalten kein Hitzefrei. Wenn im Einzelfall einer Schülerin oder einem Schüler die Gefahr einer gesundheitlichen Schädigung droht, zum Beispiel Kreislaufbeschwerden und Hitzestau, so ist sie oder er vom Unterricht zu befreien.
Auf die bei hohen Temperaturen verminderte Leistungsfähigkeit der Schülerinnen und Schüler ist Rücksicht zu nehmen, Klassenarbeiten sollen nach Möglichkeit nicht geschrieben werden.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
-Praktikumsvertrag
-Arbeitsvertrag
-letztes Zeugnis in Kopie
-schulischer Lebenslauf
Voraussetzungen
- Sie müssen das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben.
- Sie müssen die Vollzeitschulpflicht erfüllt haben
- Nennung eines Befreiungsgrundes
- Praktikum mit angemessenem zeitlichen Umfang und der Berufsorientierung dienend
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Dormagen
(Runderlass des Kultusministeriums vom 22.05.1975 - GABl. NW. S. 345)
Verfahrensablauf
- Antrag bei der zuständigen Schulaufsicht.
- Bei den Realschulen, Sekundarschulen, Gesamtschulen, Gymnasien und Berufskollegs sowie den Förderschulen mit Förderschwerpunkten Hören und Sehen ist der Antrag an die jeweils zuständige Bezirksregierung richten.
- Bei Hauptschulen sowie Förderschulen mit Förderschwerpunkt Lernen, Sprache, Emotionale und soziale Entwicklung, Geistige Entwicklung sowie Körperliche und motorische Entwicklung sind die Schulämter die richtigen Ansprechpartner.
- Die Schulaufsichtsbehörde prüft die Voraussetzungen zur Erteilung der Befreiung
Die Schulaufsichtsbehörde entscheidet über die vorzeitige Beendigung Ihrer Schulpflicht (Ermessensentscheidung)
Fristen
Bearbeitungsdauer
Kosten
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen am 09.09.2022