abgeschleppte Fahrzeuge

    abgeschlepptes Fahrzeug

    Gerade noch stand Ihr Auto am Fahrbahnrand und nun ist es weg? Für das Verschwinden gibt es jetzt zwei Möglichkeiten. Entweder das Fahrzeug wurde gestohlen oder abgeschleppt.

    Beschreibung

    Steht Ihr Fahrzeug nicht mehr dort, wo Sie es geparkt hatten, gibt es zwei Möglichkeiten: Es wurde gestohlen oder abgeschleppt. Da Sie nicht wissen, welcher dieser beiden Fälle vorliegt, sollten Sie sich zunächst bei der in Ihrer Kommune zuständigen Stelle erkundigen. Dies ist die Polizei oder die zuständige Ordnungsbehörde. Dort erhalten Sie dann die Auskunft, ob Ihr Fahrzeug tatsächlich abgeschleppt wurde.

    Ist dies der Fall, erfahren Sie auch gleich, durch welchen Abschleppdienst Ihr Auto abgeschleppt wurde und wo es sich jetzt befindet.

    Die Höhe der Kosten für einen Abschleppvorgang berechnet sich

    • nach der Fahrzeugart (zum Beispiel PKW, LKW, Bus), dem Zeitpunkt des Abschleppens und der Dauer, in der das Fahrzeug bei dem Abschleppunternehmen steht = Abschleppkosten
    • nach dem Aufwand für den Einsatz des Personals und der Sachmittel des Ordnungs- und Verkehrsdienstes = Verwaltungsgebühren

    Das falsche Parken stellt darüber hinaus in der Regel auch eine Ordnungswidrigkeit dar. Je nach Art wird Ihnen das in einer Verwarnung oder Anzeige mitgeteilt und ein Verwarngeld oder eine Geldbuße festgesetzt. Die Höhe des Verwarn- oder Bußgeldes hängt vom Parkverstoß ab.

    Es fallen auch dann Kosten an, wenn das Abschleppunternehmen beauftragt worden ist, Sie aber Ihr Fahrzeug vor dem Eintreffen des Abschleppwagens weggesetzt haben. Dann wird zwar der Abschleppauftrag nicht mehr ausgeführt, die Leerfahrt des Abschleppwagens muss aber bezahlt werden.

    Nach Zahlung der Abschleppkosten und eventueller weiterer Gebühren kann das Fahrzeug in der Regel wieder herausgeben werden. Informationen dazu erteilt die zuständige Ordnungsbehörde beziehungsweise die Polizei.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Stadt Hilden

    Adresse

    Hausanschrift

    Am Rathaus 1

    40721 Hilden

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 2103 72-1328

    Fax: +49 2103 72-608

    Version

    Technisch geändert am 23.11.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Hilden

    Bei der Abholung des Fahrzeuges muss ein Eigentumsnachweis (Zulassung, Fahrzeugbrief) und ein Ausweisdokument vorgelegt werden. Nach Zahlung der Abschleppkosten und der angefallenen Gebühren kann das Fahrzeug in der Regel wieder herausgeben werden. 

    Voraussetzungen

    Hinweise für Hilden

    Mögliche Gründe für die behördliche Beseitigung eines Fahrzeuges aus dem öffentlichen Raum können sein (nicht abschließende Aufzählung):

    • Parken im absoluten Haltverbot;
    • eine erhebliche Verkehrsbehinderung durch das abgestellte Fahrzeug;
    • Verletzungsgefahr für Passanten/Radfahrer durch starke Beschädigungen an einem Fahrzeug (z.B. scharfe Kanten u.ä.);
    • auslaufende Betriebsmittel (z.B. Öl);
    • das Fahrzeug ist unverschlossen;
    • das Fahrzeug ist nicht mehr zugelassen, also ohne gültige Kennzeichen abgestellt worden (Stichwort: unerlaubte Sondernutzung).

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Hilden

    • § 24 Abs. 1 Nr. 12 Ordnungsbehördengesetz (OBG NRW) i.V.m. § 43 Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (PolG NRW) oder
    • § 22 Abs. 1 Satz 1 Straßen- und Wegegesetz NRW (StrWG NRW)

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Hilden

    Melden Sie sich am besten telefonisch beim örtlichen Ordnungsamt oder bei der örtlichen Polizei und erkundigen Sie sich nach dem Verbleib Ihres Fahrzeugs.

    Kosten

    Hinweise für Hilden

    Die Kosten des von der Ordnungsbehörde beauftragten Abschleppunternehmens und die Verwaltungsgebühren sind gemäß § 24 Ordnungsbehördengesetz i.V.m. § 46 Abs. 3 des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen und § 77 VwVG NRW und der hierzu ergangenen Ausführungsverordnung (VwVG - VO VwVG NRW) von der eigentlich verantwortlichen Person (z.B. Fahrer oder Halter des Fahrzeuges) zu erstatten.

    Die Höhe der Kosten für eine behördliche Beseitigung eines Fahrzeuges berechnen sich

    • nach der Fahrzeugart (zum Beispiel PKW, LKW, Bus), dem Zeitpunkt des Abschleppens und der Dauer, in der das Fahrzeug bei dem Abschleppunternehmen steht = Abschlepp- und Verwahrkosten
    • nach dem Aufwand für den Einsatz des Personals und der Sachmittel der Ordnungsbehörde = Verwaltungsgebühren

    Es fallen auch dann Kosten an, wenn das Abschleppunternehmen beauftragt worden ist, die verantwortliche Person das Fahrzeug vor dem Eintreffen des Abschleppwagens aber entfernt hat. Dann wird zwar der Abschleppauftrag nicht mehr ausgeführt, die Leerfahrt des Abschleppwagens muss aber dennoch von der verantwortlichen Person bezahlt werden.
    Der Anlass für die behördliche Beseitigung des Fahrzeuges stellt darüber hinaus oft auch eine Ordnungswidrigkeit dar. Je nach Art der Ordnungswidrigkeit wird im Rahmen eines anschließenden Verfahrens ein Verwarngeld oder eine Geldbuße festgesetzt. Die Höhe des Verwarn- oder Bußgeldes hängt vom Verstoß ab.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch KDN - Dachverband kommunaler IT-Dienstleister in Nordrhein-Westfalen am 18.10.2022

    Version

    Technisch geändert am 18.10.2022

    Stichwörter

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de