abgeschlepptes Fahrzeug
Beschreibung
Hinweise für Waldbröl
Fahrzeuge, die im öffentlichen Verkehrsraum so geparkt werden, dass Behinderungen eingetreten sind oder zu erwarten sind, können abgeschleppt werden.
Besonders schutzbedürftig sind hierbei Parkplätze für außergewöhnlich Gehbehinderte (Behindertenparkplätze) oder auch Gehwege.
Eine Behinderung liegt auch vor, wenn eine Einfahrt zugeparkt wird und unmittelbar jemand an der Ausfahrt gehindert wird.
Parallel zur Abschleppmaßnahme wird eine schriftliche Verwarnung mit Verwarnungsgeld festgesetzt, die jedoch rechtlich unabhängig von der Abschleppmaßnahme ist. Beide Vorgänge sind in unterschiedlichen Rechtswegen anfechtbar.
Online-Dienste
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Ansprechpartner
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Melden Sie sich am besten telefonisch beim örtlichen Ordnungsamt oder bei der Polizei und erkundigen Sie sich nach dem Verbleib Ihres Fahrzeugs.
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch KDN - Dachverband kommunaler IT-Dienstleister in Nordrhein-Westfalen am 18.10.2022