Geräte-Altbatterien
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Der Handel ist verpflichtet Kunden auf Ihre Verpflichtung zur Rü,ckgabe gebrauchter Batterien hinzuweisen.
Private Verbraucher sind an einer gut sichtbaren Stelle durch leicht erkennbare und lesbare Schrifttafeln ü,ber die unentgeltliche Rü,ckgabemö,glichkeit fü,r gebrauchte Batterien in der Verkaufsstelle sowie ü,ber die Bedeutung der Symbole fü,r kennzeichnungspflichtige Batterien zu informieren.
Werden diese Hinweise nicht nicht richtig nicht vollstä,ndig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gegeben gilt dies als Ordnungswidrigkeit die mit einem Buß,geld geahndet werden kann. Das Gleiche gilt fü,r die fehlende Rü,cknahme der gebrauchten Batterien und deren Ü,berlassung an den Hersteller.
Hä,ndler von Kfz-Starterbatterien kö,nnen bei der Pfanderhebung zusä,tzlich eine Pfandmarke ausgeben und die Pfanderstattung mit der Rü,ckgabe dieser Marke verbinden. Die Pfanderhebung entfä,llt wenn die Starterbatterie in einem Fahrzeug eingebaut an den Endverbraucher ab- oder weitergegeben wird.
Wird ein Pfand nicht erhoben oder nicht bzw. nicht rechtzeitig erstattet gilt dies ebenfalls als Ordnungswidrigkeit die mit einem Buß,geld bedroht ist.
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Stichwörter
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