Bestellung zum Bezirksschornsteinfeger

    Bezirksschornsteinfeger werden

    Sie möchten eine Bevollmächtigung zum Bezirksschornsteinfeger erhalten? Dafür müssen Sie von der zuständigen Behörde bestellt werden. Näheres erfahren Sie hier.

    Beschreibung

    Hinweise für Soest

    Seit dem Wegfall des Kehrmonopols können Eigentümerinnen und Eigentümer Schornsteinfegerarbeiten wie Kehr-, Mess- und Überprüfungsarbeiten frei vergeben. Hoheitliche Tätigkeiten wie die Feuerstättenschauen dürfen weiterhin nur von den bestellten, bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern ausgeführt werden. Grund ist die Novellierung des Schornsteinfegerrechts von 2008, mit der deutsches an europäisches Recht angepasst wurde. Seitdem hat sich noch einiges mehr geändert.

    • Es besteht nur noch ein eingeschränkter hoheitlicher Bereich. Das heißt: Nur noch manche Tätigkeiten dürfen weiter ausschließlich von den zuständigen Bezirksschornsteinfegern ausgeführt werden, wie zum Beispiel die Feuerstättenschauen. Hier fallen auch Gebühren an, die vom Kreis Soest beigetrieben werden können.
    • Eigentümer und Eigentümerinnen von Grundstücken und Räumen sind jetzt verpflichtet, kehr- und überprüfungspflichtige Anlagen fristgerecht reinigen und überprüfen zu lassen sowie die nach der nach der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen - 1. BImSchV) vorgeschriebenen Messungen zu veranlassen.
    • Hauseigentümer erhalten regelmäßig einen Feuerstättenbescheid. Darin legt der Bezirksschornsteinfegermeister fest, bis wann welche Schornsteinfegerarbeiten durchgeführt werden müssen. Die fristgerechte Durchführung der im Bescheid aufgetragenen Arbeiten muss dem zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister mittels Formblatt nachgewiesen werden, außer er hat sie selbst ausgeführt.
    • Änderungen an kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen, den Einbau neuer Anlagen und die Inbetriebnahme stillgelegter Anlagen müssen unverzüglich dem Bezirksschornsteinfegermeister mitgeteilt werden.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Ordnungs-, Gewerbe- und Personenstandsangelegenheiten

    Version

    Technisch geändert am 27.06.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Ordnungs-, Gewerbe- und Personenstandsangelegenheiten

    Version

    Technisch geändert am 31.01.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Die zuständige Behörde gibt in der Ausschreibung an, welche Unterlagen vorzulegen sind. Insbesondere kann die zuständige Behörde die Vorlage folgender Unterlagen verlangen:

    • die schriftliche Bewerbung, die den Familiennamen, die Vornamen, die Anschrift, die Telefonnummer und, soweit vorhanden, die elektronischen Kontaktdaten des Bewerbers enthält,
    • den tabellarischen Lebenslauf, der genaue Angaben über die berufliche Vorbildung und den beruflichen Werdegang enthält,
    • den Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle,
    • die Zeugnisse über die Gesellenprüfung und die Meisterprüfung oder über gleichwertige Qualifikationen; im Fall einer Berufsqualifikation, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz erworben wurde, die Unterlagen und Bescheinigungen, die nach der EU/EWR-Handwerk-Verordnung vorzulegen sind,
    • die Nachweise über die bisherigen Schornsteinfegertätigkeiten und über berufsbezogene Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen,
    • die Zustimmungserklärung zur Einholung einer Auskunft aus dem Gewerbezentralregister,
    • die Erklärung darüber, ob innerhalb der letzten zwölf Monate vor Veröffentlichung der Ausschreibung gegen den Bewerber oder die Bewerberin
      • strafgerichtliche Verurteilungen ergangen sind,
      • ein gerichtliches Strafverfahren anhängig geworden ist oder
      • ein anhängiges Ermittlungsverfahren bekannt geworden ist,
    • die Angabe des Bewerbers oder der Bewerberin zur Rangfolge bevorzugter Bezirke und
    • den Nachweis über die derzeitige Tätigkeit als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger oder die Erklärung, dass ein solches Amt nicht ausgeübt wird.

    Formulare

    • Schriftform erforderlich: nein
    • Persönliches Erscheinen nötig: nein

    Voraussetzungen

    Um zum Bezirksschornsteinfeger bestellt zu werden, müssen Sie die handwerksrechtlichen Voraussetzungen zur selbstständigen Ausübung des Schornsteinfegerhandwerks besitzen und anhand der eingereichten Bewerbungsunterlagen

    • Ihre Eignung,
    • Ihre Befähigung und
    • Ihr fachliche Leistung nachweisen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Soest

    • Schornsteinfeger-Handwerksgesetz
    • Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen - 1. BImSchV)
    • Kehr- und Überprüfungsordnung

    Verfahrensablauf

    Wenn Sie den Antrag gestellt haben und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Stelle, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen.

    Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, erstellt die zuständige Behörde eine Rangfolge der Bewerber und nimmt die Auswahl zwischen den Bewerbern vor.

    Die Bestellung erfolgt dann von Amts wegen und ist öffentlich bekannt zu machen. Danach wird sie dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zur Eintragung in das Schornsteinfegerregister mitgeteilt.

    Fristen

    Die Bestellung des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers ist auf sieben Jahre befristet, endet jedoch spätestens mit Ablauf des Monats, in dem die bestellte Person das 67. Lebensjahr vollendet.

    Ein bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger darf sich frühestens zwei Jahre nach Wirksamkeit der Bestellung erneut bewerben.

    Bearbeitungsdauer

    Sind die Unterlagen vollständig, wird der Antrag zeitnah bearbeitet.

    Kosten

    Hinweise für Soest

    Für die Arbeiten des Bezirksschornsteinfegers werden Gebühren für hoheitliche Aufgaben nach der Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) erhoben. Für alle freien Arbeiten sind die Preise seit Januar 2013 frei verhandelbar.

    Weitere Verwaltungsgebühren fallen an, wenn der Kreis Soest die ausstehenden Schornsteinfegergebühren eintreiben beziehungsweise die Kehr-, Mess- und Überprüfungsarbeiten durchsetzen muss.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Ohne Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger dürfen die daran geknüpften hoheitlichen Tätigkeiten nicht ausgeübt werden.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie NRW am 04.12.2020

    Version

    Technisch geändert am 28.02.2024

    Stichwörter

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de