Unterbringung psychisch Kranker
Hinweise für Wassenberg
Beschreibung
Hinweise für Wassenberg
Eine Gefährdungssituation ist sofort der Polizei oder der Feuerwehr (Notruf 110 oder 112) zu melden.
Sofern die vor Ort eingesetzten Einsatzkräfte (Polizei, Rettungsdienst) eine zwangsweise Einweisung in ein geeignetes Krankenhaus oder einer anderen Einrichtung für notwendig erachten, ziehen diese das Ordnungsamt hinzu. Außerhalb der Dienstzeiten steht hierfür ein Bereitschaftsdienst des Ordnungsamtes zur Verfügung.
Menschen, die an einer schwerwiegenden psychischen Erkrankung leiden und dadurch sich selbst oder bedeutende Rechtsgüter anderer erheblich gefährden können auch gegen ihren Willen durch das Ordnungsamt in Zusammenwirken mit einem (auf dem Gebiet der Psychiatrie erfahrenen) Arzt in einem geeigneten Krankenhaus oder einer anderen Einrichtung untergebracht werden.
Voraussetzungen sind:
- Bei der psychisch kranken Person liegt eine geistige oder seelische Krankheit, Behinderung oder Störung von erheblichem Ausmaß vor.
- Die psychisch kranke Person gefährdet erheblich ihr Leben oder ihre Gesundheit
- Die psychisch kranke Person stellt eine erhebliche akute Gefahr für Leben, Gesundheit oder Eigentum anderer dar.
- Die Gefährdung oder Gefahr kann nicht auf andere Weise abgewendet werden.
- Ärztliches Zeugnis (nicht älter als vom Vortag) - das Zeugnis sollte grundsätzlich von einem auf dem Gebiet der Psychiatrie erfahrenen Arzt erstellt worden sein.
Liegen die vorgenannten Voraussetzungen vor, kann die Ordnungsbehörde die sofortige Unterbringung in ein geeignetes Krankenhaus oder eine andere Einrichtung vornehmen. Eine solche von Amts wegen erfolgte sofortige Unterbringung muss spätestens bis zum Ablauf des folgenden Tags durch einen Richter überprüft werden. Im Unterbringungsverfahren findet hierzu zeitnah eine persönliche Anhörung der untergebrachten Person durch einen Richter statt.
Die fehlende Bereitschaft, sich behandeln zu lassen, rechtfertigt für sich allein keine Unterbringung. Die Ausübung von Zwang gegen psychisch Kranke ist ein erheblicher Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen und daher so selten wie möglich anzuwenden.
Abgrenzung zivilrechtliche und öffentlich-rechtliche Unterbringung:
Das Recht unterscheidet die zivilrechtliche Unterbringung (nach § 1906 BGB auf Antrag eines Sorgerechtsberechtigten / Betreuers) und die öffentlich rechtliche Unterbringung nach § 11 PsychKG NRW (Gesetzestexte siehe Anlage). Dabei schließen sich beide Unterbringungsformen gegenseitig nicht aus, sondern sie ergänzen sich. Die zivilrechtliche Unterbringung geht immer vor, bei Minderjährigen und auch z.B. bei Erwachsenen, die unter Betreuung stehen. Die Unterbringung nach PsychKG ist das Notfallinstrument in der Krisenintervention.
Die Unterbringung nach § 1906 BGB
- erfolgt auf Anregung/Antrag von Personensorgeberechtigten/Betreuern etc.
- infolge psychischer Krankheit (Willensbildung eingeschränkt, ärztliches Attest)
- bei Selbstgefährdung (Gefahr für eigenes Leben, Notwendigkeit Heilbehandlung)
- jede Art von Gefahr genügt
- ein familiengerichtlicher Beschluss zur Unterbringung ist erforderlich
Die Unterbringung nach § 11 PsychKG NRW erfolgt
- nur auf Antrag der Ordnungsbehörde
- infolge krankheitsbedingtem Verhalten
- freie Willensbildung muss hier nicht ausgeschlossen sein
- gegenwärtige erhebliche Selbstgefährdung oder Fremdgefährdung
- Akute Gefahr notwendige, PsychKG ist Mittel für akute Krisenintervention
- ein familiengerichtlicher Beschluss zur Unterbringung ist erforderlich
Das PsychKG NRW ist ein Schutzgesetz und dient der Gefahrenabwehr. Es verpflichtet die Kommunen, Sozialpsychiatrische Dienste vorzuhalten und vorsorgende wie nachsorgende Hilfen für psychisch Kranke anzubieten. Des Weiteren ist die Unterbringung psychisch Kranker in abgeschlossenen psychiatrischen Krankenhäusern (sogenannte Zwangseinweisung) genau geregelt:
§ 11- Voraussetzungen der Unterbringung -
(1) Die Unterbringung Betroffener ist nur zulässig, wenn und solange durch deren krankheitsbedingtes Verhalten gegenwärtig eine erhebliche Selbstgefährdung oder eine erhebliche Gefährdung bedeutender Rechtsgüter anderer besteht, die nicht anders abgewendet werden kann. Die fehlende Bereitschaft, sich behandeln zu lassen, rechtfertigt allein keine Unterbringung.
(2) Von einer gegenwärtigen Gefahr im Sinne von Abs. 1 ist dann auszugehen, wenn ein schadenstiftendes Ereignis unmittelbar bevorsteht oder sein Eintritt zwar unvorhersehbar, wegen besonderer Umstände jedoch jederzeit zu erwarten ist.
In den meisten Fällen wird wegen Gefahr im Verzug eine solche Unterbringung zunächst vom Ordnungsamt im Vorgriff auf die gerichtliche Entscheidung angeordnet und umgehend ein Unterbringungsantrag beim zuständigen Amtsgericht gestellt.
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen