Prüfung zur Steuerberaterin oder zum Steuerberater ablegen
Wenn Sie Steuerberaterin oder Steuerberater werden möchten, müssen Sie in der Regel die Steuerberaterprüfung ablegen.
Beschreibung
Steuerberaterinnen und Steuerberater helfen Menschen bei ihren steuerlichen Angelegenheiten. Sie sorgen so dafür, dass Bürgerinnen und Bürger ihre Finanzen führen und ihren steuerrechtlichen Pflichten nachkommen können.
Wenn Sie als Steuerberaterin oder Steuerberater arbeiten möchten, müssen Sie in der Regel die Steuerberaterprüfung ablegen, um Ihre Sachkunde nachzuweisen.
Prüfungsgebiete der Steuerberaterprüfung sind
- steuerliches Verfahrensrecht sowie Steuerstraf- und Steuerordnungswidrigkeitenrecht,
- Steuern vom Einkommen und Ertrag,
- Bewertungsrecht, Erbschaftsteuer und Grundsteuer,
- Verbrauch- und Verkehrsteuern, Grundzüge des Zollrechts,
- Handelsrecht sowie Grundzüge des Bürgerlichen Rechts, des Gesellschaftsrechts, des Insolvenzrechts und des Rechts der Europäischen Union,
- Betriebswirtschaft und Rechnungswesen,
- Volkswirtschaft,
- Berufsrecht.
Es werden nicht zwangsläufig sämtliche Gebiete in der Prüfung abgefragt.
Die Prüfung besteht aus 2 Teilen:
- einem schriftlichen Teil mit 3 Aufsichtsarbeiten und
- einer mündlichen Prüfung.
Die Aufsichtsarbeiten sind 6 Stunden lang. Sie werden von den Mitgliedern eines Prüfungsausschusses nach Schulnoten bewertet. Erreichen Bewerberinnen und Bewerber eine Durchschnittsnote von 4,5 oder besser, sind sie zur mündlichen Prüfung zugelassen.
Die mündliche Prüfung ist für jeden Prüfling bis zu 90 Minuten lang. Sie besteht aus einem kurzen Vortrag und 6 Prüfungsabschnitten, in denen der oder dem Geprüften Fragen aus den Prüfungsgebieten gestellt werden.
Wer im Durchschnitt die Note 4,15 oder besser erreicht, hat die Prüfung zum Steuerberater oder zur Steuerberaterin bestanden.
Die Prüfung kann maximal zweimal wiederholt werden.
Zuständig für die Zulassung zur Steuerberaterprüfung, die Befreiung von der Steuerberaterprüfung und die organisatorische Durchführung der Prüfung ist die Steuerberaterkammer, in deren Bezirk Sie beruflich überwiegend tätig sind oder tätig sein werden. Wenn Sie keine Tätigkeit ausüben, ist die Steuerberaterkammer im Bezirk Ihres Wohnsitzes zuständig.
Online-Dienste
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Ansprechpartner
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Voraussetzungen
- Sie wurden zur Prüfung zugelassen.
- Sie haben die Gebühren zur Prüfung rechtzeitig bezahlt.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
- Die Prüfung findet im Oktober desselben Jahres nach der Zulassung zur Steuerberaterprüfung statt.
- Spätestens einen Monat vor der ersten Aufsichtsarbeit lädt die zuständige Steuerberaterkammer Sie zur Prüfung ein.
- Zahlen Sie rechtzeitig die Gebühr für die Prüfung an die zuständige Steuerberaterkammer. Zahlen Sie die Gebühr nicht rechtzeitig, gilt das als Verzicht auf die Zulassung zur Prüfung.
- Sie legen die Steuerberaterprüfung ab. Die Prüfung gliedert sich in 3 Aufsichtsarbeiten. Die Aufsichtsarbeiten erfolgen in der Regel an 3 aufeinander folgenden Tagen und sind jeweils 6 Stunden lang.
- Sie erhalten von der zuständigen Steuerberaterkammer einen Bescheid über die Prüfungsergebnisse. Ab einer Durchschnitts-Note von 4,5 oder besser sind Sie zur mündlichen Prüfung zugelassen.
- Die mündliche Prüfung findet in der Regel im Februar oder März des folgenden Jahres statt. Spätestens einen Monat vor der mündlichen Prüfung erhalten Sie dazu eine Einladung.
- Sie legen die mündliche Prüfung ab.
- Sie können sich für den Vortrag eines von 3 Themen aussuchen und haben 30 Minuten Zeit zur Bearbeitung.
- Insgesamt soll die Prüfung eine Dauer von 90 Minuten nicht überschreiten.
- Ab einer Endnote von 4,15 oder besser haben Sie die Prüfung bestanden.
- Im Anschluss erhalten Sie eine Bescheinigung über das Bestehen der Steuerberaterprüfung, mit dem Sie sich zur Steuerberaterin oder zum Steuerberater bestellen lassen können.
Kosten
Gebühr wird in der Regel durch eine Gebührenordnung der zuständigen Steuerberaterkammer festgelegt. Gesetzlich ist eine Gebühr von 1.000 EUR vorgesehen. Die Gebührenordnung kann von diesem Betrag abweichen.
Hinweise (Besonderheiten)
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium der Finanzen (BMF) am 19.07.2024