Änderung der Erlaubnis zum Direkteinleiten von Niederschlagswasser in Gewässer Zulassung

    Niederschlagswasserbeseitigung

    Hinweise für Borken

    Niederschlagswasser soll möglichst nicht in Kanälen gesammelt, sondern vor Ort (dezentral) versickert werden.

    Beschreibung

    Hinweise für Borken

    Niederschlagswasser soll möglichst nicht in Kanälen gesammelt, sondern vor Ort (dezentral) versickert werden. Damit soll erreicht werden, dass Niederschlagswasser möglichst ortsnah und nachhaltig dem natürlichen Wasserkreislauf wieder zugeführt wird. Dabei darf jedoch keine Beeinträchtigung der Qualität von Grund- und Oberflächenwasser (z. B. durch Verunreinigungen) herbeigeführt werden.

    Bei jeder neuen Bebauung oder Befestigung von Grundstücken ist die Möglichkeit der ortsnahen Beseitigung zu prüfen und wird gegebenenfalls von den Behörden gefordert. Im Regelfall ist diese Prüfung bereits im Rahmen der Bauleitplanung durchzuführen. Im Bebauungsplan werden dann Festsetzungen über die Art der Niederschlagswasserbeseitigung getroffen.

    Die Untere Wasserbehörde des Kreises Borken ist für die Erlaubnis zur Beseitigung von Niederschlagswasser im Kreis Borken zuständig. Die Erlaubnisse werden grundsätzlich befristet. Der Zeitraum der Befristung beträgt bis zu 20 Jahre.

    Da es sich in aller Regel bei den geplanten Versickerungsanlagen um Einzelfälle handelt, sollte der erforderliche Antragsumfang zuvor mit der Unteren Wasserbehörde des Kreises Borken abgestimmt werden.

    Ansprechpartner

    Abfall, Abwasser und Bodenschutz

    Adresse

    Hausanschrift

    Burloer Straße 93

    46325 Borken

    Version

    Technisch geändert am 30.11.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Antrag
    • Berechnungen zu Belastung und Behandlungsbedürftigkeit des Niederschlagswassers
    • Hydrogeologisches Gutachten (bei Versickerung)
    • Beschreibung, Darstellung, Bemessung der Versickerungsanlage
    • Nachweis, dass Versickerung nicht möglich ist (bei Einleitung in oberirdische Gewässer)
    • Angaben, Darstellung und rechnerischer Nachweis zur erforderlichen Regenrückhalteeinrichtung
    • Übersichtsplan
    • Lageplan
    • Flurkartenauszug
    • Zeichnerische Darstellung von Bauwerk oder Anlage
    • naturschutzfachliche Begleitplanung, bei Neuanlagen inklusive Eintragung im Kompensationsflächenverzeichnis
    • Fachbeitrag Wasserrahmenrichtlinie

    Formulare

    Voraussetzungen

    • Der zuständigen Stelle liegt eine wasserrechtliche Erlaubnis für das Vorhaben vor.
    • Die Schädlichkeit des Niederschlagswassers wird so gering gehalten, wie dies nach dem Stand der Technik möglich ist.
    • Die Einleitung ist mit den Anforderungen an die Gewässereigenschaften und sonstigen rechtlichen Anforderungen vereinbar.
    • Es werden gegebenenfalls Anlagen oder sonstige Einrichtungen errichtet und betrieben, um diese Voraussetzungen einzuhalten.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Borken

    Verfahrensablauf

    Eine Änderung der Erlaubnis zur Direkteinleitung von Niederschlagswasser können Sie bei Ihrer zuständigen Wasserbehörde beantragen. Allgemein ergibt sich folgender Verfahrensablauf:

    • Senden Sie Ihren Antrag auf eine Erlaubnisänderung mit den erforderlichen Unterlagen an die zuständige Wasserbehörde.
    • Diese
      • prüft die Vollständigkeit Ihres Antrags und Ihrer Unterlagen und kontaktiert Sie bei fehlenden Angaben oder Unterlagen,
      • prüft Ihren Antrag aus wasserwirtschaftlicher und wasserrechtlicher Sicht und beteiligt gegebenenfalls weitere Stellen.
    • Sie erhalten
      • einen Änderungsbescheid für die Erlaubnis oder
      • einen Ablehnungsbescheid
    • Sie erhalten außerdem einen Gebührenbescheid.
    • Sie zahlen die Gebühr.

    Fristen

    Es gibt keine gesetzliche Frist. Beantragen Sie die Erlaubnisänderung frühzeitig vor der geplanten Änderung der Einleitung.

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitungsdauer hängt insbesondere von Qualität und Umfang Ihres Antrags und der Unterlagen ab.

    Kosten

    Hinweise für Borken

    Berechnungsgrundlage für die Verwaltungsgebühr ist der Wert der Gewässerbenutzung, der sich aus der zu beseitigenden Niederschlagswassermenge errechnet. Die Verwaltungsgebühr beträgt 0,1 Prozent des Wertes der Benutzung, mindestens jedoch 200 €.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Borken

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    Weitere Informationen

    Hinweise für Borken

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität des Landes Rheinland-Pfalz (MKUEM) am 01.12.2023

    Version

    Technisch geändert am 02.05.2024

    Stichwörter

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    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de