abgeschlepptes Fahrzeug
Beschreibung
Hinweise für Essen
Durch eine Abschleppmaßnahme werden zwei rechtlich getrennt voneinander abzuwickelnde Verfahren begründet.
Zum einen das Verwarnungsverfahren, in dem die begangene Ordnungswidrigkeit verfolgt wird.
Zum anderen wird ein Leistungsbescheid erlassen, durch den die entstandenen Kosten für das Abschleppen und gegebenenfalls notwendige Verwahren und Verwerten des Fahrzeuges eingezogen werden.
Gegenstand des Leistungsbescheides ist außerdem eine Verwaltungsgebühr, die die Kosten der Behörde ausgleicht.
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Ansprechpartner
Verwarnungs- und Bußgelder bei Abschleppmaßnahmen
Adresse
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Kontakt
Telefon Festnetz: +49 201 88-0
Fax: +49 201 88-32499
Verkehrsüberwachung Leitstelle
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Telefon Festnetz: +49 201 88-32447
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Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Hinweise für Essen
Verwarnung
Bei Verkehrsordnungswidrigkeiten kann das Ordnungsamt als zuständige Behörde Verwarnungen erteilen, wenn ihnen nach dem Bußgeldkatalog ein Verwarnungsgeld von 10,- bis 55,- Euro zugemessen wird. Die dort durch den zuständigen Bundesminister bestimmten Beträge sind starre Regelsätze, die nicht im Ermessen der Überwachungskräfte liegen.
Eine Verwarnung hat zum Ziel, die Durchführung eines förmlichen und damit entsprechend aufwendigen und teuren Bußgeldverfahrens zu ersparen. Sie soll bewirken, dass die betroffenen Personen die Verkehrsvorschriften künftig sorgsamer beachten. Voraussetzung ist allerdings eine Mitwirkung insofern, als die Verwarnung erst durch bestimmungsgemäße Zahlung des Verwarnungsgeldes wirksam wird.
Bußgeldbescheid
Bei Verkehrsverstößen, die nach dem Bußgeldkatalog mit mehr als
60,- Euro zu ahnden sind, dient der Verwarnungsvordruck als Anhörung zur Prüfung des Erlasses eines Bußgeldbescheides. Sie erhalten damit Gelegenheit, sich zu den Beschuldigungen zu äußern.
Abschleppmaßnahme
Unabhängig von der Frage, ob eine Verwarnung auszusprechen oder ein Bußgeld zu verhängen ist, wird im Falle einer Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer*innen ein abgestelltes Kfz abgeschleppt. Durch diese Abschleppmaßnahme werden dann über Verwarn- oder Bußgeld hinaus weitere Kosten ausgelöst, die durch gesonderte Bescheide in Rechnung gestellt werden.
Anhörung und Leistungsbescheid
Ihr Fahrzeug wurde abgeschleppt?
Dann wird Ihnen nach Abschluss des Ordnungswidrigkeitenverfahrens über die in diesem Zusammenhang entstandenen Kosten ein Leistungsbescheid erstellt.
Anhörungsverfahren
Vor Erlass dieses belastenden Bescheides wird Ihnen die Möglichkeit eingeräumt, sich zu äußern. Es handelt sich um ein per Gesetz vorgegebenes Anhörungsverfahren (§ 28 Verwaltungsverfahrensgesetz). Hier besteht nochmals die Möglichkeit, einen verantwortlichen Fahrer zu benennen, Gründe für den Parkverstoß anzuführen oder ähnliche Angaben zu machen. Diese Eingaben werden bei der weiteren Bearbeitung des Falles Berücksichtigung finden. Sie können diese Möglichkeit nutzen, müssen es aber nicht. Es ist für das Verfahren nicht zwingend erforderlich, den Anhörungsbogen ausgefüllt zurück zu senden.
Der Leistungsbescheid wird dann nach pflichtgemäßem Ermessen und Stand der Akte erlassen.
Leistungsbescheid
Im Leistungsbescheid werden nach den Vorgaben der Ausführungsverordnung zum Verwaltungsvollsteckungsgesetz (Ausführungsverordnung) die entstandenen Abschleppkosten, gegebenenfalls auch Verwahrungs- und Verwertungskosten aufgeführt (§ 20 Absatz 2 Nummer 7 Ausführungsverordnung).
Außerdem wird mit dem Leistungsbescheid eine Verwaltungsgebühr festgesetzt.
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch KDN - Dachverband kommunaler IT-Dienstleister in Nordrhein-Westfalen am 18.10.2022
Stichwörter
Hinweise für Essen