Tagespflege für gesetzlich Pflegeversicherte
Pflegebedürftige, die grundsätzlich zu Hause gepflegt werden, können tagsüber in einer Tagespflegeeinrichtung versorgt werden.
Beschreibung
Die Tagespflege soll die häusliche Pflege begleitend unterstützen. Sie können Leistungen der Tagespflege in Anspruch nehmen, wenn die häusliche Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden kann oder wenn dies zur Ergänzung oder Stärkung der häuslichen Pflege erforderlich ist.
Die Tagespflege wird in der Regel von Pflegebedürftigen in Anspruch genommen, deren Angehörige tagsüber berufstätig sind. Die Pflegebedürftigen werden meist morgens abgeholt und nachmittags nach Hause zurückgebracht.
Im Rahmen der Leistungshöchstbeträge übernimmt die Pflegekasse die pflegebedingten Aufwendungen, einschließlich der Aufwendungen für Betreuung, und die Aufwendungen für die in der Einrichtung notwendigen Leistungen der medizinischen Behandlungspflege. Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie gesondert berechenbare Investitionskosten müssen dagegen grundsätzlich privat getragen werden.
Der Leistungshöchstbetrag für umfasst monatlich
- bei Pflegegrad 2: 689 Euro,
- bei Pflegegrad 3: 1.298 Euro,
- bei Pflegegrad 4: 1.612 Euro und
- bei Pflegegrad 5: 1.995 Euro.
Personen mit Pflegegrad 1 können ihren Entlastungsbeitrag (bis zu 125 Euro) für die Tagespflege einsetzen.
Die teilstationäre Pflege umfasst auch die notwendige Beförderung der Pflegebedürftigen von der Wohnung zur Einrichtung der Tagespflege und zurück.
Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 können teilstationäre Tages- und Nachtpflege zusätzlich zu ambulanten Pflegesachleistungen, Pflegegeld oder der Kombinationsleistung nach § 38 in Anspruch nehmen, ohne dass eine Anrechnung auf diese Ansprüche erfolgt.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Euskirchen
Einrichtungen, die erstmalig beim Kreis Euskirchen einen Antrag auf Investitionskostenförderung stellen, werden gebeten, folgende Unterlagen beizufügen:
- Bestätigung der gesonderten Berechnung gem. § 12 APG DVO NRW
- Kopie des Versorgungsvertrages nach § 72 Abs.1 SGB XI
- Kopie der Vergütungsvereinbarung nach § 85 SGB XI
- Nachweis der Vertretungsberechtigung für den unterzeichnenden Antragsteller durch Ausfüllen der beigefügten Anzeige und zusätzlich für die GmbH durch Handelsregisterauszug und Kopie des Gesellschaftervertrages.
Formulare
Hinweise für Euskirchen
Voraussetzungen
Hinweise für Euskirchen
- Der Zuschuss wird auf Grundlage der vom Landschaftsverband Rheinland festgelegten gesondert berechnungsfähigen betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen gewährt. Der Anspruch gilt für die tatsächlichen Belegungstage durch Personen, bei denen Pflegebedürftigkeit nach dem SGB XI vorliegt. Bei Abwesenheit, z.B. durch Krankenhausaufenthalt, besteht kein Anspruch auf Investitionskostenförderung. Der Aufnahme- und Entlassungstag gelten als je ein Tag.
- Pflegebedürftigkeit nach dem SGB XI liegt vor, wenn mindestens der Pflegegrad 1 festgestellt wurde. Personen, bei denen die Entscheidung über die Pflegebedürftigkeit noch aussteht, sind zur Wahrung der Antragsfrist namentlich, aber ohne Betrag in der jeweiligen Monatsliste aufzuführen. Die Investitionskosten sind dann nach Entscheidung der Pflegekasse nochmals separat zu beantragen.
- Wichtig ist, dass den Pflegebedürftigen für den Antragszeitraum keine Investitionsaufwendungen in Rechnung gestellt werden bzw. wurden.
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Euskirchen
Anspruchsberechtigt sind zugelassene Einrichtungen der Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflege, die über einen Versorgungsvertrag gemäß § 72 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) sowie eine Vergütungsvereinbarung nach § 85 SGB XI verfügen.
Verfahrensablauf
Hinweise für Euskirchen
Dem monatlichen Antrag auf Investitionskostenförderung sind eine Gästeliste und eine Aufstellung über die Belegungstage beizufügen (§ 18 Abs. 2 APG DVO NRW). Die entsprechenden Vordrucke können Sie unter Downloads herunterladen.Gerne können Ihnen die Formulare auch per E-Mail zugesandt werden.
Die Anträge auf Investitionskostenförderung für Tages- und Kurzzeitpflegeeinrichtungen senden Sie bitte an:
Kreis Euskirchen
Abt. Soziales
Jülicher Ring 32
53879 Euskirchen
Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt gem. § 19 Absatz 2 Satz 2 bzw. § 22 Absatz 2 Satz 2 APG DVO NRW bis zum 30. des auf den Antrag folgenden Monats.
Fristen
Hinweise für Euskirchen
Der Antrag auf Investitionskostenförderung ist gem. § 19 Absatz 2 Satz 1 bzw. § 22 Absatz 2 Satz 1 APG DVO NRW monatlich bis zum 15. des folgenden Kalendermonates beim Kreis Euskirchen zu stellen.
Nicht fristgerecht eingereichte Anträge können nicht berücksichtigt werden. Die Beweispflicht über den fristgerechten Eingang liegt beim Antragsteller.
Bearbeitungsdauer
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Kosten
Die Antragstellung ist kostenlos.
Hinweise (Besonderheiten)
Hinweise für Euskirchen
Sie sind verpflichtet, dem Kreis Euskirchen alle Änderungen der entscheidungserheblichen Tatsachen für die Gewährung der Investitionskostenpauschale (z.B. Betriebsschließung, Trägerwechsel, Änderung der Rechtsform, Änderung der Investitionskosten etc.) unverzüglich mitzuteilen.
Weitere Informationen
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung am 23.12.2020
Stichwörter
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