Besamungsstationen und Embryo-Entnahmeeinheiten Erlaubnis

    Erlaubniserteilung für nationale Besamungsstationen und nationale Embryo-Entnahmeeinheiten beantragen

    Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie eine Erlaubnis zum Betreiben einer Besamungsstation oder einer Embryo-Entnahmeeinheit erhalten.

    Beschreibung

    Wenn Sie für Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen oder Equiden eine nationale Besamungsstation oder eine Embryo-Entnahmeeinheit betreiben wollen, brauchen Sie eine Erlaubnis nach dem Tierzuchtgesetz.

    Die Erlaubnis wird erteilt, wenn

    • eine Tierärztin oder ein Tierarzt die Einrichtung tierärztlich-fachtechnisch leitet oder die Wahrnehmung der tierärztlich-fachtechnischen Aufgaben durch eine oder einen vertraglich an die Besamungsstation gebundene Tierärztin oder gebundenen Tierarzt gewährleistet ist,
    • das für einen ordnungsgemäßen Betrieb erforderliche Personal vorhanden ist,
    • die für die Entnahme, Aufbereitung, Lagerung sowie die Abgabe von Eizellen und Embryonen erforderlichen Einrichtungen bei einer Embryo-Entnahmeeinheit vorhanden sind,
    • die für die Gewinnung, Behandlung, Lagerung und Abgabe von Samen beziehungsweise Embryonen erforderlichen Einrichtungen bei einer Besamungsstation vorhanden sind und
    • bei einer Besamungsstation die männlichen Zuchttiere vorhanden sind.

    Die Erlaubnis bezieht sich auf die jeweilige Einrichtung mit ihren Betriebsteilen sowie auf die jeweilige Tierart. Sie wird in der Regel für 10 Jahre erteilt. Sie kann anschließend neu erteilt werden.

    Ansprechpartner

    Für Altenberge wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    Voraussetzungen

    • Der Sitz Ihrer Einrichtung befindet sich in Deutschland.
    • Sie können sicherstellen, dass die tierseuchenhygienischen Anforderungen eingehalten werden, die zur Gesunderhaltung der Tierbestände erforderlich sind.
    • Sie können gewährleisten, dass eine Tierärztin oder ein Tierarzt die Einrichtung tierärztlich-fachtechnisch leitet oder die Wahrnehmung der tierärztlich fachtechnischen Anforderungen durch eine vertraglich gebundene Tierärztin oder einen vertraglich gebundenen Tierarzt erfolgt.
    • In Ihrem Betrieb ist ausreichend Personal beschäftigt, um die Anforderungen an den Betrieb einer nationalen Besamungsstation erfüllen zu können.
    • Sie lagern und kennzeichnen Samen entsprechend, um Verwechslungen zu vermeiden.  
    • Sie führen Aufzeichnungen über die Gewinnung, Behandlung, Lagerung, Abgabe und Vernichtung von Samen, Eizellen und Embryonen.
    • Ihr Betrieb verfügt über die in der Tierzuchtdurchführungsverordnung aufgeführten Räumlichkeiten und Vorrichtungen.
    • Für die Erlaubnis einer Besamungsstation: Sie halten mindestens zwei Spendertiere.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Sie müssen die Erlaubnis zum Betrieb schriftlich bei der für den Sitz der Einrichtung örtlich zuständigen Tierzuchtbehörde beantragen:

    • Stellen Sie einen formlosen Antrag auf die entsprechende Betriebserlaubnis mit den erforderlichen Angaben.
    • Senden Sie den formlosen Antrag und alle erforderlichen Unterlagen an die zuständige Stelle.
    • Die Anerkennungsvoraussetzungen werden bei einer Vor-Ort-Kontrolle überprüft.
    • Danach entscheidet die zuständige Stelle über die Erlaubnis und übermittelt den entsprechenden Bescheid an die antragstellende Person. Die Erlaubnis erfolgt gegebenenfalls unter Auflagen.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) am 03.05.2024

    Version

    Technisch geändert am 14.05.2024

    Stichwörter

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de