Mitteilung über die Beendigung des genehmigten oder angezeigten Betriebs oder Umgangs Entgegennahme

    Beendigung des genehmigten oder angezeigten Betriebs oder Umgangs mitteilen

    Sie müssen der zuständigen Behörde mitteilen, dass Sie eine Röntgeneinrichtung nicht mehr betreiben wollen.

    Beschreibung

    Wenn Sie den Betrieb einer Röntgeneinrichtung beenden wollen, sind Sie verpflichtet, dies der zuständigen Behörde mitzuteilen.

    Die Beendigung des Betriebs kann z.B. der Verkauf oder die Entsorgung der Röntgeneinrichtung sein.

    Ansprechpartner

    Für Beverungen wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    • Nachweis über den Verbleib der Röntgeneinrichtung (zum Beispiel Entsorgung oder Verkauf).
    • Haben Sie für den Betrieb der Röntgeneinrichtung eine Genehmigung erhalten, senden Sie diese bitte im Original an die zuständige Behörde zurück.

    Voraussetzungen

    Sie wollen den Betrieb einer Röntgeneinrichtung beenden oder haben dies bereits getan.

    Rechtsgrundlage(n)

    § 21 Strahlenschutzgesetz (StrlSchG)

    Verfahrensablauf

    • Sie senden die Abmeldung einer Röntgeneinrichtung an die zuständige Behörde.
    • Diese registriert Ihre Mitteilung zu dem jeweiligen Gerät.

    Fristen

    keine

    Bearbeitungsdauer

    2-4 Tage

    Hinweise (Besonderheiten)

    Bei der Abmeldung einer genehmigten Röntgeneinrichtung ist die Originalgenehmigung an die zuständige Behörde zurückzusenden.

    Sie können der zuständigen Behörde die Mitteilung, dass Sie eine Röntgeneinrichtung nicht mehr nutzen wollen, formlos zusenden.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen am 08.08.2024

    Version

    Technisch geändert am 08.08.2024

    Stichwörter

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de