Schulaufsicht über Förderschulen
Hinweise für Rhein-Erft-Kreis
Beschreibung
Hinweise für Rhein-Erft-Kreis
Der Rhein-Erft-Kreis als Schulträger hat gemäß § 12 der Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO) festgestellt, dass die wirtschaftlichste Beförderung an den kreiseigenen Förderschulen der Schülerspezialverkehr (§ 14 SchfkVO) ist. Die Beförderung erfolgt durch beauftragte Unternehmen zwischen Wohnort und Schule. Im Einsatz sind u.a. Spezialfahrzeuge für Rollstuhlfahrerinnen und Rollstuhlfahrer.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Rhein-Erft-Kreis
Formulare
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Voraussetzungen
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Rechtsgrundlage(n)
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Verfahrensablauf
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Fristen
Hinweise für Rhein-Erft-Kreis
Das für die Route zuständige Unternehmen teilt den Erziehungsberechtigten/Betreuern Fahrzeiten und Haltestellen mit. Durch Neuaufnahme oder Umzug ändert sich gegebenenfalls die Streckenführung und somit die Fahrzeiten anderer Schüler/-innen. Die Aufnahme bzw. Änderung erfolgt innerhalb von 2 Werktagen.
Bearbeitungsdauer
Hinweise für Rhein-Erft-Kreis
Kosten
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Hinweise (Besonderheiten)
Hinweise für Rhein-Erft-Kreis
Bei Nichtnutzung des Schülerspezialverkehrs können gegenüber dem Rhein-Erft-Kreis als Schulträger keine Fahrkosten geltend gemacht werden.
Weitere Informationen
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen