Nachträgliche Verteilung noch anfallender Insolvenzmasse
Beschreibung
Sobald die Verwertung abgeschlossen ist, verteilt die Insolvenzverwalterin bzw. der Insolvenzverwalter in der Regel am Ende des Insolvenzverfahrens u.a. nach Abzug der Kosten die verbleibende Insolvenzmasse an die Gläubigerinnen und Gläubiger (sog. Schlussverteilung).
Ausnahmsweise sind jedoch Verfahrenskonstellationen denkbar, in denen zwar die Verwertung überwiegend abgeschlossen ist, jedoch einzelne (ggf. sehr zeitintensive) Abwicklungsmaßnahmen noch ausstehen. In diesen besonderen Verfahrenskonstellationen kann (wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind) die Insolvenzmasse teilweise an die Gläubigerinnen und Gläubiger ausgeschüttet und für die verbleibende Insolvenzmasse eine Nachtragsverteilung angeordnet werden.
Die Nachtragsverteilung bezieht sich auf den Erlös aus der Insolvenzmasse, der aus verschiedenen Gründen erst nach dem Schlusstermin (gegen Ende des Insolvenzverfahrens) entstanden ist oder realisiert werden konnte. Denkbar sind u.a. folgende Gründe:
- zurückbehaltene Beträge werden für die Verteilung frei
- Beträge, die aus der Insolvenzmasse zunächst bezahlt werden mussten, fließen zurück in die Insolvenzmasse
- weitere Gegenstände der Masse werden ermittelt.
Sind die Voraussetzungen für eine Nachtragsverteilung erfüllt, kann das Insolvenzgericht die Nachtragsverteilung eigenständig von Amts wegen anordnen. Zudem haben sowohl die Insolvenzverwalterin bzw. der Insolvenzverwalter als auch die Gläubigerinnen und Gläubiger das Recht, eine Nachtragsverteilung zu beantragen (Lesen Sie hierzu mehr unter Anordnung der Nachtragsverteilung beim Insolvenzgericht beantragen).
Ansprechpartner
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Voraussetzungen
Die Nachtragsverteilung kann von Amts wegen oder auf Antrag angeordnet werden, wenn,
- der Schlusstermin in dem Insolvenzverfahren bereits durchgeführt worden ist,
- angemeldete und festgestellte Gläubigerforderungen noch nicht vollständig beglichen worden sind,
- (vorhandene) Vermögensgegenstände, die der Insolvenzmasse zuzuordnen sind, noch nicht an die Gläubiger verteilt worden sind.
- ein positives Kosten-Nutzen-Verhältnis durch das Insolvenzgericht im Rahmen seiner Abwägung zu ermitteln wäre,
- eine entsprechende Nachtragsverteilung noch nicht (von Amts wegen oder aufgrund eines anderen Antrags) bereits angeordnet worden ist,
- die Antragsteller/in Insolvenzgläubiger/in ist.
Rechtsgrundlage(n)
Kosten
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen am 29.04.2021