abgeschlepptes Fahrzeug
Beschreibung
Steht Ihr Fahrzeug nicht mehr dort, wo Sie es geparkt hatten, gibt es zwei Möglichkeiten: Es wurde gestohlen oder abgeschleppt. Da Sie nicht wissen, welcher dieser beiden Fälle vorliegt, sollten Sie sich zunächst bei der in Ihrer Kommune zuständigen Stelle erkundigen. Dies ist die Polizei oder die zuständige Ordnungsbehörde. Dort erhalten Sie dann die Auskunft, ob Ihr Fahrzeug tatsächlich abgeschleppt wurde.
Ist dies der Fall, erfahren Sie auch gleich, durch welchen Abschleppdienst Ihr Auto abgeschleppt wurde und wo es sich jetzt befindet.
Die Höhe der Kosten für einen Abschleppvorgang berechnet sich
- nach der Fahrzeugart (zum Beispiel PKW, LKW, Bus), dem Zeitpunkt des Abschleppens und der Dauer, in der das Fahrzeug bei dem Abschleppunternehmen steht = Abschleppkosten
- nach dem Aufwand für den Einsatz des Personals und der Sachmittel des Ordnungs- und Verkehrsdienstes = Verwaltungsgebühren
Das falsche Parken stellt darüber hinaus in der Regel auch eine Ordnungswidrigkeit dar. Je nach Art wird Ihnen das in einer Verwarnung oder Anzeige mitgeteilt und ein Verwarngeld oder eine Geldbuße festgesetzt. Die Höhe des Verwarn- oder Bußgeldes hängt vom Parkverstoß ab.
Es fallen auch dann Kosten an, wenn das Abschleppunternehmen beauftragt worden ist, Sie aber Ihr Fahrzeug vor dem Eintreffen des Abschleppwagens weggesetzt haben. Dann wird zwar der Abschleppauftrag nicht mehr ausgeführt, die Leerfahrt des Abschleppwagens muss aber bezahlt werden.
Nach Zahlung der Abschleppkosten und eventueller weiterer Gebühren kann das Fahrzeug in der Regel wieder herausgeben werden. Informationen dazu erteilt die zuständige Ordnungsbehörde beziehungsweise die Polizei.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Hilden
Bei der Abholung des Fahrzeuges muss ein Eigentumsnachweis (Zulassung, Fahrzeugbrief) und ein Ausweisdokument vorgelegt werden. Nach Zahlung der Abschleppkosten und der angefallenen Gebühren kann das Fahrzeug in der Regel wieder herausgeben werden.
Voraussetzungen
Hinweise für Hilden
Mögliche Gründe für die behördliche Beseitigung eines Fahrzeuges aus dem öffentlichen Raum können sein (nicht abschließende Aufzählung):
- Parken im absoluten Haltverbot;
- eine erhebliche Verkehrsbehinderung durch das abgestellte Fahrzeug;
- Verletzungsgefahr für Passanten/Radfahrer durch starke Beschädigungen an einem Fahrzeug (z.B. scharfe Kanten u.ä.);
- auslaufende Betriebsmittel (z.B. Öl);
- das Fahrzeug ist unverschlossen;
- das Fahrzeug ist nicht mehr zugelassen, also ohne gültige Kennzeichen abgestellt worden (Stichwort: unerlaubte Sondernutzung).
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Hilden
- § 24 Abs. 1 Nr. 12 Ordnungsbehördengesetz (OBG NRW) i.V.m. § 43 Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (PolG NRW) oder
- § 22 Abs. 1 Satz 1 Straßen- und Wegegesetz NRW (StrWG NRW)
Verfahrensablauf
Hinweise für Hilden
Melden Sie sich am besten telefonisch beim örtlichen Ordnungsamt oder bei der örtlichen Polizei und erkundigen Sie sich nach dem Verbleib Ihres Fahrzeugs.
Kosten
Hinweise für Hilden
Die Kosten des von der Ordnungsbehörde beauftragten Abschleppunternehmens und die Verwaltungsgebühren sind gemäß § 24 Ordnungsbehördengesetz i.V.m. § 46 Abs. 3 des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen und § 77 VwVG NRW und der hierzu ergangenen Ausführungsverordnung (VwVG - VO VwVG NRW) von der eigentlich verantwortlichen Person (z.B. Fahrer oder Halter des Fahrzeuges) zu erstatten.
Die Höhe der Kosten für eine behördliche Beseitigung eines Fahrzeuges berechnen sich
- nach der Fahrzeugart (zum Beispiel PKW, LKW, Bus), dem Zeitpunkt des Abschleppens und der Dauer, in der das Fahrzeug bei dem Abschleppunternehmen steht = Abschlepp- und Verwahrkosten
- nach dem Aufwand für den Einsatz des Personals und der Sachmittel der Ordnungsbehörde = Verwaltungsgebühren
Es fallen auch dann Kosten an, wenn das Abschleppunternehmen beauftragt worden ist, die verantwortliche Person das Fahrzeug vor dem Eintreffen des Abschleppwagens aber entfernt hat. Dann wird zwar der Abschleppauftrag nicht mehr ausgeführt, die Leerfahrt des Abschleppwagens muss aber dennoch von der verantwortlichen Person bezahlt werden.
Der Anlass für die behördliche Beseitigung des Fahrzeuges stellt darüber hinaus oft auch eine Ordnungswidrigkeit dar. Je nach Art der Ordnungswidrigkeit wird im Rahmen eines anschließenden Verfahrens ein Verwarngeld oder eine Geldbuße festgesetzt. Die Höhe des Verwarn- oder Bußgeldes hängt vom Verstoß ab.
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch KDN - Dachverband kommunaler IT-Dienstleister in Nordrhein-Westfalen am 18.10.2022