Ersatzschule Genehmigung

    Genehmigung beantragen, eine private Ersatzschule zu errichten und zu betreiben

    Wenn Sie eigene Vorstellungen haben, was eine Schule bieten soll, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen die Genehmigung bekommen, eine private Ersatzschule zu betreiben.

    Beschreibung

    In Deutschland ist die Privatschulfreiheit im Grundgesetz garantiert, das heißt jeder hat grundsätzlich das Recht, eine private Ersatzschule zu gründen.

    Weil aber auch eine private Ersatzschule unter der Aufsicht des Staates steht und die Gründung an Voraussetzungen gebunden ist, kann eine Ersatzschule nur gegründet werden, wenn dies vorher von der zuständigen Stelle genehmigt worden ist.

    Die Genehmigung müssen Sie bei der zuständigen Stelle rechtzeitig beantragen und dem Antrag eine Vielzahl von Unterlagen beifügen. Mit diesen Unterlagen müssen Sie nachweisen, dass die Voraussetzungen für eine Genehmigung erfüllt sind.

    Haben Sie alle Voraussetzungen erfüllt, haben Sie einen Anspruch darauf, dass die zuständige Stelle Ihnen die Genehmigung zum Betrieb der Ersatzschule erteilt. Andernfalls wird Ihr Antrag abgelehnt.

    Ansprechpartner

    Für Monschau wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    Folgende Informationen fügen Sie bitte Ihrem Antrag bei:

    Zum Schulträger

    • Bezeichnung

               > Einzelpersonen: Name, Anschrift, Lebenslauf, akt. Führungszeugnis

               > juristische Personen oder Personenvereinigungen: Name, Rechtsform, Sitz/Anschrift

    • Nur bei juristischen Personen oder Personenvereinigungen:

               > Satzung oder Gesellschaftervertrag

               > aktueller unbeglaubigter Auszug aus Vereins- oder Handelsregister

               > Liste der Personen, die für Sie handeln

    • Für die Einzelperson bzw. jede handelnde Person

               > Aktuelles Führungszeugnis (§ 30 Absatz 1 Bundeszentralregistergesetz)

               > Tabellarischer Lebenslauf mit Name und Vorname, Geburtstag und ort, Staatsangehörigkeit und Anschrift

    Zur Ersatzschule

    • Bezeichnung der Schule, der Schulstufe, der Schulform, der Schulart und ggf. des sonderpädagogischen Förderschwerpunkts
    • Bezeichnung des Lehrplans
    • Vollständiger Lehrplan und Stundentafel, soweit diese nicht mit den staatlichen Regelungen übereinstimmen
    • bei Grund- und Hauptschulen nach § 101 Absatz 4 Alternative 1 Schulgesetz NRW ein Konzept zur Begründung des besonderen pädagogischen Interesses
    • bei Schulen eigener Art eine Darlegung der angestrebten Reformpädagogik und damit verbundener Abweichungen von den in § 100 Abs. 4 Schulgesetz NRW bezeichneten Vorschriften
    • Größe, Gliederung und Organisationsform sowie den Bildungsgang
    • bei Sekundarschulen den Nachweis der gesetzlich geforderten Kooperation mit mindestens einem Gymnasium, einer Gesamtschule oder einem Berufskolleg
    • Anschrift

    Zur Schulleitung und den Lehrkräften

    • Personenliste, jeweils mit Vorname, Name, Staatsangehörigkeit, beruflicher Qualifikation und dem Unterrichtsfach, in dem Sie die Lehrkraft einsetzen wollen

               > Zeugnisse, sonstige Nachweise der Eignung

               > aktuelles erweitertes Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (§ 30 a Bundeszentralregistergesetz)

               > der vorgesehene Arbeitsvertrag

    Zum Schulgebäude

    • Liste der genutzten Räume mit Angabe des jeweiligen Nutzungszwecks und Größe
    • Lageplan
    • Grundriss Maßstab 1:100
    • Grundflächenberechnung nach DIN 277
    • Protokoll über Brandschau
    • Nachweis, dass in dem Gebäude baurechtlich eine Schule betrieben werden darf.
    • Nachweis, dass Sie das Gebäude nutzen dürfen (Grundbuchauszug, Mietvertrag, Mietoption).
    • Nachweis, dass Sie Sportstätten nutzen dürfen.

    Zur Finanzierung der Ersatzschule

    • Wollen Sie von den Eltern der Schüler ein Schulgeld verlangen und wenn ja, in welcher Höhe?
    • Ihre Haushaltsplanung für das Jahr des Betriebsbeginns sowie die zwei folgenden Haushaltsjahre
    • Nachweis, dass Sie in dieser Zeit Ihren Anteil an den Kosten aufbringen können (zum Beispiel durch eine Bankbürgschaft).
    • Schriftliche und rechtsverbindlich unterzeichnete Erklärung, ob Sie für die Schulgebäude und räume Miete und Pacht geltend machen wollen.

    Formulare

    keine

    Voraussetzungen

    Für eine Genehmigung zum Betrieb einer Ersatzschule müssen Sie keine Vorkenntnisse aus dem Bereich Schule und Bildung mitbringen. Sie müssen persönlich zuverlässig sein (Führungszeugnis) und wirtschaftlich leistungsfähig  (Nachweis, dass Sie Ihren Anteil an den Kosten für laufendes und die zwei folgenden Haushaltsjahre tragen können).

    Die von Ihnen geplante Schule muss einer entsprechenden öffentlichen Schule gleichwertig sein und zwar unter den Gesichtspunkten

    • Lehr- und Erziehungsziele
    • Einrichtungen (also zum Beispiel das Schulgebäude)
    • wissenschaftliche Ausbildung der Lehrkräfte, Qualifikation.

    Alle drei Gesichtspunkte sollen letztlich sicherstellen, dass Schülerinnen und Schüler am Ende der Schullaufbahn an Ihrer Schule einen Bildungsstand erreichen können, wie er an einer öffentlichen Schule möglich wäre.

    Für Grund- und Hauptschulen legt das Grundgesetz weitergehende Anforderungen fest.

    Auch Kinder aus einkommensschwachen Familien müssen grundsätzlich Ihre Schule besuchen können. Wenn Sie also Schulgeld verlangen wollen, müssen sich auch Eltern mit geringem Einkommen den Betrag leisten können.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Das Genehmigungsverfahren beginnt, nachdem Sie einen Antrag bei der zuständigen Stelle eingereicht haben. Die zuständige Stelle prüft den Antrag zunächst darauf, ob Sie ihm alle erforderlichen Unterlagen beigefügt haben. Ist das nicht der Fall, erhalten Sie eine Mitteilung.

    Es ist möglich, einen Antrag zunächst unvollständig einzureichen und weitere Unterlagen zu einem späteren Zeitpunkt nachzusenden. Bedenken Sie aber, dass damit wertvolle Zeit verstreicht, die die zuständige Behörde bei einem vollständigen Antrag schon für die Prüfung hätte nutzen können.

    Soweit die Unterlagen es zulassen, wird Ihr Antrag dann inhaltlich geprüft; hierzu werden auch verschiedene Fachdienststellen beteiligt. Zum Beispiel wird von einem Bauspezialisten geprüft, ob das Gebäude, in dem Sie Ihre Schule betreiben wollen, für diesen Zweck überhaupt geeignet ist. Von einer anderen Fachdienststelle wird geprüft, ob Ihre Lehrkräfte qualifiziert sind und eingesetzt werden können.

    Aus diesen Prüfungen kann es sich ergeben, dass Sie Ihren Antrag ergänzen müssen, zum Beispiel wenn nicht alle Lehrkräfte ausreichend qualifiziert sind und Sie Ersatz für diese Personen finden müssen. Dies teilt Ihnen die zuständige Stelle stets mit. So etwas kommt häufig vor, weshalb es sehr wichtig ist, den Antrag so frühzeitig wie möglich einzureichen. Denn je später Sie einen Antrag stellen und bei Bedarf erst Unterlagen nachreichen können, desto größer ist das Risiko, dass die zuständige Stelle ihre Prüfung nicht rechtzeitig vor dem Termin abschließen kann, an dem Sie den Schulbetrieb aufnehmen wollen.

    Die Genehmigung können Sie erst dann erhalten, wenn Sie alle Genehmigungsvoraussetzungen erfüllen.

    Fristen

    Anträge sollten Sie spätestens sieben Monate, bevor Sie mit dem Unterricht an Ihrer Schule beginnen wollen, bei der zuständigen Stelle einreichen.

    Bearbeitungsdauer

    Sie sollten mit mehreren Monaten rechnen. Die Länge des Verfahrens hängt stark von der Qualität und Vollständigkeit Ihrer Antragsunterlagen ab.

    Kosten

    Gebühren von 100,-- € bis 1.500,-- €, abhängig davon, wie aufwändig das Genehmigungsverfahren ist.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Die zuständige Stelle steht Ihnen auch beratend zur Verfügung, bevor Sie einen Antrag stellen. Zwar sind dann keine konkreten Aussagen möglich, ob Ihr Antrag Aussicht auf Erfolg hätte. Die Beratung kann vielmehr dazu dienen, Sie über das Ersatzschulwesen, das Genehmigungsverfahren und insbesondere auch über die notwendigen Antragsunterlagen zu informieren.

    Weitere Informationen

    §§ 100 bis 115 SchulG NRW https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_detail?sg=0&menu=0&bes_id=7345&anw_nr=2&aufgehoben=N&det_id=463176

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen am 15.06.2021

    Version

    Technisch geändert am 15.06.2021

    Stichwörter

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de