ortsübliche Bekanntmachung, wenn ein Flächennutzungsplan aufgestellt, geändert, ergänzt oder aufgehoben wird.
Beschreibung
Hinweise für Hennef (Sieg)
Gemäß § 5 des Baugesetzbuches ist im Flächennutzungsplan für das ganze Gemeindegebiet die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde in Grundzügen darzustellen.
Der Flächennutzungsplan hat als vorbereitender Bauleitplan nur verwaltungsinterne Rechtswirkung. Die Gemeinde hat ihre Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Das Ziel dieser grundsätzlichen Verpflichtung der Gemeinde liegt darin, die Gemeinde anzuhalten, ihre städtebauliche Entwicklung auf der Grundlage einer in sich stimmigen Grundkonzeption für das Gemeindegebiet zu steuern.
Neben der Selbstbindung der Gemeinde für den Bebauungsplan bewirkt der Flächennutzungsplan Anpassungspflichten anderer Planträger gemäß § 7 des Baugesetzbuches. Ein an der Aufstellung des Flächennutzungsplanes beteiligter öffentlicher Planträger hat, wenn er den Plan nicht fristgerecht widersprochen hat, seine Planung dem Flächennutzungsplan anzupassen.
Gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern erzeugt der Flächennutzungsplan ebenfalls keine unmittelbare Rechtswirkung. Entsprechend der jeweiligen planerischen Konzeption können im Flächennutzungsplan folgende Flächen dargestellt werden:
- Für die Bebauung vorgesehene Flächen, und zwar
- nach der allgemeinen Art der baulichen Nutzung (Bauflächen),
- nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete),
- nach dem allgemeinen Maß der baulichen Nutzung für Baugebiete,
- Einrichtung zur Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen,
- Flächen für den überörtlichen Verkehr und für die örtlichen Hauptverkehrszüge,
- Flächen für Versorgung- und Entsorgungsanlagen,
- Grünflächen,
- Wasserflächen,
- Flächen für die Landwirtschaft und Wald,
- Flächen für Maßnahmen zur Schutz, zur Pflege und
- zur Entwicklung der Natur und Landschaft.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Ausgefertigte Bekanntmachungsanordnung des (Ober-)Bürgermeisters oder der (Ober-)Bürgermeisterin
Bürgerinnen und Bürger benötigen keine Unterlagen.
Formulare
Der wirksame Flächennutzungsplan mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung soll ergänzend auch in das Internet eingestellt und über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich gemacht werden.
Voraussetzungen
keine
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Hennef (Sieg)
§ 5 Baugesetzbuch
Verfahrensablauf
- Prüfung des Bürgermeisters, ob der vom Rat beschlossene Flächennutzungsplan ordnungsgemäß zustande gekommen ist
- Einholung der Genehmigung bei der höheren Verwaltungsbehörde
- Ausfertigung der ortsüblichen Bekanntmachung
- Schriftlich Bestätigung des Bürgermeisters, dass der Wortlaut des papiergebundenen Dokumentes mit den Ratsbeschlüssen übereinstimmt und nach § 2 Absatz 1 und 2 BekanntmVO verfahren worden ist
- Anordnung der Bekanntmachung durch den Bürgermeister
- Bekanntmachung in der durch die Hauptsatzung der Gemeinde festgelegten Bekanntmachungsform
Fristen
Bearbeitungsdauer
Kosten
Hinweise (Besonderheiten)
keine
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen am 07.09.2021
Stichwörter
Hinweise für Hennef (Sieg)