Schulpflicht Befreiung
Befreiung vom Schulbesuch vor oder nach Vollendung des achtzehnten Lebensjahrs beantragen
Hier beantragen Sie die Befreiung vom weiteren Schulbesuch vor oder nach Vollendung des 18. Lebensjahres.
Beschreibung
Schülerinnen und Schüler haben die Vollzeitschulpflicht (zehn Schuljahre) vollendet oder Sie haben das achtzehnte Lebensjahr vollendet. Sie beabsichtigen die verbleibende Zeit des Schuljahres bis zum regulären Ende Ihrer Schulpflicht z. B. für ein Praktikum zu nutzen, das Sie auf eine beginnende Berufsausbildung vorbereitet. Oder Sie gehen, sofern Sie volljährig sind, einem Arbeitsverhältnis am ersten Arbeitsmarkt nach. Sie können die Befreiung vom weiteren Besuch der Schule beantragen. Für Minderjährige können die Erziehungsberechtigten die Befreiung vom weiteren Besuch der Schule beantragen. Sie haben keinen Rechtsanspruch auf die Befreiung.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
Für Haan wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
erforderliche Unterlagen
-Praktikumsvertrag
-Arbeitsvertrag
-letztes Zeugnis in Kopie
-schulischer Lebenslauf
Voraussetzungen
- Sie müssen das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben.
- Sie müssen die Vollzeitschulpflicht erfüllt haben
- Nennung eines Befreiungsgrundes
- Praktikum mit angemessenem zeitlichen Umfang und der Berufsorientierung dienend
Rechtsgrundlage(n)
§ 38 Abs. 3 und Abs. 4 Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW - SchulG)
SGV Inhalt : Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW - SchulG) | RECHT.NRW.DE
Verfahrensablauf
- Antrag bei der zuständigen Schulaufsicht.
- Bei den Realschulen, Sekundarschulen, Gesamtschulen, Gymnasien und Berufskollegs sowie den Förderschulen mit Förderschwerpunkten Hören und Sehen ist der Antrag an die jeweils zuständige Bezirksregierung richten.
- Bei Hauptschulen sowie Förderschulen mit Förderschwerpunkt Lernen, Sprache, Emotionale und soziale Entwicklung, Geistige Entwicklung sowie Körperliche und motorische Entwicklung sind die Schulämter die richtigen Ansprechpartner.
- Die Schulaufsichtsbehörde prüft die Voraussetzungen zur Erteilung der Befreiung
Die Schulaufsichtsbehörde entscheidet über die vorzeitige Beendigung Ihrer Schulpflicht (Ermessensentscheidung)
Fristen
Bitte stellen Sie den Antrag so rechtzeitig, dass die bearbeitende Schulaufsichtsbehörde ausreichend Möglichkeit hat, diesen zu prüfen und zu entscheiden, ohne in Konflikt mit den von Ihnen gewünschten Fristen zu geraten.
Bearbeitungsdauer
Abhängig vom Einzelfall
Kosten
keine
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen am 09.09.2022