Widmung einer Straße öffentliche Bekanntmachung
Widmung einer Straße öffentliche Bekanntmachung
Hinweise für Schmallenberg
Beschreibung
Hinweise für Schmallenberg
Die Widmung ist eine Allgemeinverfügung durch die Straßen, Wege und Plätze die Eigenschaft einer \"öffentlichen Straße\" erhalten. Die Widmung wird von der zuständigen Straßenbaubehörde verfügt und öffentlich bekannt gemacht. Durch die Widmung wird der Gebrauch der Straße grundsätzlich jedermann gestattet und die Straße in eine Straßenklasse eingestuft. Was ist der Grund dafür? Wenn eine neue Straße z. B. zur Erschließung eines Baugebietes gebaut wird, so ist sie im rechtlichen Sinne zunächst eine Privatstraße. Aber Städte und Gemeinden sollen öffentliche Straßen zur Verfügung stellen. Sie sollen also aus privaten Straßen öffentliche Straßen machen. Dieses geschieht dann durch die sogenannte Widmung. Und für die Widmung von Gemeindestraßen/Stadtstraßen ist als Straßenbaubehörde, wie in unserem Fall für das Stadtgebiet der Stadt Schmallenberg, das Bauamt der Stadt Schmallenberg zuständig. Alle Regelungen des öffentlichen Rechts die Straßen betreffen, gelten ausschließlich für öffentliche Straßen und lassen sich nicht auf private Straßen übertragen. Welche Bedeutung öffentliche Straßen zum Beispiel für das Baurecht haben, kann man u. a. daran erkennen, dass nach der Landesbauordnung NRW Gebäude nur auf solchen Grundstücken errichtet werden dürfen, die an einer öffentlichen Straße liegen. Sonderfälle der Widmung sind:Einziehung ist die Allgemeinverfügung, durch die eine gewidmete Straße die Eigenschaft einer öffentlichen Straße wieder verliert. Die Einziehung muss drei Monate vorher öffentlich bekannt gemacht werden, um Gelegenheit zu Einwendungen zu geben. Eine Straße soll eingezogen werden, wenn sie keine Verkehrsbedeutung mehr hat oder andere Gründe des \"öffentlichen Wohles\" vorliegen.Teileinziehung ist die Allgemeinverfügung, durch die die Widmung einer Straße nachträglich eingeschränkt wird. Dieses geschieht zum Beispiel, wenn aus einer Durchgangsstraße eine Fußgängerzone wird.
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
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Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW)
Formulare
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Voraussetzungen
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Rechtsgrundlage(n)
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Verfahrensablauf
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Fristen
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Bearbeitungsdauer
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Kosten
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Hinweise (Besonderheiten)
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Weitere Informationen
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen