Erlaubnis zum nichtgewerbsmäßigen Erwerb und Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen Erteilung

    Sprengstoffwesen

    Hinweise für Borken

    Der Kreis Borken ist nach § 27 Sprengstoffgesetz (SprengG) für die Erteilung von Erlaubnissen für den Erwerb und Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen im privaten Bereich zuständig.

    Beschreibung

    Hinweise für Borken

    Der Kreis Borken ist nach § 27 Sprengstoffgesetz für die Erteilung von Erlaubnissen für den Erwerb und Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen im privaten Bereich zuständig.

    Wer Sprengstoffe für den gewerblichen Gebrauch erwerben, lagern und damit umgehen will (§ 7 Sprengstoffgesetz), muss sich an die Bezirksregierung Münster, Dezernat Arbeitsschutz/Explosionsgefährliche Stoffe, wenden.

    Erforderliche Unterlagen

    Dem Antrag für die Erteilung/ Verlängerung einer Erlaubnis sind beizufügen:

    1. Zeugnis über die erfolgreiche Teilnahme an einem staatlich anerkannten Lehrgang zum Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen - nur bei Ersterteilung

    2. Für das Verwenden, Aufbewahren, Verbringen, Vernichten und den Erwerb von Treibladungspulver zum nichtgewerblichen Laden und Wiederladen von Patronenhülsen:

      • gültiger Jagdschein (soweit dieser dem Kreis Borken nicht vorliegt)

      • Aktuelle Waffenbesitzkarte als Nachweis für die Berechtigung zum Munitionserwerb

    3. Für das Verwenden, Aufbewahren, Verbringen, Vernichten und den Erwerb von Schwarzpulver:

      • Eine Bescheinigung der schießsportlichen Vereinigung,  dass Sie am Übungsschießen des Vereins regelmäßig in den letzten sechs Monaten teilgenommen haben

      • Ggf. Kopie der Waffenbesitzkarte

    4. Für das Verwenden, Aufbewahren, Verbringen, Vernichten und den Erwerb von Böllerschwarzpulver:

      • Eine gültige Beschussbescheinigung für den Böller

    5. Lademengenberechnung

    6. Beschreibung der beabsichtigten Lagerstätte (ggf. mit Fotos) – nur bei Ersterteilung

    Hinweis: Bitte beachten Sie, dass Ihre private Haftpflichtversicherung auch den Umgang mit Treibladungsmitteln abdeckt, sofern Sie nicht über Ihren Schützenverein versichert sind.

    Dem Antrag auf Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung ist der gültige Personalausweis beizufügen

    Für Ihren Antrag auf Erteilung/Verlängerung/Änderung einer Erlaubnis nach § 27 Sprengstoffgesetz nutzen Sie bitte das Antragsformular "FB 32 - Antrag auf Erteilung, Verlängerung oder Änderung einer Erlaubnis nach § 27 Sprengstoffgesetz".

    Ausnahmsweise können Sie auch den "Antragsvordruck - Erteilung/Verlängerung/Änderung einer Erlaubnis nach § 27 Sprengstoffgesetz" nutzen.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Fachbereich Sicherheit und Ordnung

    Adresse

    Hausanschrift

    Burloer Straße 93

    46325 Borken

    Version

    Technisch geändert am 30.11.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Ausgefülltes Antragsformular zur Erteilung einer Erlaubnis nach § 27 Sprengstoffgesetz
    • Gültiger Personalausweis oder Reisepass
    • Fachkundenachweis (Nachweis über erfolgreiche absolvierten Fachkundelehrgang zur geplanten Tätigkeit (entfällt bei Feuerwerkskörper der Kategorie F3)
    • Nachweis des Bedürfnisses zum Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen (entfällt bei Erlaubnis zum Umgang mit pyrotechnischen Gegenständen)
    • Nachweis einer Haftpflichtversicherung beim Umgang mit Feuerwerkskörper der Kategorie F3 und F4
    • Beschreibung der beabsichtigten Aufbewahrung (z.B. technische Dokumentation, Fotonachweise)
    • Ggf. Waffenschein, Jagdschein, bereits ausgestellte Erlaubnisse
    • Für die Überprüfung der Zuverlässigkeit von Personen aus dem Ausland:
    • Sie benötigen eine Bescheinigung in beglaubigter Übersetzung der zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde Ihres Heimat- oder Herkunftslandes über bestimmte Tatsachen, die für die Beurteilung Ihrer Zuverlässigkeit erheblich sind (z.B. Strafregisterauszug).

    Formulare

    Voraussetzungen

    Hinweise für Borken

    Erlaubnis

    • Vollendung des 21. Lebensjahres

    • körperliche Eignung

    • persönliche Zuverlässigkeit

    • Nachweis über die Fachkunde (z. B. Zeugnis über die Teilnahme an einem staatlichen oder staatlich anerkannten Lehrgang)

    • Bedürfnis für die Erlaubnis (z.B. Jagdscheininhaber, Mitglied eines Schießsportvereins)

    Die Fachkunde wird in einem staatlich anerkannten Lehrgang erworben. Für die Teilnahme an einem Fachkunde-Lehrgang ist eine Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 34 Abs. 2 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz erforderlich.

    Rechtsgrundlage(n)

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    § 27 Sprengstoffgesetz (SprengG)

    Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV)

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Borken

    Die Erlaubnis bzw. deren Verlängerung wird in der Regel für die Dauer von fünf Jahren erteilt. Die Verlängerung ist rechtzeitig (ca. 3 Wochen) vor Ablauf der Erlaubnis zu beantragen. Ein Antrag auf Verlängerung nach Ablauf der Erlaubnis ist als Neuantrag zu behandeln. Die Bedürftigkeit ist bei der Verlängerung erneut nachzuweisen.

    Fristen

    Fristen für Nachreichungen/Rückmeldungen werden von der zuständigen Behörde festgelegt.

    Sofern Sie bereits eine Erlaubnis haben, müssen Sie den Antrag auf Verlängerung rechtzeitig vor Ablauf der Befristung stellen.

    Erfordert ein Antrag die Überprüfung der persönlichen Eignung und Zuverlässigkeit für die Zulassung zu einem Fachkundelehrgang, so kann die zuständige Behörde auf eine erneute Überprüfung verzichten, wenn die Erteilung der Bescheinigung für die Teilnahme am Fachkundelehrgang nicht länger als ein Jahr zurück liegt.

    Bearbeitungsdauer

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    Kosten

    Die Höhe der Gebühr wird von der zuständigen Behörde festgesetzt. Die Berechnung erfolgt in der Regel nach Aufwand und Nutzen auf Grundlage eines Kostenrahmens. Übliche Kostenrahmen sind z.B.:

    • Erteilung einer Erlaubnis,
    • Verlängerung einer Erlaubnis,
    • Änderung einer Erlaubnis.

    Hinweise (Besonderheiten)

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    Weitere Informationen

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    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten Rheinland-Pfalz am 01.12.2020

    Version

    Technisch geändert am 28.02.2024

    Stichwörter

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    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de